Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 30.04.2002 – 4 Ni 17/01 (EU)

4. Senat

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 30. April 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 0 483 242

(DE 590 09 029.1) 9.72

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Richters

Müllner als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Dipl.-Phys. Lokys,

der Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner für Recht

erkannt:

1.

Das europäische Patent 0 483 242 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass an die Stelle der erteilten Ansprüche 1, 3 bis 5 die

Ansprüche 1, 3 und 4 in folgender Fassung treten:

1. Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum

gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3)

und einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen

Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange

(16), wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube

(2) gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das

Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der

an seinem einen Ende eine Bohrung

(8) zum

Hindurchführen des Gewindeschaftteiles

(3) einer

Schraube (2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und

gewünschter Schaftlänge und angrenzend an diesen

einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) zum

Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den

jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2)

besitzt

und

angrenzend

an

diesen

einen

hohlzylindrischen Abschnitt

(11) besitzt, dadurch

gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (5) einstückig

ausgebildet

ist und auf der der Bohrung

(8)

gegenüberliegenden Seite eine Öffnung

(10) zum

Einführen der Schraube (2) aufweist, und dass ein

Druckelement (18) vorgesehen ist, welches auf seinem

dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4)

hin gerichteten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19)

aufweist und welches durch die Öffnung (10) einführbar

ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem

Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und

Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt,

dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen

Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste Arretierung

der Winkelposition erreicht wird.

3. Pedikelschraube nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

Radien

der

hohlkugelsegmentförmigen Abschnitte

(9, 19)

im

wesentlichen gleich sind.

4. Pedikelschraube

nach

Anspruch

1,

dadurch

gekennzeichnet, dass das Druckelement (18) einen

zylinderförmigen

Abschnitt

aufweist,

dessen

Außendurchmesser

im wesentlichen

gleich

dem

Innendurchmesser des Aufnahmeraums (7) ist.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von EUR 250,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 483 242

(Streitpatent), das am 19. Juli 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der

deutschen Patentanmeldung 3 923 996 vom 20. Juli 1989 angemeldet worden ist.

Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim

Deutschen Patentamt unter der Nummer 590 09 029.1 geführt wird, betrifft ein

„Aufnahmeteil für eine Pedikelschraube und Pedikelschraube“. Es umfasst 6

Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden

Wortlaut hat:

„1. Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum

gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3) und

einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen Kopf (4)

aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange (16), wobei eine

Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen

vorgesehen

ist und wobei das Aufnahmeteil (5) einen

Aufnahmeraum (7) aufweist, der an seinem einen Ende eine

Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles (3)

und angrenzend an diesen einen hohlkugelsegmentförmigen

Abschnitt

(9)

zum Anliegen des Kopfes

(4) der

aufzunehmenden

Schraube

(2)

besitzt,

dadurch

gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil

(5) einstückig

ausgebildet

ist

und

auf

der

der Bohrung

(8)

gegenüberliegenden Seite eine Öffnung (10) zum Einführen

der Schraube (2) aufweist, und dass ein Druckelement (18)

vorgesehen ist, welches durch die Öffnung (10) einführbar ist

und in zusammengesetztem Zustand eine Kraft so auf den

Kopf

(4)

ausübt,

dass

dieser

gegen

den

hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) gedrückt wird.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen

Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären. Zur Begründung beruft sie sich ua auf folgende Druckschriften:

(1) US 4 805 602

(2) EP 0 242 708

(3) DE 37 11 013

(4) US 2 346 346

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 483 442 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 sowie 3 bis

5 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß an die Stelle der

eingetragenen Ansprüche 1, 3 bis 5 folgende Ansprüche 1, 3 und 4 treten:

1. Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum

gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3)

und einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen

Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange

(16), wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube

(2) gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das

Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der

an seinem einen Ende eine Bohrung

(8) zum

Hindurchführen des Gewindeschaftteiles

(3) einer

Schraube (2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und

gewünschter Schaftlänge und angrenzend an diesen

einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) zum

Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den

jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2)

besitzt

und

angrenzend

an

diesen

einen

hohlzylindrischen Abschnitt

(11) besitzt, dadurch

gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (5) einstückig

ausgebildet

ist und auf der der Bohrung

(8)

gegenüberliegenden Seite eine Öffnung

(10) zum

Einführen der Schraube (2) aufweist, und dass ein

Druckelement (18) vorgesehen ist, welches auf seinem

dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4)

hin gerichteten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19)

aufweist und welches durch die Öffnung (10) einführbar

ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem

Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und

Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt,

dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen

Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste Arretierung

der Winkelposition erreicht wird.

3. Pedikelschraube nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet,

dass

die

Radien

der

hohlkugelsegmentförmigen Abschnitte

(9, 19)

im

wesentlichen gleich sind.

4. Pedikelschraube

nach

Anspruch

1,

dadurch

gekennzeichnet, dass das Druckelement (18) einen

zylinderförmigen

Abschnitt

aufweist,

dessen

Außendurchmesser

im wesentlichen

gleich

dem

Innendurchmesser des Aufnahmeraums (7) ist.

Sie sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und halten das

Streitpatent, zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung, für bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138

Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist

teilweise begründet.

1. Das Streitpatent betrifft ein Aufnahmeteil für eine Pedikelschraube sowie eine

Pedikelschraube zur Stabilisierung von Wirbelsäulensegmenten.

Nach der Patentbeschreibung ist im Stand der Technik eine Pedikelschraube mit

einem Gewindeteil und einem starr damit am kopfseitigen Ende vorgesehenen

Aufnahmeteil mit Aufnahmeschlitzen bekannt. Durch diese Aufnahmeschlitze

werde beidseitig der Wirbelsäule jeweils eine Gewindestange geführt und mit Hilfe

von Fixierungsschrauben am jeweiligen Aufnahmeteil fixiert. Bei dieser Lösung sei

es sehr schwierig, die Schrauben einerseits

fest

in die Wirbelkörper

einzuschrauben und sie andererseits in zwei Ebenen gerade so zu stellen, dass

man die Gewindestange ohne Verspannung der Schrauben durch die

Aufnahmeschlitze hindurchführen könne. Eine genaue Ausrichtung lasse sich fast

nicht erreichen, so dass auf die Gewindestangen erhebliche Scherkräfte wirkten,

was dazu führe, dass die Gewindestangen bei späterer Benutzung abbrechen

könnten.

Weiter gebe es Pedikelschrauben, die aus einer eigentlichen Schraube mit einem

Gewindeschaftteil und einem kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen Kopf und

einem gelenkig damit verbindbaren Aufnahmeteil bestünden, dessen beide

Kopfhälften schwenkbar gehalten würden. Bei einer Operation würden

erfahrungsgemäß Schrauben

verschiedenster Längen und ggf. auch

verschiedenster Durchmesser benötigt. Bei den bisher bekannten Schrauben sei

es erforderlich, die kompletten Schrauben für die gewünschten Größen vorrätig zu

halten. Wegen der hohen Präzision der hierfür erforderlichen Teile seien die

Lagerkosten für solche kompletten Schrauben sehr hoch.

Schließlich sei eine Pedikelschraube mit einem einstückigen Aufnahmeteil

bekannt, bei der die Schraube mit der Schaftseite durch das Aufnahmeteil

eingeführt werden könne. Bei dieser Vorrichtung bestehe

jedoch keine

Möglichkeit, die Schraube gegen Lockern bzw. Verdrehen zu sichern.

Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, eine

Möglichkeit zu schaffen, mit der die Kosten für die Vorratshaltung solcher

Schrauben gesenkt werden.

2. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäß

a) eine Pedikelschraube (1),

b) die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelförmigen bzw.

kugelsegmentförmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) aufweist.

c) Es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit

einer Stange (16) und

d) eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen

vorgesehen.

e) Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem

einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles

(3) besitzt.

f) Angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ist ein hohlkugelsegmentförmiger

Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden Schraube

(2) vorgesehen.

g) Das Aufnahmeteil (5) ist einstückig ausgebildet.

h) Auf der der Bohrung (8) gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung (10) zum

Einführen der Schraube (2) vorgesehen.

i) Ein Druckelement (18) ist vorgesehen, welches durch die Öffnung (10)

einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand eine Kraft so auf den

Kopf (4) ausübt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen

Abschnitt (9) gedrückt wird.

II.

1.) a) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ist neu, denn

keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften weist – wie sich aus den

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt – eine Pedikelschraube mit

sämtlichen in diesem Anspruch genannten Merkmalen auf.

b) Diese Pedikelschraube beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da

sie sich

für den Durchschnittsfachmann, einen mit der Herstellung und

Entwicklung von Implantaten befassten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus der Druckschrift (HE4) ist eine Pendikelschraube 25 mit einer Schraube und

einem aus drei Einzelteilen 32,33,34 zusammengesetzten Aufnahmeteil bekannt,

wobei die Schraube aus einem Gewindeschaftteil 26 mit kugelsegmentförmigem

Kopf 29 besteht und das Aufnahmeteil zum Verbinden der Schraube mit einer

Gewinde-Stange 39 dient (vgl. in (HE4) Fig. 4 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 40 bis

Sp. 5, Z. 29; entspricht Merkmalen a), b), c)). Das Aufnahmeteil wird aus den

beiden Kopfhälften 32,33 und einem Ring 34 gebildet, der die beiden Kopfhälften

im Bereich knapp unter dem Schraubenkopf 29 zusammenhält. Die Vorrichtung

zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen besteht aus zwei als

Fixierschrauben bezeichneten Muttern 48,49, die im Zusammenwirken mit

Versenkungen 38 in den Kopfhälften 32,33 des Aufnahmeteils die Gewinde-

Stange 39 mit dem Aufnahmeteil verbinden. Über die Form des Aufnahmeteils

wird bei fest angezogenen Muttern 48,49 die Schraube 26,29 gegen Verdrehen im

Aufnahmeteil gesichert (vgl. Fig. 4,7,8 in Verbindung mit Sp. 6, Z. 18-41;

entspricht Merkmal d)). Weiter weist jede der Kopfhälften einen der anderen

Kopfhälfte zugewandten Aufnahmeraum auf, der zusammengenommen

kugelsegmentförmig ausgebildet ist und im unteren Bereich eine Öffnung zum

Hindurchführen des Gewindeschaftteils enthält, die aus

jeweils einem

Halsabschnitt 36 in jeder Kopfhälfte 26 besteht (vgl. Fig. 4,8,9 und Sp. 5, Z. 8ff;

entspricht Merkmale e) und f)).

Der Einwand der Patentinhaberin, dass die Öffnung nach der Druckschrift (HE4)

auf ganz andere Weise hergestellt werde, als die Bohrung nach dem Streitpatent,

kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, da es

für den

Streitgegenstand nach Anspruch 1 als äquivalent angesehen werden muss, ob die

Öffnung in Form einer Bohrung oder durch andere Bearbeitungsprozesse erzeugt

wird. Das Merkmal e) ist somit ebenfalls als aus der Druckschrift (HE4) bekannt

anzusehen.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausführte, bestehe ein

großes Interesse sowohl die Produktionskosten zu senken und Lagerkosten für

die Kliniken zu reduzieren. Der Durchschnittsfachmann, dem aus seinem täglichen

Umgang mit den aus drei Teilen zusammengesetzten Aufnahmeteil nach der

Druckschrift (HE4) die Schwierigkeiten bei deren Zusammenbau bekannt sind,

wird deshalb nach Vereinfachungen suchen. Hierbei wird er sich nicht nur auf das

engere Fachgebiet der Herstellung von Implantaten beschränken, sondern ganz

allgemein Lösungsprinzipien betrachten, die eine Schraube – und hier speziell den

Schraubenkopf – und eine senkrecht zur Ausrichtung der Schraube verlaufende

Stange mittels eines Aufnahmeteils fest verbinden. Hierbei fällt sein Blick auf die

Druckschrift (HE8).

Diese Druckschrift beschreibt eine Schiene

zum Ruhigstellen

von

Knochenbrüchen (vgl. die Bezeichnung). Zu diesem Zweck werden Fixierzapfen in

den Knochen getrieben und jeweils zwei Fixierzapfen 3,4 mit einem Block 5

verbunden. Zwei dieser Blöcke werden über jeweils eine als „bolt shank“ (vgl. S. 2,

rechte Spalte, Z. 25) bezeichnete Schraube 13 in Verbindung mit einem

Aufnahmeteil 6,10 mit einem Stab 8 verbunden (vgl. Fig. 1 und S. 2, linke Spalte,

Z. 66 bis rechte Spalte, Z. 37). Diese Schraube 13 besteht aus einem

kugelförmigen Kopf 14 und einem Schaftteil, welches an seinem dem Kopf

gegenüberliegenden Ende ein Gewinde aufweist (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit S.

2, rechte Spalte, Z. 30-32 und S. 3, linke Spalte, Z. 27-29; entspricht Merkmalen b)

und c)).

Bei der Fixierung der Schraube 13 und des Stabes 8 liegt also ein zum

Gegenstand nach (HE4) vergleichbares Grundprinzip vor. Die Fixierung dieser

beiden Teile, Schraube und Stab, erfolgt nach der (HE8) auf folgende Weise: Das

Aufnahmeteil 6,10, welches den Schraubenkopf und den Stab miteinander

verbindet, ist im Falle der (HE8) einstückig ausgebildet und hat an seinem dem

Block 5 zugewandeten Ende eine Öffnung zum Durchführen des Gewindeschaftes

der Schraube 13

(entspricht Merkmalen e) und g)). An

seinem

gegenüberliegenden Ende ist eine Öffnung vorgesehen durch die zum einen die

Schraube 13 inklusive Kopf 14 hindurchgeführt wird und in die zum andern ein

Druckelement 15 eingeführt wird, das mittels einer Vorrichtung bestehend aus

einer Kappe 18, einer Platte 20 und einer Schraube 19 in Verbindung mit dem

Stab 8 das Druckelement so auf den Schraubenkopf presst, dass die Schraube 13

im zusammengesetzten Zustand gegen Verdrehen gesichert ist (vgl. S. 2, rechte

Spalte, Z. 57-68; entspricht Merkmalen d), h) und i)).

Überträgt nun der Durchschnittsfachmann, in seinem Bestreben die Vorrichtung

nach (HE4) zu vereinfachen, das aus der Druckschrift (HE8) bekannte Prinzip der

festen Verbindung eines Schraubenkopfes mit einem Stab auf die aus der

Druckschrift (HE4) bekannte Pedikelschraube, so bedeutet das, dass das

Aufnahmeteil einstückig auszubilden (entspricht Merkmal g)) und auf der der

Bohrung für das Hindurchführen des Schraubenschaftes gegenüberliegenden

Seite eine Öffnung zum Einführen der Schraube und eines Druckelements

vorzusehen ist (entspricht Merkmal h). Zur Fixierung der Schraube dient dann das

durch die Öffnung einführbare Druckelement, welches im zusammengesetzten

Zustand eine Kraft so auf den Kopf der Schraube ausübt, dass dieser gegen den

bereits aus der Druckschrift

(HE4) bekannten hohlkugelsegmentförmigen

Abschnitt gedrückt wird (entspricht Merkmal i)).

Auch der Einwand der Patentinhaberin, wonach in der Druckschrift (HE8) das

Druckelement mittels eines Splintes innerhalb des Aufnahmeteils fixiert sei (vgl.

die Kerbe am rechten oberen Rand des Bauteils 15 in Fig. 5 zusammen mit dem

rechteckig angedeuteten, das Aufnahmeteil durchdringenden Bauteil am oberen

Rand des Bauteils 15 in Fig. 4) und die Schraube 13 mittels einer Anschlagplatte

13b nach dem Einbau in das Aufnahmeteil gegen eine Entnahme aus selbigem

gesichert werde, führen zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Denn

diese Ausgestaltungen fallen auch unter die sehr allgemeine Fassung des

Anspruchs 1 und hindern den Fachmann daher nicht, aus der Druckschrift (HE8)

das Prinzip des festen Verbindens von Schraubenkopf und Stange mit Hilfe eines

einstückigen Aufnahmeteils in Verbindung mit einem Druckelement auf die

Pedikelschraube nach (HE4) zu übertragen.

c) Die ebenfalls durch die Nichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche 3 bis 5 sind

vor dem Hintergrund der Druckschriften (HE4) und (HE8) ebenfalls nicht

patentfähig.

Das kennzeichnende Merkmal im Anspruch 3 ist durch die Druckschrift (HE8)

vorweggenommen, denn das Druckelement 15 weist an seinem dem Kopf 14

zugewandten Ende einen hohlkugelsegmentförmigen Sitz 15’ auf (in (HE8) als

„spherically curved seat 15’“ bezeichnet, vgl. Fig. 4 und S. 2, rechte Spalte, Z. 30-

37).

Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4, wonach die Radien der

hohlkugelförmigen Abschnitte im wesentlichen gleich sein sollen, liegt für den

Durchschnittsfachmann auf der Hand, da er nur durch diese Maßnahme genügend

Reibung zwischen den beiden Teilen erzeugen kann, um eine formschlüssige und

feste Verbindung beider Teile zu gewährleisten.

Das kennzeichnende Merkmal im Anspruch 5 ist ebenfalls aus der Druckschrift

(HE8) nahegelegt, denn dort weist das Druckelement 15 einen zylinderförmigen

Abschnitt auf (vgl. die perspektivische Zeichnung nach Fig. 5) dessen

Außendurchmesser

im wesentlichen gleich dem

Innendurchmesser des

Aufnahmeteils ist (vgl. das Bauteil 15 in Fig. 4).

2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu und gewerblich

anwendbar, er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom

Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch folgende Ergänzungen:

Im Merkmal e) wurde zusätzlich aufgenommen „... einer Schraube (2) mit

gewünschtem Schaftdurchmesser und gewünschter Schaftlänge

...“

(offenbart in Sp. 4, Z. 28,29 der Streitpatentschrift)

Im Merkmal f) wurde zusätzlich aufgenommen „... und in den jeweiligen

Wirbelkörper einzuschraubenden ...“ und „... und angrenzend an diesen einen

hohlzylindrischer Abschnitt (11) besitzt.“ (offenbart in Sp. 4, Z. 33,34 und Sp.

2, Z. 56 bis Sp. 3, Z. 2 der Streitpatentschrift)

Im Merkmal i) wurde zusätzlich aufgenommen „... , welches auf seinem dem

Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4) hingerichteten

hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19) aufweist und ...“ und „... nach dem

Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5) ...“

und „... und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.“

(offenbart im Anspruch 3 und in Sp. 5, Z. 6-8 der Streitpatentschrift)

Die Unteransprüche 3 und 4 entsprechenden den erteilten Ansprüchen 4 und 5.

a) Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, weist die Pedikelschraube gemäß

(HE4) kein einstückiges Aufnahmeteil auf und bei der Druckschrift (HE8) handelt

es sich um keine Pedikelschraube. In der mündlichen Verhandlung wurde auch

die Druckschrift (HE2) von den Parteien näher erörtert. Diese beschreibt eine

Pedikelschraube, die keine feste Verbindung zwischen Schraubenkopf und

Aufnahmeteil vorsieht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist

demnach gegenüber dem relevanten Stand der Technik neu.

In der schriftlichen Klagebegründung wurde noch die Druckschrift (HE5) genannt,

die im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen wurde. Die in

dieser Druckschrift beschriebene Pedikelschraube, vgl. Figuren 1-8, entspricht

exakt der in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4-11 gemäß der

Druckschrift (HE4) offenbarten Pedikelschraube, wobei in beiden Fällen dieselben

Bezugszeichen verwendet werden. Ein näheres Eingehen auf die Druckschrift

(HE5) ist deshalb entbehrlich.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Durch das ergänzte Merkmal e), wonach der Aufnahmeraum eine Bohrung zum

Hindurchführen eines Gewindeschaftteiles einer Schraube mit gewünschtem

Schaftdurchmesser und gewünschter Schaftlänge aufweist, wird der speziellen

Ausgestaltung des Aufnahmeteils, wie es sich aus dem Ausführungsbeispiel des

Streitpatents ergibt, Rechnung getragen. Ein wesentlicher Gedanke des

Streitpatents liegt in der Trennung von Aufnahmeteil und eigentlicher Schraube, so

dass erst zum Zeitpunkt der Operation, nach genauer Kenntnis der

Operationsstelle, die Schraube mit der erforderlichen, also gewünschten

Schaftlänge und des gewünschten Schaftdurchmessers und das Aufnahmeteil

zusammengefügt werden (vgl. Sp. 1, Z. 51 bis Sp. 2, Z. 2 in Verbindung mit Sp. 2,

Z. 20-24 und Sp. 4, Z. 27-36).

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, sind bei der Pedikelschraube nach

(HE4) die Schraube und das Aufnahmeteil zumindest für den Operateur unlösbar

miteinander verbunden. Auch bei der festen Verbindung von Schraubenkopf und

Stange nach der Druckschrift (HE8) wird dem Durchschnittsfachmann die Lehre

vermittelt nach dem Einsetzen einer Schraube 13 in das Aufnahmeteil 10, diese

gegen ein Herausnehmen sowohl durch eine Anschlagplatte 13b wie auch durch

das Fixieren des Druckelements mittels eines Splintes zu schützen. Dies ergibt

sich auch aus dem Verwendungszweck der Vorrichtung nach (HE8). So soll diese

insbesondere unter schwierigen Bedingungen zur schnellen Fixierung von

Knochenbrüchen dienen. Das bedeutet die einzelnen Komponenten müssen vor

der Versorgung des Patienten so zusammengesetzt sein, dass beim Anlegen der

Schiene keine komplizierten Montagearbeiten nötig sind. Der Druckschrift (HE8)

sind demnach im Hinblick auf ein schnelles Entnehmen der Schraube aus dem

Aufnahmeteil bzw. ein schnelles Zusammenfügen von Schraube und Aufnahmeteil

während der Patientenversorgung ebenfalls keine Anregungen zu entnehmen.

In der von den Parteien noch erörterten Druckschrift

(HE2)

ist eine

Pedikelschraube mit einem zugehörigen Aufnahmeteil beschrieben, wobei die

Schraube 21 aus einem kugelsegmentförmigen Schraubenkopf 30 und einem

Gewindeschaft besteht (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 30ff; entspricht

Merkmalen a) und b)) und ein einstückiges Aufnahmeteil 23 zum Verbinden der

Schraube mit einer Stange 18 dient (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4, erster und

vorletzter bis letzter Absatz; entspricht Merkmalen c) und g)). Das Aufnahmeteil 23

weist einen Aufnahmeraum 49 auf, der an seinem einen Ende eine Öffnung 40

zum Durchführen der Schraube mit gewünschtem Schaftdurchmesser und

gewünschter Schaftlänge sowie an seinem anderen Ende eine Öffnung 43 zur

Durchführung des Gewindeschaftes aufweist (Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4,

vorletzter Absatz; entspricht Merkmalen h) und e)).

Der Schraubenkopf, der in den jeweiligen Winkelkörper einzuschraubenden

Schraube, liegt dabei an einem abgeschrägten Abschnitt 42,44 an, welcher im

unteren Bereich des Aufnahmeraums 49 liegt, also an die Öffnung 43 angrenzt.

Anschließend an den abgeschrägten Abschnitt 42,44 weist das Aufnahmeteil 23

einen hohlzylindrischen Abschnitt auf (Fig. 4,5 und Sp. 4, vorletzter Absatz;

entspricht Merkmal f) ohne den hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt). Zur

Fixierung der Stange 18 ist eine Vorrichtung bestehend aus einer Klammer 25 und

einem Ring 27 vorgesehen (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, vierter Absatz). Die Klammer 25

umgibt hierbei das Aufnahmeteil und wird durch ihr Außengewinde in Verbindung

mit einem entsprechenden Innengewinde am Ring 27 so verbunden, dass diese

beiden im zusammengesetzten Zustand die Stange 18 fest und unverrückbar mit

dem Aufnahmeteil verbinden (vgl. Sp. 5, letzter kompletter Absatz). Indirekt wird

hierdurch auch die Schraube 21 in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, aber sie ist

nicht fest mit dem Aufnahmeteil verbunden. Der Druckschrift (HE2) ist in Sp. 6, Z.

17-31 und Fig. 5 vielmehr zu entnehmen, dass auch nach Beendigung der

Operation Schraube und Stange noch gegeneinander leicht verschoben und

verdreht werden können, um durch Körperbewegungen verursachte Kräfte besser

ausgleichen zu können. Die Pedikelschraube nach der Druckschrift (HE2) ist

demnach für andere Anwendungszwecke als die Pedikelschraube nach (HE4)

geeignet.

Der Pedikelschraube gemäß (HE2) fehlen mithin ein hohlkugelsegmentförmiger

Abschnitt (Teil des Merkmals f)), eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube

gegen Verdrehen (Merkmal d)) und ein Druckelement, welches durch die Öffnung

40 einführbar ist (Merkmal i)).

Bei der Pedikelschraube nach der Druckschrift (HE2) können zwar Schrauben mit

verschiedenen Schaftlängen und Schaftdurchmessern noch während der

Operation

in

das

Aufnahmeteil

eingesetzt

werden,

aber

der

Durchschnittsfachmann bekommt keine Anregungen, wie er diese Schauben im

Aufnahmeteil fixieren kann. Er wird schon aus diesem Grund die Druckschrift

(HE2) nicht näher in Betracht ziehen.

Würde er dies doch tun, so bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit um zum

Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen. Ausgehend von der Pedikelschraube

nach (HE4) ist der Druckschrift (HE2) nur die Anregung zu entnehmen, ein

einstückiges Aufnahmeteil vorzusehen, in das noch während der Operation die

gewünschte Schraube eingesetzt werden kann. Der Fachmann steht bei dieser

Zusammenschau aber vor dem Problem, wie er die aus (HE4) bekannte Fixierung

der Schraube im Aufnahmeteil bei dem einstückigen Aufnahmeteil nach (HE2)

realisieren solle. Hierzu werden ihm in den Druckschriften (HE4) und (HE2) keine

Anregungen gegeben. Berücksichtigt er für die Fixierung weiter die Druckschrift

(HE8),

so werden dem Durchschnittsfachmann drei unterschiedliche

Befestigungsvorrichtungen für die Stange aufgezeigt, wobei jede für einen

bestimmten Anwendungsfall geeignet ist. Mit der Befestigungsvorrichtung nach

der Druckschrift (HE2) wird die Schraube im Aufnahmeteil nicht fixiert und mit den

aus den Druckschriften (HE4) und (HE8) bekannten Befestigungsvorrichtungen

sind die Schraube nach der Montage für den Arzt nicht mehr aus dem

Aufnahmeteil entnehmbar.

Erst durch das über das handwerkliche Können hinausgehende, selektive

Herausgreifen einzelner Merkmale aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang

der Gegenstände nach (HE2), (HE4) und (HE8) und dem anschließenden auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Kombinieren dieser Merkmale gelangt

man zum Gegenstand des Anspruchs 1.

c) Die Unteransprüche 3 und 4 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des

Gegenstands des Anspruchs 1 dieses Antrags und werden von diesem Anspruch

1 getragen.

III.

Die Kostenfrage beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO, der

Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm §§ 708 Nr.

11, 711 Satz 1 ZPO.

Müllner

Klosterhuber

LokysSchuster Dr. Strößner

3. Demgegenüber hat Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung

Bestand. Er enthält folgende Merkmale:

a) eine Pedikelschraube (1),

b) die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelförmigen bzw.

kugelsegmentförmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) aufweist.

c) Es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit

einer Stange (16) und

d) eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen

vorgesehen.

e) Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem

einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles

(3) einer Schraube

(2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und

gewünschter Schaftlänge besitzt.

f) Angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ist ein hohlkugelsegmentförmiger

Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den

jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2) und angrenzend

an diesen ein hohlzylindrischen Abschnitt (11) vorgesehen.

g) Das Aufnahmeteil (5) ist einstückig ausgebildet.

h) Auf der der Bohrung (8) gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung (10) zum

Einführen der Schraube (2) vorgesehen.

i) Ein Druckelement (18) ist vorgesehen, welches auf seinem dem Kopf (4)

zugewandten Ende einen

zu dem Kopf

(4) hin gerichteten

hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19) aufweist und welches durch die

Öffnung (10) einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem

Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5)

eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt, dass dieser gegen den

hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste

Arretierung der Winkelposition erreicht wird.