Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.05.2002 – 8 W (pat) 17/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 17/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 12 798.3

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

BpatG 152 (KoF) 9.98

G r ü n d e

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 16. Oktober 2000, als Einschreiben zur Post gegeben am

25. Oktober 2000, mit dem die vom Anmelder beantragte Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Beschluß enthielt die ordnungsgemäße Belehrung über die einzuhaltende Beschwerdefrist von einem Monat

nach Zustellung (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Da die Beschwerdeschrift des Anmelders erst am 7. Februar 2001 beim Patentamt einging, ist die Beschwerde

unzulässig. Den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte

Frist zur Einlegung der Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom

11. März 2002 abgelehnt; auf die Gründe jenes Beschlusses wird verwiesen. Die

Beschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Kuhn

Hu