Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.05.2002 – 26 W (pat) 215/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 52 411.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie
des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Marken-
stelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. Juni 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
für die Ware
„Kantenprofil für Möbel und Tischplatten, insbesondere aus
Gummi und Kunststoff“
angemeldete Wortmarke
„ergo-edge“
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie in ihrer Bedeutung
„ergonomische Kante“ lediglich die Beschaffenheit der beanspruchten Ware
beschreibe. Vorstellbar seien beispielsweise an Schreibtische anzubringende
Kantenprofile, die so ausgeformt seien, dass sie ein körpergerechteres und
-schonenderes Arbeiten ermöglichten. Der von der Anmelderin aufgezeigte
Unterschied zwischen Kanten und Kantenprofilen sei unbeachtlich, weil es sich bei
einem Profil nur ein vorgeformtes Bauteil handele, d.h. auch ein Kantenprofil sei eine
Kante. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe bereits deshalb, weil die angemeldete
Bezeichnung vom deutschen Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden
Bedeutung verstanden werde. Der Zeichenbestandteil „edge“ befinde sich zwar am
Rande des englischen Grundwortschatzes. Der deutsche Verkehr verfüge jedoch
über gute englische Grundkenntnisse und kenne deshalb auch die Bedeutung dieses
englischen Begriffs. Zwar sei die Gesamtbezeichnung „ergo-edge“ weder lexikalisch
noch anderweitig nachweisbar. Auch an Wortneubildungen bestehe jedoch dann ein
Freihaltungsbedürfnis, wenn sich ihre Sinngehalte in einer warenbeschreibenden
Aussage erschöpften. Es liege auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor,
weil mit Blick auf die beanspruchte Ware ein Verständnis von „ergo-edge“ i.S.v.
„ergonomisch geformte Kante“ das einzig naheliegende sei. Ein Verständnis von
„ergo“ i.S.v. „also, folglich“ mache demgegenüber keinen Sinn. Der Bezeichnung
„ergo-edge“ fehle auch jede Unterscheidungskraft, weil sie eine rein beschreibende
Angabe ohne jeglichen Phantasiegehalt sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die
angemeldete Bezeichnung sei für die beanspruchte Ware keine beschreibende
Angabe. Voraussetzung für eine ergonomische Sitzhaltung sowie ein
körpergerechtes Arbeiten seien nicht die von der Anmelderin beanspruchten
Kantenprofile, sondern ein ergonomisch ausgebildeter Arbeitstisch bzw. eine
ergonomisch ausgebildete Tischplatte. Kantenprofile könnten nicht ergonomisch
sein. Der Markenbestandteil „ergo“ sei auf dem Gebiet der beanspruchten Ware
keine gebräuchliche Abkürzung für den Begriff „ergonomisch“. Es sei von der
Markenstelle auch nicht festgestellt worden, dass die angemeldete Bezeichnung in
Deutschland bekannt sei oder für Kantenprofile benutzt werde. Die Bezeichnung
„ergo-edge“ sei sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache
unbekannt und deshalb auch nicht freihaltungsbedürftig. Ihre Bedeutung sei für den
deutschen Verkehr unklar, weil sowohl „ergo“ als auch „edge“ verschiedene
Begriffsinhalte aufwiesen. Es bedürfe einer begrifflichen Analyse, um zu der von der
Markenstelle angenommenen Bedeutung zu gelangen. Eine solche Analyse nehme
der Verkehr jedoch nicht vor. Deshalb könne auch nicht von dem Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft gesprochen werden. Allenfalls handele es sich um eine
sprechende Marke. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchte Ware sowohl
beim HABM als auch in Großbritannien eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Juni 2000 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung als Marke für die beanspruchte Ware stehen die Schutzhindernisse des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Zu den insoweit nicht eintragbaren Angaben zählen nicht
nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den
Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleistungen wichtige und die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem
Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben (BGH
GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU), sofern sie
entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder ihre Benutzung als
Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu
erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die
angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine
zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR 2000, 420 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Um eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Angabe handelt es
sich bei der Bezeichnung „ergo-edge“ im Hinblick auf die beanspruchte Ware nicht.
Die Markenstelle hat in dem von der Anmelderin angefochtenen Beschluss keine
Feststellungen dahingehend getroffen, dass die angemeldete Wortmarke lexikalisch
als Fachbegriff verzeichnet ist oder im Verkehr bereits als beschreibende
Sachaussage für Kantenprofile für Möbel und Tischplatten verwendet wird. Auch der
Senat hat bei seinen ergänzenden Ermittlungen keine dahingehenden tatsächlichen
Anhaltspunkte gefunden, so dass ein auf gegenwärtiger Benutzung beruhendes
aktuelles Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung nicht
nachweisbar ist. Ebenso wenig liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die
angemeldete Bezeichnung in Zukunft als konkret beschreibende Angabe für die
vorstehend aufgeführte Ware dienen könnte. Gegen eine künftige Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung als warenbeschreibende Angabe in Deutschland spricht
bereits der Umstand, dass es sich ihrem Bestandteil „edge“ um eine dem deutschen
Allgemeinverkehr in ihrer Bedeutung weithin unbekannte Angabe handelt. Aber
selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen würde, der deutsche Verkehr
sei in einem rechtlich erheblichen Umfang in der Lage, die Bedeutung der
angemeldeten Bezeichnung durch eine zutreffende Übersetzung richtig zu erfassen,
so spricht gegen eine künftige Benutzung dieser Bezeichnung als
warenbeschreibende Angabe der Umstand, dass diese im Hinblick auf Kantenprofile
nichts Konkretes und Eindeutiges darüber aussagt, in welcher Weise und mit welcher
Zielrichtung sie ergonomisch gestaltet sind. Gegen ein Bedürfnis an der Freihaltung
der Bezeichnung „ergo-edge“ als konkrete warenbeschreibende Angabe sprechen
zudem die Eintragungen der angemeldeten Bezeichnung als Marke durch das HABM
sowie in dem englischsprachigen Großbritannien. Umstände, die die indizielle
Wirkung der Voreintragung im englischen Sprachraum entkräften könnten, wie z.B.
eine vom englischen Ursprungssinn abweichende Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung in Deutschland, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann die auf
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützte Zurückweisung der Marke keinen Bestand
haben.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH aaO – FOR YOU).
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR
1999, 1089, 1091 – YES).
Zur konkreten Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware ist die
angemeldete englischsprachige Marke aus den zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
dargelegten Gründen nicht geeignet. Die Bezeichnung „ergo-edge“ ist nach den
Feststellungen des Senats auch kein Begriff der deutschen oder der englischen
Alltagssprache und auch kein in der Werbung gebräuchlicher Begriff, so dass die
potentiellen Käufer von Kantenprofilen für Möbel und Tischplatten auch aus diesem
Grunde keine Veranlassung haben können, die angemeldete Bezeichnung bei einer
entsprechenden Verwendung nicht mehr als Marke eines einzelnen Unternehmens
zu verstehen.
Da ersichtlich auch keine anderen Schutzhindernisse vorliegen, war der
angefochtene Beschluss aufzuheben.
Kraft
Eder
Reker