Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 17 W (pat) 38/01

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 04 950.8-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. Februar 2000 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zum Personalisieren von Chipkarten"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06K durch Beschluß vom

22. März 2001 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet mit dem

Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der

beantragten Form zu erteilen.

Der geltende Hauptanspruch und der nebengeordnete Anspruch 10 lauten:

1. Verfahren zum Personalisieren von tragbaren Datenträgern,

welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis

mit Speicher enthalten, wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf dem Kartenkörper aufgebrachten Daten

korreliert sind und die integrierten Schaltkreise und der Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch

gekennzeichnet, daß bei der Erzeugung der Personalisierungsdaten zu den einzelnen Datensätzen jeweils eine Referenznummer gebildet wird, welche bei der Personalisierung des

Kartenkörpers nicht sichtbar aufgebracht werden.

10. Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern,

welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis

mit Speicher enthalten, wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf die Kartenkörper aufgebrachten Daten

korreliert sind und die integrierten Schaltkreise und die Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch

gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine gemeinsame Datenbank enthält, in die die Daten für die optische Personalisierung sowie die Daten für die elektrische Personalisierung zusammen mit einer Referenznummer abgelegt werden können.

Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand nicht

patentfähig ist, §§ 1 Abs 1, 4 PatG.

Die Anmeldung bezieht sich auf ein Verfahren bzw auf eine Vorrichtung zum Personalisieren von Chipkarten. Die diesbezügliche anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, die richtige Zuordnung der Datensätze für die optische und die elektrische Personalisierung auf einfache Weise sicherstellen zu

können.

Der eine unabhängige Lösung dieser Aufgabe vermittelnde Vorrichtungsanspruch 10 läßt sich wie folgt in Merkmale gliedern:

"Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern,

a) welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten

b) und einen integrierten Schaltkreis mit Speicher enthalten,

c) wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf die Kartenkörper aufgebrachten Daten korreliert sind

d) und die integrierten Schaltkreise und die Kartenkörper getrennt voneinander

personalisiert werden,

dadurch gekennzeichnet,

e) daß die Vorrichtung eine gemeinsame Datenbank enthält,

f) in die die Daten für die optische Personalisierung sowie die Daten für die

elektrische Personalisierung zusammen mit einer Referenznummer abgelegt

werden können."

In der im Prüfungsverfahren als Druckschrift 3 herangezogenen DE 38 82 193 T2

ist in Fig 1 eine Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern in

Gestalt von IC-Karten 1 dargestellt. Ein solcher Datenträger weist eine zumindest

teilweise ebene Oberfläche zum Aufbringen von Daten und einen integrierten

Schaltkreis mit Speicher auf (S 2, Abs 2, Z 5–10). Die im Speicher abgelegten

Daten und die sichtbar (bzw magnetisch) aufgebrachten Daten sind korreliert, da

sie zwar unterschiedlich, jedoch auf den (gleichbleibenden) Inhaber der Karte zugeschnitten sind (S 2, 1. Abs). Die Personalisierung, dh das Einschreiben bzw

Aufbringen der inhaberspezifischen Daten in den Speicher des integrierten Schaltkreises bzw auf den Kartenkörper wird getrennt vorgenommen (S 2, 2. Abs).

Insoweit ist aus Fig 1 der genannten Druckschrift zunächst eine Vorrichtung zur

Personalisierung von tragbaren Datenträgern mit den Merkmalen a) bis d), dh den

Merkmalen des Oberbegriffs, bekannt.

Bei dieser bekannten Vorrichtung wird zunächst eine (beispielsweise als Seriennummer ausgestaltete) Identifikationsinformation, dh eine Referenznummer, auf

dem Kartenkörper aufgebracht (S 2, 3. Abs). Die Speicherung bzw Einschreibung

der Personalisierungsdaten erfolgt danach unter Zuhilfenahme dieser Identifikationsinformation. Für die optische Personalisierung mittels Prägeeinrichtung und

für die elektrische Personalisierung durch Schreiben entsprechend kodierter Daten

auf den Magnetstreifen ist explizit angegeben (S 3, 1. Abs), daß der Bedienungsmann hierzu jeweils jene Daten auswählt, die der Identifikationsinformation

entsprechen.

Dies setzt voraus, daß die diesbezüglichen Daten in dem jeweiligen Speicher der

Prägeeinrichtung bzw der magnetischen Schreibeinrichtung zusammen mit der

Identifikationsinformation enthalten sind. Demnach ist bei der Vorrichtung nach

Fig 1 der Druckschrift 3 auch die in Merkmal f) enthaltene Ablegung der jeweiligen

Personalisierungsdaten zusammen mit einer Referenznummer gegeben. Im Unterschied zu Merkmal e) des Anspruchs 10 sind die jeweiligen Personalisierungsdaten mit Referenznummer nicht in einer gemeinsamen Datenbank abgelegt, vergl

S 2, 2. Absatz. Dieser Unterschied bewirkt allerdings keinen erfinderischen Abstand zwischen dem Gegenstand dieses Anspruchs und der in Rede stehenden,

bekannten Vorrichtung. Dem Fachmann – einem FH-Ingenieur der Fachrichtung

Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von tragbaren Datenträgern – ist klar, daß bei letzterer durch den Einsatz räumlich getrennter

Speicher für die jeweiligen Personalisierungsdaten (mit Referenznummer) sichergestellt wird, daß für den jeweils anstehenden Personalisierungsvorgang auch die

hierzu gehörenden Daten verwendet werden. Es ist für den Fachmann als naheliegend anzusehen, beispielsweise aus Gründen des geringeren Aufwandes anstelle der räumlichen Trennung der Speicher eine entsprechend datentechnisch

bewirkte Trennung zu organisieren.

Um zum Gegenstand des Anspruchs 10 zu kommen, ist für den Fachmann aus

den aufgezeigten Gründen keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Dieser Anspruch ist somit nicht gewährbar. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden

werden kann (Busse, PatG, 5. Aufl, vor § 34 Rdn 52 mwNachw), sind auch die

Ansprüche 1 bis 9 und 11 bis 13 nicht gewährbar.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Schuster

Bb