Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.05.2002 – 8 W (pat) 17/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 17/01
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 12 798.3
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BpatG 152 (KoF) 9.98
G r ü n d e
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 16. Oktober 2000, als Einschreiben zur Post gegeben am
25. Oktober 2000, mit dem die vom Anmelder beantragte Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Beschluß enthielt die ordnungsgemäße Belehrung über die einzuhaltende Beschwerdefrist von einem Monat
nach Zustellung (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Da die Beschwerdeschrift des Anmelders erst am 7. Februar 2001 beim Patentamt einging, ist die Beschwerde
unzulässig. Den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Einlegung der Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom
11. März 2002 abgelehnt; auf die Gründe jenes Beschlusses wird verwiesen. Die
Beschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Kuhn
Hu