Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.05.2002 – 30 W (pat) 165/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 58 804.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 13. Februar 2001 und vom 7. Juni 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

für die Waren

Weincap

"Flaschenverschlüsse".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, davon ist einer im Erinnerungsverfahren ergangen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung setze sich aus den Begriffen "Wein" und dem mittlerweile eingedeutschten

Begriff "cap" für Verschluss, Deckel, Kappe zusammen und erschöpfe sich daher

in einer lediglich beschreibenden Angabe, weshalb ihr die Unterscheidungskraft

fehle und sie zudem freihaltebedürftig sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen, ein

Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da es sich um eine sprachunübliche Wortneuschöpfung handle und die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben sei.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 und vom

7. Juni 2001 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. Ein der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG lassen sich nicht hinreichend sicher feststellen.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis

bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame

Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung

selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU).

Die angemeldete Bezeichnung "Weincap" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keine solche unmittelbar beschreibende Angabe. Zwar ist die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses auch nicht

davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen

Warensektor unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist; vielmehr braucht aber auch

die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht per se schutzbegründend zu wirken (vgl BGH GRUR 1996, 770 – MEGA). Gleichwohl ist aber

Voraussetzung eines Freihaltebedürfnisses, dass an der betreffenden Bezeichnung ein berechtigtes Interesse der Mitbewerber zur Beschreibung der Waren

besteht.

Das ist hier nicht hinreichend sicher zu erkennen, da nicht feststellbar ist, dass

"Weincap" über den ersichtlich deutlich anklingenden beschreibenden Charakter

im Sinne eines Wein(-flaschen) –verschlusses hinaus als sprachüblich gebildeter

Begriff anzusehen ist.

Zwar bedeutet das englische Wort "cap" unter anderem auch "Schutz- (Verschlusskappe), Deckel, Aufsatz" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch,

S 109). Die Kombination des englischen Wortes "cap" mit dem deutschen Wort

"Wein" in einem einzigen Wort lässt sich jedoch nicht als sprachüblich belegen.

Aus vereinzelt festzustellenden Verbindungen des deutschen Wortes Wein mit

englischen Begriffen (Weinguide, Weinnews, Weinshop, Weincooler) läßt sich

noch nicht sicher genug ableiten, daß dies eine so generelle Handhabung ist, daß

sie das Publikum nicht mehr als sprachliche Besonderheit wahrnimmt. Nach einer

Internetrecherche ist für das lexikalisch nicht nachweisbare Wort derzeit nur eine

Verwendung des Zeichens durch die Anmelderin selbst belegbar. Diese Verwendung erscheint auch nicht rein beschreibend, sondern kennzeichenmäßig. Auch

wenn die angemeldete Bezeichnung sich als sprechendes Zeichen nahe an eine

Beschreibung anlehnt, ist nicht feststellbar, dass sie im Verkehr (allgemein) zur

Bezeichnung von Flaschenverschlüssen dient oder dies in naher Zukunft der Fall

sein wird. Insbesondere sind keine konkreten Gründe für die Annahme erkennbar,

"Weincap" könnte in dem beanspruchten Bereich für Wettbewerber künftig als

sachbeschreibende Angabe benötigt werden. Nachdem eine allgemein beschreibende Funktion der Bezeichnung nicht hinreichend sicher festzustellen ist, kann

das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

nicht ausreichend sicher festgestellt werden.

Dem angemeldeten Wort "Weincap" kann auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Bei der Prüfung

der konkreten Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefasst zu werden, ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl etwa

BGH WRP 2001, 1445 – INDIVIDUELLE). Kann der zu beurteilenden Bezeichnung nicht ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, so gibt es – wie hier – keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jede

Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO). Es lässt sich hier nicht nachweisen,

dass dem sprachunüblich gebildeten, aus deutschen und englischen Bestandteilen bestehenden Zeichen bei einer Verwendung als Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen wäre (vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES).

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu