Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.05.2002 – 8 W (pat) 37/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 05 636.2-16
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und
Dipl.-Ing. Kuhn 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 12. Juli 2001
aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines Profil- bzw. Möbelteiles
Anmeldetag: 12. Februar 1998.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 1 bis 5,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Blatt Zeichnungen, Figuren A bis C, eingegangen am
7. März 1998.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 198 05 636.2 - 16 mit der Bezeichnung "Verfahren zur
Herstellung eines Profil- bzw. Möbelteiles" ist am 12. Februar 1998 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse B 29 C mit formalem
Beschluss vom 12. Juli 2001 zurückgewiesen worden. Zum Stand der Technik
waren die
1. DE 28 52 146 A1, die
2. DE 21 26 587 A und die
3. DE 16 29 485 A
in Betracht gezogen worden.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderinnen haben in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 5 überreicht.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):
"Verfahren zur Herstellung eines Profil- oder Möbelteiles als Kunststoffschaumteil, insbesondere für Schränke sowie Schrankeinbauten und Verkleidungen in Wohn- und Campingfahrzeugen, bei dem
zur Herstellung einer werkstückseitig ganzflächig luftdurchlässigen
Form oder Teilformen ein mit einem Bindemittel vermengtes Granulat über ein Modell der Form bzw. Teilform verpresst wird, auf
oder in die Form eine folienartige, flexible Bahn aus luftundurchlässigem Material ein- oder aufgelegt, durch Anschluss der Form an
eine Vakuumquelle auf oder in die Form gezogen wird, die Form
anschließend geschlossen wird und nachfolgend die Bahn hinterschäumt wird."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.
Nach dem Patentanspruch 9 betrifft die Anmeldung ein Profil- oder Möbelteil, herstellbar durch ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 2, dritter vollständiger Absatz der
in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde,
ein Verfahren nach der DE 21 26 587 A so weiterzubilden, dass Profil- oder Möbelteile unter Verwendung konventioneller Ausgangsmaterialien erhalten werden,
die keinerlei vom Formwerkzeug herrührende Druck- oder Prägestellen aufweisen
und sich hinsichtlich ihres Aussehens weitestgehend beliebig gestalten lassen.
Die Anmelderinnen tragen vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik keinen Hinweis auf den speziellen Aufbau der Form gebe. Dies träfe vor allem
für die in der DE 16 29 485 A beschriebene poröse Form zu, denn die Porosität
dieser Form würde ausschließlich der Entfernung von Dämpfen und Gasen dienen. Diese Problematik läge aber beim Anmeldungsgegenstand nicht vor, da die
Gasbildung, die das Aufschäumen des Kunststoffs bewirkt, über die Steuerung der
Verfahrensführung beeinflusst würde, so dass der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderinnen stellten den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B 29 C des Patentamts vom 12. Juli 2001 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 9,
- Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- 1 Blatt Zeichnungen, Figuren A bis C, eingegangen
am 07. März 1998.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstand der Anmeldung stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5
PatG dar.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 ist auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten
Patentanspruchs 1 unter Hinzunahme der im ursprünglichen Patentanspruch 8 und auf Seite 5, erster vollständiger Absatz der ursprünglichen Beschreibung offenbarten Merkmale abgefasst. Die geltenden Patentansprüche
2 bis 4, 6, 7 und 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4,
6, 7 bzw. 9. Der geltende Patentanspruch 5 basiert auf dem ursprünglichen
Patentanspruch 5 unter Hinzufügung des weiteren Merkmals „Furnierbahn “.
Dieses Merkmal ist auf Seite 6, erster vollständiger Absatz der ursprünglichen
Beschreibung offenbart. Der geltende Patentanspruch 9 wurde in zulässiger
Weise als product – by – process - Anspruch formuliert.
2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Verfahren nach dem Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften wird eine poröse Form eingesetzt, die durch
Verpressen eines mit Bindemittel vermengten Granulats über einem Modell
hergestellt wird.
In der DE 21 26 587 A wird bei der Herstellung des Möbelteiles eine Form aus
Kunststoff, beispielsweise aus Epoxydharz verwendet und
in der
DE 28 52 146 A1 ist die Form nicht beschrieben. Die poröse Form nach der
DE 1 629 485 A besteht aus halbsteifem Polyurethanschaum.
3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Beim Hinterschäumen eines Profilteiles wird erst eine Folie aus luftundurchlässigem Material auf eine Form gelegt und mittels Vakuum die Folie so in die
Form eingesaugt, dass sich die Folie an die Formoberfläche anlegt. Nach
dem Schließen der Form wird die verformte Folie dann hinterschäumt. Die bei
diesem Verfahren üblicherweise eingesetzten Formen weisen Ansaugkanäle
für das Vakuum auf, die mit entsprechendem Querschnitt in die Formwandungen eingearbeitet sind. In diese Ansaugkanäle wird beim Hineinziehen
des Kunststoffs in die Form die Kunststofffolie ebenfalls hineingesaugt, so
dass im hergestellten Gegenstand Verformungen im Bereich der Ansaugkanäle festzustellen sind, die das Aussehen der hergestellten Gegenstände beeinträchtigen. Um dieses zu vermeiden, wird beim anmeldungsgemäßen
Verfahren ein mit einem Bindemittel vermengtes Granulat über einem Modell
der Form verpresst. Dadurch erhält man eine Form mit einer werkstückseitig
porösen Wandung. Diese Form weist keine speziellen in die Formwandung
eingearbeiteten Ansaugkanäle für das Vakuum mehr auf. Da über die poröse
Wandung und damit über viele feinste Ansaugkanäle die Kunststofffolie angesaugt wird, erhält der hergestellte Gegenstand eine ebene Oberfläche und
damit ein einwandfreies Aussehen.
Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet des Schäumens von Kunststoffen ausgebildeten Ingenieur (FH), keine Anregungen.
Beim Verfahren nach der DE 21 26 587 A wird eine thermoplastische
Kunststofffolie über einer Heizeinrichtung erwärmt und anschließend über die
Ansaugkanäle an die Formwand angesaugt und entsprechend der Formoberfläche verformt. In einem weiteren Schritt erfolgt dann das Hinterschäumen
der verformten Folie in der Form. Die hier eingesetzte Form ist aus Kunststoff
gefertigt und zwar insbesondere aus Epoxyd–Harz. Epoxyd–Harz ist ein
Gießharz und nicht porös. Somit entsteht beim Gießen der Form eine Form
mit geschlossener Oberfläche die mit Ansaugkanälen versehen ist, so dass
dieser Druckschrift kein Hinweis auf eine Form mit poröser Wandung
entnommen werden kann.
In der DE 16 29 485 A ist eine Form beschrieben, deren Formoberfläche porös und somit durchlässig ist. Über diese porösen Wände sollen Gase und
Dämpfe nach außen geführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen wird über
einen Stutzen Unterdruck an die Formhälften angelegt. Als Werkstoff für die
poröse Form wird halbsteifer Polyurethanschaum verwendet, der eine erhebliche Anzahl an offenen Poren aufweist. Bei der Herstellung dieser Form wird
als Formwerkstoff Polyurethan in ein Modell einer Negativform eingefüllt und
aufgeschäumt. Es wird also weder ein bindemittelhaltiges Granulat in ein Modell eingefüllt, noch wird der Formwerkstoff über einem Modell verpresst, so
dass auch diese Druckschrift keinen Hinweis auf das Verpressen von bindemittelhaltigem Granulat über einem Modell geben kann.
In der DE 28 52 146 A1 wird ein Verfahren zur Herstellung von Möbelbauteilen beschrieben, bei dem in eine Form eine Folie eingelegt wird, anschließend
diese Folie mittels Vakuum tiefgezogen und danach hinterschäumt wird. Als
Werkstoff für die Hinterschäumung der tiefgezogenen thermoplastischen Folie
wird Polyurethan eingesetzt. Die bei diesem Verfahren eingesetzte Form ist
nicht beschrieben, so dass diese Druckschrift keinen Hinweis auf das anmeldungsgemäße Verfahren geben kann.
Mithin ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 hat als neu zu gelten und er beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da der Patentanspruch 9 auf das Profil- oder Möbelteil, herstellbar durch das
Verfahren nach einem der Patentansprüche 1 bis 8 gerichtet ist, gelten auch
hier die Ausführungen zu Patentanspruch 1, auf die verwiesen wird.
Patentanspruch 9 ist daher gewährbar.
Kowalski
Viereck
Gießen
Kuhn
Cl