Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 30.04.2002 – 4 Ni 17/01 (EU)
4. Senat
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 30. April 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 17/01 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 483 242
(DE 590 09 029.1) 9.72
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Richters
Müllner als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Dipl.-Phys. Lokys,
der Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner für Recht
erkannt:
1.
Das europäische Patent 0 483 242 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass an die Stelle der erteilten Ansprüche 1, 3 bis 5 die
Ansprüche 1, 3 und 4 in folgender Fassung treten:
1. Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum
gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3)
und einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen
Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange
(16), wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube
(2) gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das
Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der
an seinem einen Ende eine Bohrung
(8) zum
Hindurchführen des Gewindeschaftteiles
(3) einer
Schraube (2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und
gewünschter Schaftlänge und angrenzend an diesen
einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) zum
Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den
jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2)
besitzt
und
angrenzend
an
diesen
einen
hohlzylindrischen Abschnitt
(11) besitzt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (5) einstückig
ausgebildet
ist und auf der der Bohrung
(8)
gegenüberliegenden Seite eine Öffnung
(10) zum
Einführen der Schraube (2) aufweist, und dass ein
Druckelement (18) vorgesehen ist, welches auf seinem
dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4)
hin gerichteten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19)
aufweist und welches durch die Öffnung (10) einführbar
ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem
Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und
Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt,
dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste Arretierung
der Winkelposition erreicht wird.
3. Pedikelschraube nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Radien
der
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitte
(9, 19)
im
wesentlichen gleich sind.
4. Pedikelschraube
nach
Anspruch
1,
dadurch
gekennzeichnet, dass das Druckelement (18) einen
zylinderförmigen
Abschnitt
aufweist,
dessen
Außendurchmesser
im wesentlichen
gleich
dem
Innendurchmesser des Aufnahmeraums (7) ist.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von EUR 250,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 483 242
(Streitpatent), das am 19. Juli 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der
deutschen Patentanmeldung 3 923 996 vom 20. Juli 1989 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim
Deutschen Patentamt unter der Nummer 590 09 029.1 geführt wird, betrifft ein
„Aufnahmeteil für eine Pedikelschraube und Pedikelschraube“. Es umfasst 6
Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden
Wortlaut hat:
„1. Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum
gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3) und
einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen Kopf (4)
aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange (16), wobei eine
Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen
vorgesehen
ist und wobei das Aufnahmeteil (5) einen
Aufnahmeraum (7) aufweist, der an seinem einen Ende eine
Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles (3)
und angrenzend an diesen einen hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt
(9)
zum Anliegen des Kopfes
(4) der
aufzunehmenden
Schraube
(2)
besitzt,
dadurch
gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil
(5) einstückig
ausgebildet
ist
und
auf
der
der Bohrung
(8)
gegenüberliegenden Seite eine Öffnung (10) zum Einführen
der Schraube (2) aufweist, und dass ein Druckelement (18)
vorgesehen ist, welches durch die Öffnung (10) einführbar ist
und in zusammengesetztem Zustand eine Kraft so auf den
Kopf
(4)
ausübt,
dass
dieser
gegen
den
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) gedrückt wird.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären. Zur Begründung beruft sie sich ua auf folgende Druckschriften:
(1) US 4 805 602
(2) EP 0 242 708
(3) DE 37 11 013
(4) US 2 346 346
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 483 442 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 sowie 3 bis
5 für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
eingetragenen Ansprüche 1, 3 bis 5 folgende Ansprüche 1, 3 und 4 treten:
1. Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum
gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3)
und einen kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen
Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange
(16), wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube
(2) gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das
Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der
an seinem einen Ende eine Bohrung
(8) zum
Hindurchführen des Gewindeschaftteiles
(3) einer
Schraube (2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und
gewünschter Schaftlänge und angrenzend an diesen
einen hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) zum
Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den
jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2)
besitzt
und
angrenzend
an
diesen
einen
hohlzylindrischen Abschnitt
(11) besitzt, dadurch
gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (5) einstückig
ausgebildet
ist und auf der der Bohrung
(8)
gegenüberliegenden Seite eine Öffnung
(10) zum
Einführen der Schraube (2) aufweist, und dass ein
Druckelement (18) vorgesehen ist, welches auf seinem
dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4)
hin gerichteten hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19)
aufweist und welches durch die Öffnung (10) einführbar
ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem
Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und
Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt,
dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste Arretierung
der Winkelposition erreicht wird.
3. Pedikelschraube nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Radien
der
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitte
(9, 19)
im
wesentlichen gleich sind.
4. Pedikelschraube
nach
Anspruch
1,
dadurch
gekennzeichnet, dass das Druckelement (18) einen
zylinderförmigen
Abschnitt
aufweist,
dessen
Außendurchmesser
im wesentlichen
gleich
dem
Innendurchmesser des Aufnahmeraums (7) ist.
Sie sind dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und halten das
Streitpatent, zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung, für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138
Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist
teilweise begründet.
1. Das Streitpatent betrifft ein Aufnahmeteil für eine Pedikelschraube sowie eine
Pedikelschraube zur Stabilisierung von Wirbelsäulensegmenten.
Nach der Patentbeschreibung ist im Stand der Technik eine Pedikelschraube mit
einem Gewindeteil und einem starr damit am kopfseitigen Ende vorgesehenen
Aufnahmeteil mit Aufnahmeschlitzen bekannt. Durch diese Aufnahmeschlitze
werde beidseitig der Wirbelsäule jeweils eine Gewindestange geführt und mit Hilfe
von Fixierungsschrauben am jeweiligen Aufnahmeteil fixiert. Bei dieser Lösung sei
es sehr schwierig, die Schrauben einerseits
fest
in die Wirbelkörper
einzuschrauben und sie andererseits in zwei Ebenen gerade so zu stellen, dass
man die Gewindestange ohne Verspannung der Schrauben durch die
Aufnahmeschlitze hindurchführen könne. Eine genaue Ausrichtung lasse sich fast
nicht erreichen, so dass auf die Gewindestangen erhebliche Scherkräfte wirkten,
was dazu führe, dass die Gewindestangen bei späterer Benutzung abbrechen
könnten.
Weiter gebe es Pedikelschrauben, die aus einer eigentlichen Schraube mit einem
Gewindeschaftteil und einem kugelförmigen bzw. kugelsegmentförmigen Kopf und
einem gelenkig damit verbindbaren Aufnahmeteil bestünden, dessen beide
Kopfhälften schwenkbar gehalten würden. Bei einer Operation würden
erfahrungsgemäß Schrauben
verschiedenster Längen und ggf. auch
verschiedenster Durchmesser benötigt. Bei den bisher bekannten Schrauben sei
es erforderlich, die kompletten Schrauben für die gewünschten Größen vorrätig zu
halten. Wegen der hohen Präzision der hierfür erforderlichen Teile seien die
Lagerkosten für solche kompletten Schrauben sehr hoch.
Schließlich sei eine Pedikelschraube mit einem einstückigen Aufnahmeteil
bekannt, bei der die Schraube mit der Schaftseite durch das Aufnahmeteil
eingeführt werden könne. Bei dieser Vorrichtung bestehe
jedoch keine
Möglichkeit, die Schraube gegen Lockern bzw. Verdrehen zu sichern.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, eine
Möglichkeit zu schaffen, mit der die Kosten für die Vorratshaltung solcher
Schrauben gesenkt werden.
2. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäß
a) eine Pedikelschraube (1),
b) die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelförmigen bzw.
kugelsegmentförmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) aufweist.
c) Es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit
einer Stange (16) und
d) eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen
vorgesehen.
e) Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem
einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles
(3) besitzt.
f) Angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ist ein hohlkugelsegmentförmiger
Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden Schraube
(2) vorgesehen.
g) Das Aufnahmeteil (5) ist einstückig ausgebildet.
h) Auf der der Bohrung (8) gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung (10) zum
Einführen der Schraube (2) vorgesehen.
i) Ein Druckelement (18) ist vorgesehen, welches durch die Öffnung (10)
einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand eine Kraft so auf den
Kopf (4) ausübt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt (9) gedrückt wird.
II.
1.) a) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ist neu, denn
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften weist – wie sich aus den
Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt – eine Pedikelschraube mit
sämtlichen in diesem Anspruch genannten Merkmalen auf.
b) Diese Pedikelschraube beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da
sie sich
für den Durchschnittsfachmann, einen mit der Herstellung und
Entwicklung von Implantaten befassten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus der Druckschrift (HE4) ist eine Pendikelschraube 25 mit einer Schraube und
einem aus drei Einzelteilen 32,33,34 zusammengesetzten Aufnahmeteil bekannt,
wobei die Schraube aus einem Gewindeschaftteil 26 mit kugelsegmentförmigem
Kopf 29 besteht und das Aufnahmeteil zum Verbinden der Schraube mit einer
Gewinde-Stange 39 dient (vgl. in (HE4) Fig. 4 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 40 bis
Sp. 5, Z. 29; entspricht Merkmalen a), b), c)). Das Aufnahmeteil wird aus den
beiden Kopfhälften 32,33 und einem Ring 34 gebildet, der die beiden Kopfhälften
im Bereich knapp unter dem Schraubenkopf 29 zusammenhält. Die Vorrichtung
zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen besteht aus zwei als
Fixierschrauben bezeichneten Muttern 48,49, die im Zusammenwirken mit
Versenkungen 38 in den Kopfhälften 32,33 des Aufnahmeteils die Gewinde-
Stange 39 mit dem Aufnahmeteil verbinden. Über die Form des Aufnahmeteils
wird bei fest angezogenen Muttern 48,49 die Schraube 26,29 gegen Verdrehen im
Aufnahmeteil gesichert (vgl. Fig. 4,7,8 in Verbindung mit Sp. 6, Z. 18-41;
entspricht Merkmal d)). Weiter weist jede der Kopfhälften einen der anderen
Kopfhälfte zugewandten Aufnahmeraum auf, der zusammengenommen
kugelsegmentförmig ausgebildet ist und im unteren Bereich eine Öffnung zum
Hindurchführen des Gewindeschaftteils enthält, die aus
jeweils einem
Halsabschnitt 36 in jeder Kopfhälfte 26 besteht (vgl. Fig. 4,8,9 und Sp. 5, Z. 8ff;
entspricht Merkmale e) und f)).
Der Einwand der Patentinhaberin, dass die Öffnung nach der Druckschrift (HE4)
auf ganz andere Weise hergestellt werde, als die Bohrung nach dem Streitpatent,
kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, da es
für den
Streitgegenstand nach Anspruch 1 als äquivalent angesehen werden muss, ob die
Öffnung in Form einer Bohrung oder durch andere Bearbeitungsprozesse erzeugt
wird. Das Merkmal e) ist somit ebenfalls als aus der Druckschrift (HE4) bekannt
anzusehen.
Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausführte, bestehe ein
großes Interesse sowohl die Produktionskosten zu senken und Lagerkosten für
die Kliniken zu reduzieren. Der Durchschnittsfachmann, dem aus seinem täglichen
Umgang mit den aus drei Teilen zusammengesetzten Aufnahmeteil nach der
Druckschrift (HE4) die Schwierigkeiten bei deren Zusammenbau bekannt sind,
wird deshalb nach Vereinfachungen suchen. Hierbei wird er sich nicht nur auf das
engere Fachgebiet der Herstellung von Implantaten beschränken, sondern ganz
allgemein Lösungsprinzipien betrachten, die eine Schraube – und hier speziell den
Schraubenkopf – und eine senkrecht zur Ausrichtung der Schraube verlaufende
Stange mittels eines Aufnahmeteils fest verbinden. Hierbei fällt sein Blick auf die
Druckschrift (HE8).
Diese Druckschrift beschreibt eine Schiene
zum Ruhigstellen
von
Knochenbrüchen (vgl. die Bezeichnung). Zu diesem Zweck werden Fixierzapfen in
den Knochen getrieben und jeweils zwei Fixierzapfen 3,4 mit einem Block 5
verbunden. Zwei dieser Blöcke werden über jeweils eine als „bolt shank“ (vgl. S. 2,
rechte Spalte, Z. 25) bezeichnete Schraube 13 in Verbindung mit einem
Aufnahmeteil 6,10 mit einem Stab 8 verbunden (vgl. Fig. 1 und S. 2, linke Spalte,
Z. 66 bis rechte Spalte, Z. 37). Diese Schraube 13 besteht aus einem
kugelförmigen Kopf 14 und einem Schaftteil, welches an seinem dem Kopf
gegenüberliegenden Ende ein Gewinde aufweist (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit S.
2, rechte Spalte, Z. 30-32 und S. 3, linke Spalte, Z. 27-29; entspricht Merkmalen b)
und c)).
Bei der Fixierung der Schraube 13 und des Stabes 8 liegt also ein zum
Gegenstand nach (HE4) vergleichbares Grundprinzip vor. Die Fixierung dieser
beiden Teile, Schraube und Stab, erfolgt nach der (HE8) auf folgende Weise: Das
Aufnahmeteil 6,10, welches den Schraubenkopf und den Stab miteinander
verbindet, ist im Falle der (HE8) einstückig ausgebildet und hat an seinem dem
Block 5 zugewandeten Ende eine Öffnung zum Durchführen des Gewindeschaftes
der Schraube 13
(entspricht Merkmalen e) und g)). An
seinem
gegenüberliegenden Ende ist eine Öffnung vorgesehen durch die zum einen die
Schraube 13 inklusive Kopf 14 hindurchgeführt wird und in die zum andern ein
Druckelement 15 eingeführt wird, das mittels einer Vorrichtung bestehend aus
einer Kappe 18, einer Platte 20 und einer Schraube 19 in Verbindung mit dem
Stab 8 das Druckelement so auf den Schraubenkopf presst, dass die Schraube 13
im zusammengesetzten Zustand gegen Verdrehen gesichert ist (vgl. S. 2, rechte
Spalte, Z. 57-68; entspricht Merkmalen d), h) und i)).
Überträgt nun der Durchschnittsfachmann, in seinem Bestreben die Vorrichtung
nach (HE4) zu vereinfachen, das aus der Druckschrift (HE8) bekannte Prinzip der
festen Verbindung eines Schraubenkopfes mit einem Stab auf die aus der
Druckschrift (HE4) bekannte Pedikelschraube, so bedeutet das, dass das
Aufnahmeteil einstückig auszubilden (entspricht Merkmal g)) und auf der der
Bohrung für das Hindurchführen des Schraubenschaftes gegenüberliegenden
Seite eine Öffnung zum Einführen der Schraube und eines Druckelements
vorzusehen ist (entspricht Merkmal h). Zur Fixierung der Schraube dient dann das
durch die Öffnung einführbare Druckelement, welches im zusammengesetzten
Zustand eine Kraft so auf den Kopf der Schraube ausübt, dass dieser gegen den
bereits aus der Druckschrift
(HE4) bekannten hohlkugelsegmentförmigen
Abschnitt gedrückt wird (entspricht Merkmal i)).
Auch der Einwand der Patentinhaberin, wonach in der Druckschrift (HE8) das
Druckelement mittels eines Splintes innerhalb des Aufnahmeteils fixiert sei (vgl.
die Kerbe am rechten oberen Rand des Bauteils 15 in Fig. 5 zusammen mit dem
rechteckig angedeuteten, das Aufnahmeteil durchdringenden Bauteil am oberen
Rand des Bauteils 15 in Fig. 4) und die Schraube 13 mittels einer Anschlagplatte
13b nach dem Einbau in das Aufnahmeteil gegen eine Entnahme aus selbigem
gesichert werde, führen zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Denn
diese Ausgestaltungen fallen auch unter die sehr allgemeine Fassung des
Anspruchs 1 und hindern den Fachmann daher nicht, aus der Druckschrift (HE8)
das Prinzip des festen Verbindens von Schraubenkopf und Stange mit Hilfe eines
einstückigen Aufnahmeteils in Verbindung mit einem Druckelement auf die
Pedikelschraube nach (HE4) zu übertragen.
c) Die ebenfalls durch die Nichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche 3 bis 5 sind
vor dem Hintergrund der Druckschriften (HE4) und (HE8) ebenfalls nicht
patentfähig.
Das kennzeichnende Merkmal im Anspruch 3 ist durch die Druckschrift (HE8)
vorweggenommen, denn das Druckelement 15 weist an seinem dem Kopf 14
zugewandten Ende einen hohlkugelsegmentförmigen Sitz 15’ auf (in (HE8) als
„spherically curved seat 15’“ bezeichnet, vgl. Fig. 4 und S. 2, rechte Spalte, Z. 30-
37).
Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 4, wonach die Radien der
hohlkugelförmigen Abschnitte im wesentlichen gleich sein sollen, liegt für den
Durchschnittsfachmann auf der Hand, da er nur durch diese Maßnahme genügend
Reibung zwischen den beiden Teilen erzeugen kann, um eine formschlüssige und
feste Verbindung beider Teile zu gewährleisten.
Das kennzeichnende Merkmal im Anspruch 5 ist ebenfalls aus der Druckschrift
(HE8) nahegelegt, denn dort weist das Druckelement 15 einen zylinderförmigen
Abschnitt auf (vgl. die perspektivische Zeichnung nach Fig. 5) dessen
Außendurchmesser
im wesentlichen gleich dem
Innendurchmesser des
Aufnahmeteils ist (vgl. das Bauteil 15 in Fig. 4).
2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu und gewerblich
anwendbar, er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom
Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch folgende Ergänzungen:
―
Im Merkmal e) wurde zusätzlich aufgenommen „... einer Schraube (2) mit
gewünschtem Schaftdurchmesser und gewünschter Schaftlänge
...“
(offenbart in Sp. 4, Z. 28,29 der Streitpatentschrift)
―
Im Merkmal f) wurde zusätzlich aufgenommen „... und in den jeweiligen
Wirbelkörper einzuschraubenden ...“ und „... und angrenzend an diesen einen
hohlzylindrischer Abschnitt (11) besitzt.“ (offenbart in Sp. 4, Z. 33,34 und Sp.
2, Z. 56 bis Sp. 3, Z. 2 der Streitpatentschrift)
―
Im Merkmal i) wurde zusätzlich aufgenommen „... , welches auf seinem dem
Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4) hingerichteten
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19) aufweist und ...“ und „... nach dem
Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5) ...“
und „... und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.“
(offenbart im Anspruch 3 und in Sp. 5, Z. 6-8 der Streitpatentschrift)
Die Unteransprüche 3 und 4 entsprechenden den erteilten Ansprüchen 4 und 5.
a) Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, weist die Pedikelschraube gemäß
(HE4) kein einstückiges Aufnahmeteil auf und bei der Druckschrift (HE8) handelt
es sich um keine Pedikelschraube. In der mündlichen Verhandlung wurde auch
die Druckschrift (HE2) von den Parteien näher erörtert. Diese beschreibt eine
Pedikelschraube, die keine feste Verbindung zwischen Schraubenkopf und
Aufnahmeteil vorsieht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist
demnach gegenüber dem relevanten Stand der Technik neu.
In der schriftlichen Klagebegründung wurde noch die Druckschrift (HE5) genannt,
die im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen wurde. Die in
dieser Druckschrift beschriebene Pedikelschraube, vgl. Figuren 1-8, entspricht
exakt der in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4-11 gemäß der
Druckschrift (HE4) offenbarten Pedikelschraube, wobei in beiden Fällen dieselben
Bezugszeichen verwendet werden. Ein näheres Eingehen auf die Druckschrift
(HE5) ist deshalb entbehrlich.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Durch das ergänzte Merkmal e), wonach der Aufnahmeraum eine Bohrung zum
Hindurchführen eines Gewindeschaftteiles einer Schraube mit gewünschtem
Schaftdurchmesser und gewünschter Schaftlänge aufweist, wird der speziellen
Ausgestaltung des Aufnahmeteils, wie es sich aus dem Ausführungsbeispiel des
Streitpatents ergibt, Rechnung getragen. Ein wesentlicher Gedanke des
Streitpatents liegt in der Trennung von Aufnahmeteil und eigentlicher Schraube, so
dass erst zum Zeitpunkt der Operation, nach genauer Kenntnis der
Operationsstelle, die Schraube mit der erforderlichen, also gewünschten
Schaftlänge und des gewünschten Schaftdurchmessers und das Aufnahmeteil
zusammengefügt werden (vgl. Sp. 1, Z. 51 bis Sp. 2, Z. 2 in Verbindung mit Sp. 2,
Z. 20-24 und Sp. 4, Z. 27-36).
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, sind bei der Pedikelschraube nach
(HE4) die Schraube und das Aufnahmeteil zumindest für den Operateur unlösbar
miteinander verbunden. Auch bei der festen Verbindung von Schraubenkopf und
Stange nach der Druckschrift (HE8) wird dem Durchschnittsfachmann die Lehre
vermittelt nach dem Einsetzen einer Schraube 13 in das Aufnahmeteil 10, diese
gegen ein Herausnehmen sowohl durch eine Anschlagplatte 13b wie auch durch
das Fixieren des Druckelements mittels eines Splintes zu schützen. Dies ergibt
sich auch aus dem Verwendungszweck der Vorrichtung nach (HE8). So soll diese
insbesondere unter schwierigen Bedingungen zur schnellen Fixierung von
Knochenbrüchen dienen. Das bedeutet die einzelnen Komponenten müssen vor
der Versorgung des Patienten so zusammengesetzt sein, dass beim Anlegen der
Schiene keine komplizierten Montagearbeiten nötig sind. Der Druckschrift (HE8)
sind demnach im Hinblick auf ein schnelles Entnehmen der Schraube aus dem
Aufnahmeteil bzw. ein schnelles Zusammenfügen von Schraube und Aufnahmeteil
während der Patientenversorgung ebenfalls keine Anregungen zu entnehmen.
In der von den Parteien noch erörterten Druckschrift
(HE2)
ist eine
Pedikelschraube mit einem zugehörigen Aufnahmeteil beschrieben, wobei die
Schraube 21 aus einem kugelsegmentförmigen Schraubenkopf 30 und einem
Gewindeschaft besteht (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 30ff; entspricht
Merkmalen a) und b)) und ein einstückiges Aufnahmeteil 23 zum Verbinden der
Schraube mit einer Stange 18 dient (vgl. Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4, erster und
vorletzter bis letzter Absatz; entspricht Merkmalen c) und g)). Das Aufnahmeteil 23
weist einen Aufnahmeraum 49 auf, der an seinem einen Ende eine Öffnung 40
zum Durchführen der Schraube mit gewünschtem Schaftdurchmesser und
gewünschter Schaftlänge sowie an seinem anderen Ende eine Öffnung 43 zur
Durchführung des Gewindeschaftes aufweist (Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 4,
vorletzter Absatz; entspricht Merkmalen h) und e)).
Der Schraubenkopf, der in den jeweiligen Winkelkörper einzuschraubenden
Schraube, liegt dabei an einem abgeschrägten Abschnitt 42,44 an, welcher im
unteren Bereich des Aufnahmeraums 49 liegt, also an die Öffnung 43 angrenzt.
Anschließend an den abgeschrägten Abschnitt 42,44 weist das Aufnahmeteil 23
einen hohlzylindrischen Abschnitt auf (Fig. 4,5 und Sp. 4, vorletzter Absatz;
entspricht Merkmal f) ohne den hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt). Zur
Fixierung der Stange 18 ist eine Vorrichtung bestehend aus einer Klammer 25 und
einem Ring 27 vorgesehen (vgl. Fig. 1 und Sp. 4, vierter Absatz). Die Klammer 25
umgibt hierbei das Aufnahmeteil und wird durch ihr Außengewinde in Verbindung
mit einem entsprechenden Innengewinde am Ring 27 so verbunden, dass diese
beiden im zusammengesetzten Zustand die Stange 18 fest und unverrückbar mit
dem Aufnahmeteil verbinden (vgl. Sp. 5, letzter kompletter Absatz). Indirekt wird
hierdurch auch die Schraube 21 in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, aber sie ist
nicht fest mit dem Aufnahmeteil verbunden. Der Druckschrift (HE2) ist in Sp. 6, Z.
17-31 und Fig. 5 vielmehr zu entnehmen, dass auch nach Beendigung der
Operation Schraube und Stange noch gegeneinander leicht verschoben und
verdreht werden können, um durch Körperbewegungen verursachte Kräfte besser
ausgleichen zu können. Die Pedikelschraube nach der Druckschrift (HE2) ist
demnach für andere Anwendungszwecke als die Pedikelschraube nach (HE4)
geeignet.
Der Pedikelschraube gemäß (HE2) fehlen mithin ein hohlkugelsegmentförmiger
Abschnitt (Teil des Merkmals f)), eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube
gegen Verdrehen (Merkmal d)) und ein Druckelement, welches durch die Öffnung
40 einführbar ist (Merkmal i)).
Bei der Pedikelschraube nach der Druckschrift (HE2) können zwar Schrauben mit
verschiedenen Schaftlängen und Schaftdurchmessern noch während der
Operation
in
das
Aufnahmeteil
eingesetzt
werden,
aber
der
Durchschnittsfachmann bekommt keine Anregungen, wie er diese Schauben im
Aufnahmeteil fixieren kann. Er wird schon aus diesem Grund die Druckschrift
(HE2) nicht näher in Betracht ziehen.
Würde er dies doch tun, so bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit um zum
Gegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen. Ausgehend von der Pedikelschraube
nach (HE4) ist der Druckschrift (HE2) nur die Anregung zu entnehmen, ein
einstückiges Aufnahmeteil vorzusehen, in das noch während der Operation die
gewünschte Schraube eingesetzt werden kann. Der Fachmann steht bei dieser
Zusammenschau aber vor dem Problem, wie er die aus (HE4) bekannte Fixierung
der Schraube im Aufnahmeteil bei dem einstückigen Aufnahmeteil nach (HE2)
realisieren solle. Hierzu werden ihm in den Druckschriften (HE4) und (HE2) keine
Anregungen gegeben. Berücksichtigt er für die Fixierung weiter die Druckschrift
(HE8),
so werden dem Durchschnittsfachmann drei unterschiedliche
Befestigungsvorrichtungen für die Stange aufgezeigt, wobei jede für einen
bestimmten Anwendungsfall geeignet ist. Mit der Befestigungsvorrichtung nach
der Druckschrift (HE2) wird die Schraube im Aufnahmeteil nicht fixiert und mit den
aus den Druckschriften (HE4) und (HE8) bekannten Befestigungsvorrichtungen
sind die Schraube nach der Montage für den Arzt nicht mehr aus dem
Aufnahmeteil entnehmbar.
Erst durch das über das handwerkliche Können hinausgehende, selektive
Herausgreifen einzelner Merkmale aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang
der Gegenstände nach (HE2), (HE4) und (HE8) und dem anschließenden auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Kombinieren dieser Merkmale gelangt
man zum Gegenstand des Anspruchs 1.
c) Die Unteransprüche 3 und 4 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des
Gegenstands des Anspruchs 1 dieses Antrags und werden von diesem Anspruch
1 getragen.
III.
Die Kostenfrage beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO, der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm §§ 708 Nr.
11, 711 Satz 1 ZPO.
Müllner
Klosterhuber
LokysSchuster Dr. Strößner
3. Demgegenüber hat Patentanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung
Bestand. Er enthält folgende Merkmale:
a) eine Pedikelschraube (1),
b) die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelförmigen bzw.
kugelsegmentförmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) aufweist.
c) Es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit
einer Stange (16) und
d) eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen
vorgesehen.
e) Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem
einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchführen des Gewindeschaftteiles
(3) einer Schraube
(2) mit gewünschtem Schaftdurchmesser und
gewünschter Schaftlänge besitzt.
f) Angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ist ein hohlkugelsegmentförmiger
Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den
jeweiligen Wirbelkörper einzuschraubenden Schraube (2) und angrenzend
an diesen ein hohlzylindrischen Abschnitt (11) vorgesehen.
g) Das Aufnahmeteil (5) ist einstückig ausgebildet.
h) Auf der der Bohrung (8) gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung (10) zum
Einführen der Schraube (2) vorgesehen.
i) Ein Druckelement (18) ist vorgesehen, welches auf seinem dem Kopf (4)
zugewandten Ende einen
zu dem Kopf
(4) hin gerichteten
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (19) aufweist und welches durch die
Öffnung (10) einführbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem
Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5)
eine Kraft so auf den Kopf (4) ausübt, dass dieser gegen den
hohlkugelsegmentförmigen Abschnitt (9) gedrückt wird und so eine feste
Arretierung der Winkelposition erreicht wird.