Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.05.2002 – 26 W (pat) 215/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 52 411.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie

des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Marken-

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stelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Juni 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

für die Ware

„Kantenprofil für Möbel und Tischplatten, insbesondere aus

Gummi und Kunststoff“

angemeldete Wortmarke

„ergo-edge“

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie in ihrer Bedeutung

„ergonomische Kante“ lediglich die Beschaffenheit der beanspruchten Ware

beschreibe. Vorstellbar seien beispielsweise an Schreibtische anzubringende

Kantenprofile, die so ausgeformt seien, dass sie ein körpergerechteres und

-schonenderes Arbeiten ermöglichten. Der von der Anmelderin aufgezeigte

Unterschied zwischen Kanten und Kantenprofilen sei unbeachtlich, weil es sich bei

einem Profil nur ein vorgeformtes Bauteil handele, d.h. auch ein Kantenprofil sei eine

Kante. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe bereits deshalb, weil die angemeldete

Bezeichnung vom deutschen Verkehr ohne weiteres in seiner beschreibenden

Bedeutung verstanden werde. Der Zeichenbestandteil „edge“ befinde sich zwar am

Rande des englischen Grundwortschatzes. Der deutsche Verkehr verfüge jedoch

über gute englische Grundkenntnisse und kenne deshalb auch die Bedeutung dieses

englischen Begriffs. Zwar sei die Gesamtbezeichnung „ergo-edge“ weder lexikalisch

noch anderweitig nachweisbar. Auch an Wortneubildungen bestehe jedoch dann ein

Freihaltungsbedürfnis, wenn sich ihre Sinngehalte in einer warenbeschreibenden

Aussage erschöpften. Es liege auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor,

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weil mit Blick auf die beanspruchte Ware ein Verständnis von „ergo-edge“ i.S.v.

„ergonomisch geformte Kante“ das einzig naheliegende sei. Ein Verständnis von

„ergo“ i.S.v. „also, folglich“ mache demgegenüber keinen Sinn. Der Bezeichnung

„ergo-edge“ fehle auch jede Unterscheidungskraft, weil sie eine rein beschreibende

Angabe ohne jeglichen Phantasiegehalt sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die

angemeldete Bezeichnung sei für die beanspruchte Ware keine beschreibende

Angabe. Voraussetzung für eine ergonomische Sitzhaltung sowie ein

körpergerechtes Arbeiten seien nicht die von der Anmelderin beanspruchten

Kantenprofile, sondern ein ergonomisch ausgebildeter Arbeitstisch bzw. eine

ergonomisch ausgebildete Tischplatte. Kantenprofile könnten nicht ergonomisch

sein. Der Markenbestandteil „ergo“ sei auf dem Gebiet der beanspruchten Ware

keine gebräuchliche Abkürzung für den Begriff „ergonomisch“. Es sei von der

Markenstelle auch nicht festgestellt worden, dass die angemeldete Bezeichnung in

Deutschland bekannt sei oder für Kantenprofile benutzt werde. Die Bezeichnung

„ergo-edge“ sei sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache

unbekannt und deshalb auch nicht freihaltungsbedürftig. Ihre Bedeutung sei für den

deutschen Verkehr unklar, weil sowohl „ergo“ als auch „edge“ verschiedene

Begriffsinhalte aufwiesen. Es bedürfe einer begrifflichen Analyse, um zu der von der

Markenstelle angenommenen Bedeutung zu gelangen. Eine solche Analyse nehme

der Verkehr jedoch nicht vor. Deshalb könne auch nicht von dem Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft gesprochen werden. Allenfalls handele es sich um eine

sprechende Marke. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchte Ware sowohl

beim HABM als auch in Großbritannien eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Juni 2000 aufzuheben.

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II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung als Marke für die beanspruchte Ware stehen die Schutzhindernisse des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Zu den insoweit nicht eintragbaren Angaben zählen nicht

nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den

Warenverkehr oder die Erbringung von Dienstleistungen wichtige und die

umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem

Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben (BGH

GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU), sofern sie

entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder ihre Benutzung als

Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu

erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die

angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine

zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR 2000, 420 –

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Um eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Angabe handelt es

sich bei der Bezeichnung „ergo-edge“ im Hinblick auf die beanspruchte Ware nicht.

Die Markenstelle hat in dem von der Anmelderin angefochtenen Beschluss keine

Feststellungen dahingehend getroffen, dass die angemeldete Wortmarke lexikalisch

als Fachbegriff verzeichnet ist oder im Verkehr bereits als beschreibende

Sachaussage für Kantenprofile für Möbel und Tischplatten verwendet wird. Auch der

Senat hat bei seinen ergänzenden Ermittlungen keine dahingehenden tatsächlichen

Anhaltspunkte gefunden, so dass ein auf gegenwärtiger Benutzung beruhendes

aktuelles Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung nicht

nachweisbar ist. Ebenso wenig liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die

angemeldete Bezeichnung in Zukunft als konkret beschreibende Angabe für die

vorstehend aufgeführte Ware dienen könnte. Gegen eine künftige Verwendung der

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angemeldeten Bezeichnung als warenbeschreibende Angabe in Deutschland spricht

bereits der Umstand, dass es sich ihrem Bestandteil „edge“ um eine dem deutschen

Allgemeinverkehr in ihrer Bedeutung weithin unbekannte Angabe handelt. Aber

selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen würde, der deutsche Verkehr

sei in einem rechtlich erheblichen Umfang in der Lage, die Bedeutung der

angemeldeten Bezeichnung durch eine zutreffende Übersetzung richtig zu erfassen,

so spricht gegen eine künftige Benutzung dieser Bezeichnung als

warenbeschreibende Angabe der Umstand, dass diese im Hinblick auf Kantenprofile

nichts Konkretes und Eindeutiges darüber aussagt, in welcher Weise und mit welcher

Zielrichtung sie ergonomisch gestaltet sind. Gegen ein Bedürfnis an der Freihaltung

der Bezeichnung „ergo-edge“ als konkrete warenbeschreibende Angabe sprechen

zudem die Eintragungen der angemeldeten Bezeichnung als Marke durch das HABM

sowie in dem englischsprachigen Großbritannien. Umstände, die die indizielle

Wirkung der Voreintragung im englischen Sprachraum entkräften könnten, wie z.B.

eine vom englischen Ursprungssinn abweichende Verwendung der angemeldeten

Bezeichnung in Deutschland, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann die auf

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützte Zurückweisung der Marke keinen Bestand

haben.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH aaO – FOR YOU).

Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

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tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR

1999, 1089, 1091 – YES).

Zur konkreten Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware ist die

angemeldete englischsprachige Marke aus den zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

dargelegten Gründen nicht geeignet. Die Bezeichnung „ergo-edge“ ist nach den

Feststellungen des Senats auch kein Begriff der deutschen oder der englischen

Alltagssprache und auch kein in der Werbung gebräuchlicher Begriff, so dass die

potentiellen Käufer von Kantenprofilen für Möbel und Tischplatten auch aus diesem

Grunde keine Veranlassung haben können, die angemeldete Bezeichnung bei einer

entsprechenden Verwendung nicht mehr als Marke eines einzelnen Unternehmens

zu verstehen.

Da ersichtlich auch keine anderen Schutzhindernisse vorliegen, war der

angefochtene Beschluss aufzuheben.

Kraft

Eder

Reker