Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.05.2002 – 29 W (pat) 95/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 399 28 274.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter
Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 1999 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Die nachstehend wiedergegebene Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll als farbige Eintragung mit den Farben gelb, rot und schwarz nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung nunmehr noch
für die
Dienstleistungen
„Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwischen DV-
Netzen (Clearing-Center), insbes. Dienste wie das Hinzufügen von
Daten, das Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige
Form/Struktur und/oder Datenabgleich;
Dienstleistung einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und
Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Zertifikaten, Prüfung
und Bestätigung der Echtheit verwendeter Schlüssel, die sichere Verwahrung
geheimer Schlüssel, Verwaltung von Sperrlisten und Beurkundung von Rechtsverhältnissen, Digitalisierung von analogen Informationen und/oder der Vervielfältigung;
elektronische Verarbeitung, Druckaufbereitung und Produktion von Dokumenten aus Dokumentenverwaltungssystemen;
elektronischer Zahlungsverkehr;
Archivierungsdienstleistungen;
technische, kaufmännische und organisatorische Beratung im Bereich der Datenübertragung;
Schulung“
sowie für die Ware "Namensverzeichnis mit den Funktionen eines elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory Service), der es ermöglicht, mit
Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 auf der Grundlage von § 8
Abs II Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Das Zeichen setze sich aus einer
Kombination schutzunfähiger Bestandteile zusammen, die auch in ihrer Verbindung keinen schutzfähigen Gesamtbegriff ergäben. Der Verkehr werde den aus
den englischen Wörtern „FREE“ und „CARD“ gebildeten Begriff als rein beschreibenden Hinweis darauf verstehen, dass es sich um Karten handle, die freien Zugang zu bestimmter Software oder die uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzung der Software ermöglichten. Die grafische Ausgestaltung könne die Schutzfähigkeit nicht begründen, da es sich um gebräuchliche Stilmittel der Gebrauchs-
und Werbegrafik handle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, der angemeldete Begriff „FREECARD“ sei eine Wortschöpfung, die für die beanspruchten
Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter besitze. Niemand würde in
deren Kontext an eine „FREECARD“ im Sinne eines kostenlosen Zugangs denken. Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ergebe sich erst Recht, wenn
man die grafische Ausgestaltung berücksichtige, wobei die farbliche Gestaltung in
charakteristischer Weise auf die Anmelderin hinweise, wozu sie auf eine Vielzahl
ähnlich gebildeter eigener Anmeldungen Bezug nimmt. Zur farblichen Ausstattung
der Marke käme noch die Besonderheit der Schrift hinzu, so dass insgesamt nicht
von einer einfachen grafischen Ausgestaltung auszugehen sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internet-Recherche zum
Suchbegriff „freecard“ übersandt, auf das Bezug genommen wird.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg, da sich für die
nach der Einschränkung noch vom Beschwerdeverfahren betroffenen Waren und
Dienstleistungen weder feststellen lässt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt noch dass ein Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
und 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es nämlich, die betriebliche Herkunft der mit
ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 368 ff –
„Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ m.w.N.).
Der Wortbestandteil „FREECARD“ setzt sich aus den englischen Wörtern
„free“ und „card“ zusammen. „Free“ gehört mit seinen Bedeutungen „frei, kostenlos, gratis, Frei...“ ebenso wie „card“ mit der Bedeutung „Karte“ (vgl. Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 4. Aufl. 1999) zum englischen Grundwortschatz in Deutschland. Die vorliegend angesprochenen Verkehrskreise,
die sich aus Fachleuten der Telekommunikationsbranche, wie aus Handel,
Industrie und Marketing zusammensetzen, verfügen über englische Sprachkenntnisse. Sie werden „FREECARD“ daher ohne weiteres als „Freikarte“
verstehen, was im Deutschen den Sinn einer Eintrittskarte zum Besuch von
Theater oder anderen Veranstaltungen ohne Bezahlung hat. Diese Bedeutung
von „FREECARD“ hat hier für die beanspruchten Dienstleitungen jedoch
keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt. Dass der Verkehr
eine einen kostenlosen oder ungehinderten Zugang zu den beanspruchten
Dienstleistungen oder zur verwendeten Software ermöglichenden Karte assoziiert, liegt schon aus Sicherheitsgründen nicht nahe.
Auch bei Karten, die Zugang zu den Dienstleistungen eines Clearing-Centers
oder einer Zertifizierungsstelle gewähren sowie beim elektronischen
Zahlungsverkehr eingesetzt werden, handelt es sich erkennbar nicht um
"Freikarten". Gleiches gilt für spezielle Karten, die beispielsweise Sicherheitscodes, bestimmte Daten des Berechtigten und, wie im Fall der Trust-
Center, zusätzliche der Identifizierung dienende Daten enthalten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen einen uneingeschränkten Zugriff auf
die Dienstleistungen gestatten. Vielmehr soll bei diesen Dienstleistungen die
Karte als integraler Teil eines Sicherheitssystems einen freien Zugang gerade
verhindern. Karten in den genannten Bereichen werden branchenüblich entsprechend ihren Funktionen bezeichnet, z.B. als Signatur-, EC- oder Kreditkarten. Sie werden, auch wenn der jeweils Berechtigte im Rahmen seiner Berechtigung selbstverständlich ungehindert auf die Dienstleistungen bzw. die
hierbei eingesetzte Software zugreifen kann, nicht als Freikarten bezeichnet.
Bezüglich der Dienstleistungen „elektronische Verarbeitung, Druckaufbereitung und Produktion von Dokumenten aus Dokumentenverwaltungssystemen“
ist ein Sachbezug zu „FREECARD“ ebenso wenig ersichtlich wie für „Archivierungsdienstleistungen, technische, kaufmännische und organisatorische Beratung im Bereich der Datenübertragung und Schulung“. In diesen Bereichen
werden Zugangs- oder sonstige Karten nicht eingesetzt. Gleiches gilt für die
Ware „Namensverzeichnis mit den Funktionen eines elektronischen verteilten
Verzeichnisdienstes (Directory Service), der es ermöglicht, mit Existenz nur
einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren“,
selbst wenn eine Software, die ein derartiges Namensverzeichnis enthält, sich
auf einer PC-Karte befinden könnte.
„FREECARD“ stellt bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen auch nach
den Feststellungen des Senats kein in der Werbung gebräuchliches fremdsprachiges Wort dar.
Zwar hat die Internet-Recherche des Senats ergeben, dass der Begriff „FREE-
CARD“ für Werbepostkarten verwendet wird, die kostenlos an Kunden
weitergeben werden sowie für virtuelle „Karten“, die kostenlos im Internet verschickt werden. Außerdem bietet die Deutsche Telekom AG beim Erwerb eines bestimmten Mobiltelefons gratis eine „FREECARD“ mit einem bestimmten
Guthaben an. Derartige Werbemaßnahmen spielen bei den hier teilweise
hochspezialisierten Dienstleistungen
jedoch keine Rolle, ebenso wenig
Guthabenkarten. Der angemeldete Begriff ist dementsprechend auf diesem
Gebiet in der Werbesprache nicht feststellbar.
Aus diesen dargelegten Gründen ist daher das Zeichen bereits auf Grund seines Wortbestandteils als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Daher
kommt es auf die konkrete grafische Ausgestaltung des Zeichens nicht mehr
an.
2.
Bei dieser Sachlage liegen auch keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG vor. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur
Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (BGH a.a.O.
m.w.N.) Bei
„FREECARD“
ist dies mangels eines entsprechenden
Sachbezugs nicht der Fall, so dass ein Bedürfnis von Mitbewerbern, die Bezeichnung im hier beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich zu
benutzen, weder gegenwärtig besteht noch konkrete Anhaltspunkte für eine
entsprechende zukünftige Entwicklung ersichtlich sind.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl
Abb. 1