Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.05.2002 – 30 W (pat) 147/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die IR-Marke Nr. 685 555/6 Wz
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1 am Ende
ist international registriert unter der Nummer IR 685 555 und begehrt Schutzerstreckung für die Bundesrepublik Deutschland für die Waren
"Emballages métalliques et en fer blanc; capsules;
emballages en papier et en carton; matières plastiques pour emballages non compris dans d’autres classes;
emballages en matières plastiques; meubles en bois et en matières plastiques, meubles de bureau, meubles
métalliques, étagères, bibliothèques, boîtes en bois et en matières
plastiques; bouchons de bouteilles et casiers à bouteilles".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 7. Mai 1996 eingetragenen Bildmarke
siehe Abb. 2 am Ende
eingetragen für
"Möbelbeschläge aus Metall; Möbelbezüge aus Leder; Möbel und deren
Teile, insbesondere Betten, Bettgestelle, Futongestelle, Bettrahmen, Lattenroste, Polstermöbel, Regale, Schränke, Stühle, Tische, Möbelbeschläge
(nicht aus Metall); Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere
Matratzen, Auflagenmatratzen, Matratzenschoner, Matratzenabschirmmatten, Sprungfedermatratzen, Futonmatratzen; Möbelstoffe."
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss
vom 14. März 2001 zurückgewiesen.
Begründet wurde dies damit, dass, auch wenn im Bereich der Klasse 20 (Möbel)
teilweise Warenidentität bestehe, dennoch ein ausreichender Markenabstand
gewährleistet sei. Eine Reduktion der beiden gegenüberstehenden Zeichen auf
den Buchstaben "K" sei nicht angebracht; vielmehr stünden sich die Zeichen in
ihrer konkreten graphischen Ausgestaltung gegenüber, weshalb eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei. Im übrigen seien nach Ansicht der Markenstelle Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung nicht schutzfähig, weshalb eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Elementen nicht zur Annahme
einer Verwechslungsgefahr führen könne.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Auffassung, angesichts der in Klasse 20 gegebenen Warenidentität sei
ein großer Markenabstand zu fordern, der hier nicht vorliege. Beide Zeichen ließen
sich mit "K" bezeichnen, so dass jedenfalls klangliche Verwechslungsgefahr vorliege.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2001 aufzuheben und der IR-Marke den nachgesuchten Schutz zu verweigern.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen
Antrag gestellt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende den Widerspruch auf die Waren "meubles en bois et en matières plastiques, meubles de bureau, meubles
métalliques, étagères, bibliothèques" beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen, da auch nach
Auffassung des Senats eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 2 Nr 1 MarkenG
nicht besteht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 22
- CANON; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 359
- BAYER/BeiChem; MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN).
Die noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren "meubles en bois et en matières plastiques, meubles de bureau, meubles métalliques, étagères, bibliothèques" sind mit den "Möbeln und deren Teilen" der Widerspruchsmarke identisch
oder aber im nächsten Ähnlichkeitsbereich, weshalb an den Markenabstand
strenge Anforderungen zu stellen sind, die hier aber eingehalten werden.
Ausgehend von einer – infolge der bildlichen Gestaltung – durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist der danach erforderliche Markenabstand noch gewahrt. Die Beurteilung hat sich am Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen sowohl unter Berücksichtigung der die Kennzeichnungskraft bestimmenden Teile als auch unter Beachtung des durchschnittlichen
Abnehmers der betreffenden Waren zu orientieren, wobei die Eintragungsform der
Marke in ihrer jeweiligen Gesamtheit zugrunde zu legen ist (vgl EuGH GRUR
1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND; WRP
1999, 192 – Lions). Der Durchschnittsverbraucher der hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr,
ohne auf die verschiedenen einzelnen Elemente zu achten (vgl EuGH aaO). Dabei
entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das jeweilige Zeichen nicht
einer analysierenden Betrachtungsweise unterzogen wird. Das gilt bei Wortzeichen mit einem bestimmten Sinn in einzelnen Bestandteilen ebenso wie bei reinen
Bildzeichen, die (auch) einen Bedeutungsgehalt vermitteln. Auf diesen dürfen sie
auch nicht teilweise reduziert werden (BGH BlPMZ 2000, 247, 248 – ARD-1;
GRUR 1995, 269 – U-KEY; WRP 1998, 868 – MEISTERBRAND;).
In der somit im Vordergrund stehenden Gesamtbetrachtung der beiden Zeichen
bestehen zahlreiche auffällige und die Unterscheidbarkeit sicher gewährleistende
Unterschiede: Die Verzierung des von rechts oben nach links unten gehenden
Balkens der jüngeren Marke, die durch ihre Rundungen dem Zeichen auch eine
plastische Wirkung verleiht, hat in der Widerspruchsmarke, die aus Dreiecken und
Winkeln zusammengesetzt ist, keinerlei Parallele. Als Bilder bieten die Zeichen
somit keine Verwechslungsgefahr. Da die hier betroffenen Waren in aller Regel
nicht auf bloße mündliche Benennung hin erworben werden, sondern bei Möbeln,
Regalen etc der Kauf auf Sicht wohl noch mehr als bei Bekleidung dominiert, ist
die Möglichkeit, dass sich die Marken nur klanglich begegnen, bereits von den
tatsächlichen Verhältnissen her auf Ausnahmesituationen reduziert.
Verwechslungsgefahr kann dabei nur in Betracht kommen, wenn sich beide Zeichen mit K benennen lassen. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht der Fall.
Es kann hier dahinstehen, ob sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke
– wie die Markenstelle annimmt – wegen Schutzunfähigkeit des Buchstabens "K"
auf die graphische Gestaltung beschränkt. Zwar ist vorliegend im Eintragungsverfahren der Widerspruchsmarke der Frage nicht nachgegangen worden, inwieweit
im Bereich der hier maßgebenden Waren Einzelbuchstaben infolge ihrer Verwendung als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehren (vgl BGH GRUR 2001, 161, 162 Buchstabe "K"). Diese Prüfung
braucht auch im jetzigen Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden. Selbst
wenn sich dabei nämlich ergibt, dass K Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden könnte und auch kein Freihaltebedürfnis besteht, ließe sich der Schutz der
Widerspruchsmarke nicht auf die Verwendung des K in gewöhnlicher Schrift beziehen. Der Buchstabe K als solcher ist nämlich allenfalls ein einzelnes Element
der Widerspruchsmarke. Betrachtet man diese als reine Bildmarke, so wird sie mit
K nicht naheliegend, ungezwungen und erschöpfend bezeichnet, sieht man in ihr
ein Kombinationszeichen aus Bild und Buchstaben, so ist K für das Zeichen nicht
(allein) prägend.
1.
Beurteilung des Zeichens als (reine) Bildmarke:
Die Widerspruchsmarke besteht aus zwei rechtwinkligen und an einer Horizontalachse gespiegelten Dreiecken, auf die ein um 90° verdrehtes "V" deutet, wobei
alle Elemente flächig gestaltet und mit einer Umrisskonturierung versehen sind.
Sie weicht von üblichen Darstellungsformen des Buchstabens K in nicht unerheblicher Weise ab. Insbesondere fehlt der Widerspruchsmarke die für den Buchstaben "K" charakteristische senkrechte Linie am linken Rand des Zeichens vollständig, so dass schon fraglich erscheint, ob die angesprochenen Verkehrskreise die
Widerspruchsmarke überhaupt mit dem Buchstaben K in Verbindung setzen. Es
mag gleichwohl unterstellt werden, dass zumindest ein nicht nur unwesentlicher
Teil des angesprochenen Publikums eine gewisse Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit einer Darstellung des Buchstaben K sieht. Es mag für diese auch verlockend sein, das Zeichen mit K zu benennen, zumal der Verkehr im allgemeinen
bestrebt ist, nach möglichst einfachen Benennungen von Bildern zu suchen. Markenrechtlich ist insoweit jedoch zu beachten, dass beim Zusammentreffen von
Wort-/Bildzeichen eine Verwechslungsgefahr nur insoweit in Betracht kommt, als
das Bildzeichen "naheliegend, ungezwungen und erschöpfend" mit dem kollisionsbegründenden Wort bezeichnet wird (vgl BGH BlPMZ 1975, 381 – WMF-
Mondmännchen; BPatG E 36, 137 – Schlüssel; BGH WRP 1999, 1041 – Schlüssel). Dies gilt entsprechend, wenn sich zwei bildhaft gestaltete Buchstabenzeichen
gegenüberstehen. Auch hier darf der markenrechtliche Grundsatz nicht vernachlässigt werden, dass der Schutz der älteren Marke sich nicht ohne weiteres auf jedes ihrer Elemente bezieht. Zwar gilt der zur Zeit des WZG gültigen Gesetzeslage
entsprechende Grundsatz nicht mehr ohne weiteres, daß bildhaft ausgestaltete
Buchstabenzeichen nur für diese Bildwirkung Schutz beanspruchen können, weil
sie nur dann eingetragen werden konnten, wenn die bildhafte Wirkung so deutlich
war, dass das Zeichen nicht mehr "ausschließlich" aus Buchstaben bestand (vgl
dazu zB Althammer, Zur Eintragbarkeit von Zahlen- und Buchstabenzeichen,
Mitt 1991, 4). Andererseits kann auch durch die seit dem Inkrafttreten des
Markengesetzes grundsätzlich mögliche Registrierung von Buchstaben nicht
bildhaften Buchstabenzeichen ein Doppelschutz als Bild- wie auch als Buchstabenzeichen zukommen. Wie bei anderen Bildzeichen ist demnach auch bei der
Widerspruchsmarke zu entscheiden, ob sie naheliegend, ungezwungen und erschöpfend mit K zu bezeichnen ist. Nur dann könnte ihr aus Rechtsgründen
Schutz auf den Buchstaben als solchen zu gewähren sein. Das ist aber bei der
Widerspruchsmarke aufgrund ihrer besonderen Darstellungsform nicht möglich.
Ihre bildliche Gesamtwirkung bestimmt die Darstellung einer in zwei rechtwinklige
Dreiecke eingebetteten Pfeilform. Sie entbehrt damit weitgehend der, den Buchstaben "K" kennzeichnenden, typographischen Elemente. Soweit das Zeichen an
diesen Buchstaben erinnert, würde es mit K nicht erschöpfend bezeichnet, da
damit die bildliche, sich nicht auf eine bloße Verzierung oä beschränkende und
insgesamt nicht unwesentliche graphische Wirkung nicht ausgedrückt würde.
2. Sieht man in der Marke ein aus Bild- und Buchstabenelementen zusammengesetztes Zeichen führt dies zum selben Ergebnis. Bei Zeichen, die aus mehreren
Elementen zusammengefügt sind, muß im Kollisionsverfahren jeweils festgestellt
werden, ob der für die Kollision in Betracht zu ziehende Zeichenteil das Zeichen
allein prägt. Eine bloße Gleichwertigkeit neben weiteren Zeichenelementen reicht
dabei nicht aus (vgl etwa BGH GRUR 1998, 1014 – EKKO BLEIFREI). Dies ist
notwendige Folge daraus, dass das Markenrecht keinen Elementenschutz
gewährt. Diese für mehrgliedrige Marken entwickelte Rechtsprechung muß
sinngemäß auch für den vorliegenden Fall angewendet werden. Dass sich die
Bildelemente, aus denen das Zeichen zusammengesetzt ist, in einem (möglicherweise von einem Teil des Publikums erkannten) K derart auflösen, dass sie für
den Gesamteindruck keine (mit-)prägende Bedeutung mehr haben, kann der
Senat nicht feststellen. Es hätte auch die Folge, dass die Widersprechende keinen
Schutz auf die bildliche Wirkung ihrer Marke beanspruchen könnte.
3. Es besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Hierbei ist nicht
ausreichend, dass die beiden Zeichen sich auf einer, nicht naheliegenden Benennungsebene treffen können. Die menschliche Fähigkeit, gedankliche Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, daß der vom Markenrecht
gewährte absolute Schutz an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen
sich nicht gegen die Verwendung von Bezeichnungen richtet, deren Ähnlichkeit
allein aus einem irgendwie denkbaren Sinnzusammenhang einzelner, schriftbildlich nicht zu verwechselnder Begriffe hergestellt werden kann (BGH BlPMZ 1998,
521- Stephanskrone I).
4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Die Frage,
ob von an Einzelbuchstaben angenäherten Bildmarken Schutz für den Buchstaben
als solchen unter Außerachtlassung der graphischen Gestaltung beansprucht
werden kann ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl zur Spruchpraxis
des HABM Weberndörfer in MarkenR 2001, 436, 437 Fußnote 16).
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3