Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.05.2002 – 26 W (pat) 54/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 19 399.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Ware
„Behälter aus Kunststoff, insbesondere Abfallsammelbehälter“
angemeldete Marke
siehe Abb. 1 am Ende
mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung "Quick-Box",
die aus zum englischen Grundwortschatz zählenden Wörtern gebildet sei und vom
deutschen Verkehr ohne weiteres verstanden werde, habe die Bedeutung
"schnelle Kiste" und könne dazu dienen, auf die Art der beanspruchten Kunststoffbehälter, insbesondere deren schnelle Handhabbarkeit hinzuweisen. Angesichts
des beschreibenden Charakters bestehe an der angemeldeten Marke nicht nur ein
Freihaltungsbedürfnis, sondern es fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.
Die beanspruchte farbliche Gestaltung mache die Marke ebenfalls nicht unterscheidungskräftig, weil die farbliche Hervorhebung einzelner Wörter nur ein einfaches, in der Werbung weithin übliches grafisches Gestaltungselement sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die
Bezeichnung "Quick-Box" sei für die beanspruchte Ware nicht unmittelbar beschreibend und nicht den Regeln der englischen Sprache entsprechend gebildet.
Der in ihr enthaltene englische Begriff "quick" werde nur zur Bezeichnung von
Personen oder solchen Gegenständen verwendet, die per se schnell seien bzw
schnell funktionierten. Dies setze die Fähigkeit des entsprechenden Gegenstandes voraus, selbst eine Aktivität zu entfalten. Hierzu seien Kunststoffbehälter nicht
in der Lage. Eine Kiste, die schnell zu handhaben sei, könne folglich nicht mit der
Bezeichnung "Quick-Box" beschrieben werden. Die angemeldete Bezeichnung sei
auch zu unkonkret, um Kunststoffbehälter unmittelbar und eindeutig zu beschreiben, weil ihr nicht zu entnehmen sei, worin ihre Schnelligkeit bestehe. Der angesprochene Verkehr könne nur mutmaßen, ob sich die Behälter schnell öffnen,
schließen, entleeren, verpacken oder transportieren ließen.
Der Senat hat dem Anmelder die Ergebnisse einer von ihm durchgeführten Internetrecherche sowie Ausschnitte aus dem Katalog eines Anbieters von Wellpappenbehältern zur tatsächlichen Verwendung der Bezeichnung "Quick-Box" zugänglich gemacht und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu den übersandten Unterlagen zu äußern. Der Anmelder vertritt auch danach weiterhin die Auffassung,
die angemeldete Marke sei zu unkonkret, um als Angabe über die Art oder Beschaffenheit von Kunststoffbehältern im allgemeinen oder Abfallsammelbehältern
aus Kunststoff im besonderen zu dienen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 1999 aufzuheben.
"Höchst vorsorglich" hat er das Warenverzeichnis eingeschränkt auf "Behälter aus
Kunststoff, nämlich Abfallsammelbehälter".
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Angabe, die gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der beanspruchten Ware dienen kann.
Zu den nach der vorgenannten Vorschrift nicht eintragbaren Angaben zählen nicht
nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame
Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchten Waren beschreiben (BGH
GRUR 1999, 410, 411 – FOR YOU), sofern sie entweder bereits als Sachaussage
benutzt werden oder ihre Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408,
409 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer
Gesamtheit zugrunde zu
legen (BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
An der Bezeichnung "Quick-Box" besteht unter Zugrundelegung der vorstehend
aufgeführten Grundsätze für Behälter aus Kunststoff ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis, weil sie – wie aus den im Beschwerdeverfahren ermittelten und übersandten tatsächlichen Verwendungsnachweisen hervorgeht - bereits von verschiedenen Anbietern von Verpackungen und anderen Behältern dazu benutzt
wird, um mit ihr auf ein Behältnis hinzuweisen, das schnell und unkompliziert einsetzbar ist. Unabhängig davon, ob es sich bei den mit dem Wort "Quick-Box" bezeichneten Behältern um solche aus Pappe, Metall oder Kunststoff handelt und ob
sie zum Transport, zur Lagerung, zur Entsorgung oder für andere Zwecke bestimmt sind, weisen die aus den übersandten Verwendungsnachweisen ersichtlichen Behälter übereinstimmend die für den angesprochenen Verkehr bedeutsame
Eigenschaft auf, dass sie sich ohne großen technischen bzw zeitlichen Aufwand
zusammenbauen, aufstellen oder in sonstiger Weise schnell nutzen lassen. In
welcher Weise die jeweiligen Behältnisse schnell sind, d.h. einen zeitlichen Vorteil
für den Benutzer bieten, bedarf dabei entgegen der Auffassung des Anmelders in
der Regel keiner Erklärung, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Art des Behältnisses und seiner technischen Ausgestaltung. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit mangelt.
Für die Eignung der Bezeichnung "Quick-Box" als hinreichend eindeutige und
konkrete Beschaffenheitsangabe spricht ferner der Umstand, dass diese Bezeichnung ausweislich der übersandten Benutzungsformen bereits in beschreibender
Art und Weise verwendet wird. Dass die aus dem Internet ersichtlichen Anbieter
von "Quick-Boxen" diese Bezeichnung nicht als Marke, sondern als Angabe über
die Art und die Beschaffenheit der von ihnen angebotenen Behälter ansehen,
kann u.a. dem Umstand entnommen werden, dass die Bezeichnung in Angebotslisten neben anderen seit langem geläufigen beschreibenden Angaben wie "Bücherkartons", "Universalkartons", "Großbeutel", "Großsäcke", "Fässer", "Silos",
"Container" als Gattungsangabe für eine besondere Behältnisart aufgeführt ist.
Die Bezeichnung "Quick-Box" ist entgegen der diesbezüglichen Darstellung des
Anmelders auch nicht sprachunüblich gebildet, sondern entspricht den Regeln
englischsprachiger Wortbildungen, wie sich aus den lexikalisch feststellbaren
Wortverbindungen des Adjektivs "quick" mit Substantiven entnehmen lässt, die
begrifflich einen Gegenstand kennzeichnen, der nicht über die Fähigkeit zu eigenständiger Aktivität verfügt (vgl. u.a. Collins Englisch-Deutsch 1981 S. 523: "time for
a quick beer").
Auch die vom Anmelder "höchst vorsorglich" erklärte Einschränkung des Warenverzeichnisses auf Abfallsammelbehälter aus Kunststoff ist nicht geeignet, die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke herbeizuführen, weil auch in Bezug auf
diese Ware, die wie andere Behälter Merkmale aufweisen kann, die einen schnellen Einsatz ermöglichen, ein die Art und die Beschaffenheit beschreibendes Verständnis nahe liegt, wie die Verwendung der Bezeichnung "Quick-Box" für einen
Behälter zur anwenderfreundlichen Entsorgung von Kanülen auf einer Anbieterseite im Internet erkennen lässt.
Das aktuell bestehende Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "Quick-Box"
wird auch durch die farbige Wiedergabe des Wortes "Quick" nicht beseitigt, da es
sich insoweit – wie bereits die Markenstelle zutreffend dargestellt hat – nur um ein
allgemein geläufiges Gestaltungs- und Hervorhebungsmittel handelt.
Angesichts des leicht erfassbaren warenbeschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Marke und ihrer nur äußerst einfachen und verkehrsüblichen farbigen
Gestaltung fehlt ihr überdies – ohne dass es hierauf wegen des bestehenden
Freihaltungsbedürfnisses noch entscheidend ankommt – jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Richter Kraft ist wegen
Eder
Reker
Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Reker
Bb