Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 17 W (pat) 38/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 04 950.8-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. Februar 2000 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Personalisieren von Chipkarten"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06K durch Beschluß vom
22. März 2001 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet mit dem
Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der
beantragten Form zu erteilen.
Der geltende Hauptanspruch und der nebengeordnete Anspruch 10 lauten:
1. Verfahren zum Personalisieren von tragbaren Datenträgern,
welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis
mit Speicher enthalten, wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf dem Kartenkörper aufgebrachten Daten
korreliert sind und die integrierten Schaltkreise und der Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch
gekennzeichnet, daß bei der Erzeugung der Personalisierungsdaten zu den einzelnen Datensätzen jeweils eine Referenznummer gebildet wird, welche bei der Personalisierung des
Kartenkörpers nicht sichtbar aufgebracht werden.
10. Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern,
welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten und einen integrierten Schaltkreis
mit Speicher enthalten, wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf die Kartenkörper aufgebrachten Daten
korreliert sind und die integrierten Schaltkreise und die Kartenkörper getrennt voneinander personalisiert werden, dadurch
gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine gemeinsame Datenbank enthält, in die die Daten für die optische Personalisierung sowie die Daten für die elektrische Personalisierung zusammen mit einer Referenznummer abgelegt werden können.
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand nicht
Die Anmeldung bezieht sich auf ein Verfahren bzw auf eine Vorrichtung zum Personalisieren von Chipkarten. Die diesbezügliche anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, die richtige Zuordnung der Datensätze für die optische und die elektrische Personalisierung auf einfache Weise sicherstellen zu
können.
Der eine unabhängige Lösung dieser Aufgabe vermittelnde Vorrichtungsanspruch 10 läßt sich wie folgt in Merkmale gliedern:
"Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern,
a) welche eine zumindest teilweise ebene Oberfläche zum sichtbaren Aufbringen von Daten
b) und einen integrierten Schaltkreis mit Speicher enthalten,
c) wobei die im Speicher abgelegten Daten und die sichtbar auf die Kartenkörper aufgebrachten Daten korreliert sind
d) und die integrierten Schaltkreise und die Kartenkörper getrennt voneinander
personalisiert werden,
dadurch gekennzeichnet,
e) daß die Vorrichtung eine gemeinsame Datenbank enthält,
f) in die die Daten für die optische Personalisierung sowie die Daten für die
elektrische Personalisierung zusammen mit einer Referenznummer abgelegt
werden können."
In der im Prüfungsverfahren als Druckschrift 3 herangezogenen DE 38 82 193 T2
ist in Fig 1 eine Vorrichtung zur Personalisierung von tragbaren Datenträgern in
Gestalt von IC-Karten 1 dargestellt. Ein solcher Datenträger weist eine zumindest
teilweise ebene Oberfläche zum Aufbringen von Daten und einen integrierten
Schaltkreis mit Speicher auf (S 2, Abs 2, Z 5–10). Die im Speicher abgelegten
Daten und die sichtbar (bzw magnetisch) aufgebrachten Daten sind korreliert, da
sie zwar unterschiedlich, jedoch auf den (gleichbleibenden) Inhaber der Karte zugeschnitten sind (S 2, 1. Abs). Die Personalisierung, dh das Einschreiben bzw
Aufbringen der inhaberspezifischen Daten in den Speicher des integrierten Schaltkreises bzw auf den Kartenkörper wird getrennt vorgenommen (S 2, 2. Abs).
Insoweit ist aus Fig 1 der genannten Druckschrift zunächst eine Vorrichtung zur
Personalisierung von tragbaren Datenträgern mit den Merkmalen a) bis d), dh den
Merkmalen des Oberbegriffs, bekannt.
Bei dieser bekannten Vorrichtung wird zunächst eine (beispielsweise als Seriennummer ausgestaltete) Identifikationsinformation, dh eine Referenznummer, auf
dem Kartenkörper aufgebracht (S 2, 3. Abs). Die Speicherung bzw Einschreibung
der Personalisierungsdaten erfolgt danach unter Zuhilfenahme dieser Identifikationsinformation. Für die optische Personalisierung mittels Prägeeinrichtung und
für die elektrische Personalisierung durch Schreiben entsprechend kodierter Daten
auf den Magnetstreifen ist explizit angegeben (S 3, 1. Abs), daß der Bedienungsmann hierzu jeweils jene Daten auswählt, die der Identifikationsinformation
entsprechen.
Dies setzt voraus, daß die diesbezüglichen Daten in dem jeweiligen Speicher der
Prägeeinrichtung bzw der magnetischen Schreibeinrichtung zusammen mit der
Identifikationsinformation enthalten sind. Demnach ist bei der Vorrichtung nach
Fig 1 der Druckschrift 3 auch die in Merkmal f) enthaltene Ablegung der jeweiligen
Personalisierungsdaten zusammen mit einer Referenznummer gegeben. Im Unterschied zu Merkmal e) des Anspruchs 10 sind die jeweiligen Personalisierungsdaten mit Referenznummer nicht in einer gemeinsamen Datenbank abgelegt, vergl
S 2, 2. Absatz. Dieser Unterschied bewirkt allerdings keinen erfinderischen Abstand zwischen dem Gegenstand dieses Anspruchs und der in Rede stehenden,
bekannten Vorrichtung. Dem Fachmann – einem FH-Ingenieur der Fachrichtung
Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von tragbaren Datenträgern – ist klar, daß bei letzterer durch den Einsatz räumlich getrennter
Speicher für die jeweiligen Personalisierungsdaten (mit Referenznummer) sichergestellt wird, daß für den jeweils anstehenden Personalisierungsvorgang auch die
hierzu gehörenden Daten verwendet werden. Es ist für den Fachmann als naheliegend anzusehen, beispielsweise aus Gründen des geringeren Aufwandes anstelle der räumlichen Trennung der Speicher eine entsprechend datentechnisch
bewirkte Trennung zu organisieren.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 10 zu kommen, ist für den Fachmann aus
den aufgezeigten Gründen keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Dieser Anspruch ist somit nicht gewährbar. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden
werden kann (Busse, PatG, 5. Aufl, vor § 34 Rdn 52 mwNachw), sind auch die
Ansprüche 1 bis 9 und 11 bis 13 nicht gewährbar.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Schuster
Bb