Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 27 W (pat) 300/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 49 219.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung als Wortmarke u. a. für „Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile, insbesondere Notebooks, Mikrocomputer,
Personal-Computer, Minicomputer, Laptops und Großrechner; Peripheriegeräte
für Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile, nämlich Drucker, Monitore, Tastaturen, Dateneingabe- und –ausgabegeräte; Plattenlaufwerke, Plattenspeicher, optische Laufwerke; Warenausgabeterminals, Datenstationen, Modems, Datenverarbeitungsprogramme aller Art; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Handbücher und sonstige Druckschriften, insbesondere solche über Datenverarbeitungsgeräte und sonstige elektrische und elektronische Geräte sowie über Datenverarbeitungsprogramme; Unterstützung, Unterrichtung und Schulung für den Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ angemeldet ist die Buchstabenfolge
IPC.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der Buchstabenfolge IPC handele
es sich um eine im Bereich der industriellen Fertigung häufig verwendete und lexikalisch nachweisbare Abkürzung des Begriffs „Industrial Process Control“. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung der zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen mit IPC daher dahingehend verstehen, dass diese für
die industrielle Prozesssteuerung bestimmt seien oder sich hiermit befassten.
Auch weitere mögliche Bedeutungen der Buchstabenfolge IPC, die jeweils in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu setzen
seien, wie zB „Internet Personal Computer“, verliehen dem Zeichen keine phantasievolle Eigenart, die ihm einen betriebskennzeichnenden Charakter verleihe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden nicht in Zusammenhang
mit industrieller Prozesssteuerung. Die Buchstabenfolge IPC werde als Abkürzung
für eine Vielzahl von Begriffen verwendet, von denen keiner im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Die
angemeldete Buchstabenfolge sei daher nicht freihaltebedürftig. Im Hinblick darauf
seien auch die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu hoch anzusetzen. Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft weise die
Buchstabenfolge IPC auf.
Darauf hingewiesen, dass nach den Ermittlungen des Senats für die angemeldete
Bezeichnung im Zusammenhang mit Computern und Zubehör die Bedeutung „Industrial Personal Computer“ im Vordergrund steht, hat die Anmelderin in der
mündlichen Verhandlung ihre Ausführungen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten
Bezeichnung vertieft und unter Vorlage des Ergebnisses einer eigenen Internet-
Recherche darauf hingewiesen, dass die Buchstabenfolge IPC mehrdeutig sei,
weil sie als Abkürzung für eine Vielzahl verschiedenster Bedeutungen stehe, von
denen ein großer Teil einen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aufweise.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht
unterscheidungskräftig ist und die Markenstelle sie daher zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 MarkenG). Denn die angemeldete Buchstabenfolge stellt die übliche Abkürzung des Begriffs „Industrial Personal Computer“ dar und ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dieser Bedeutung ohne weiteres verständlich.
An Abkürzungen beschreibender Angaben besteht nur dann ein Freihaltebedürfnis, wenn die Buchstabenfolge als Abkürzung für einen bestimmten Begriff im Verkehr gebräuchlich ist. Zutreffend ist, dass die angemeldete Buchstabenfolge IPC
als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet wird oder jedenfalls lexikalisch nachweisbar ist. In einem solchen Fall eignet sich die Abkürzung nur dann
zur beschreibenden Verwendung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
wesentlichen nur eine dieser Bedeutungen ernstlich als Sachangabe in Betracht
kommt (BPatG GRUR 1999, 330 – CT; BPatGE 38, 182 – MAC). Denn Abkürzungen stellen von Haus aus ein nur der Vereinfachung dienendes sprachliches Hilfsmittel dar und haben insoweit bei der Beschreibung von Waren und Dienstleistungen nicht dieselbe Bedeutung wie die korrekte vollständige Wiedergabe des betreffenden Fachausdrucks. Die für das Freihaltebedürfnis maßgeblichen Kreise
sind grundsätzlich an einer unzweideutigen Bezeichnungsweise für beschreibende
Angaben interessiert und werden deshalb umso weniger eine Abkürzung zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen wählen, je vielfältiger und damit undeutlicher deren Aussagegehalt ist. In der Regel sind daher nur eindeutige und unmissverständliche Angaben zur Bezeichnung geeignet und werden insoweit benötigt. Anders kann es sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im
wesentlichen nur eine der genannten Bedeutungen für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen in Betracht kommt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für die der Beschwerde zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen einer Eintragung der Buchstabenfolge IPC ein
Freihaltebedürfnis entgegen. Denn im Zusammenhang mit diesen Waren und
Dienstleistungen steht nach dem der Anmelderin mit der Ladung mitgeteilten und
in der mündlichen Verhandlung erörterten Ergebnis der Internet-Recherche des
Senats eindeutig eine Verwendung dieser Buchstabenfolge als gängige Abkürzung für den Gattungsbegriff „Industrial Personal Computer“ im Vordergrund (vgl
insbesondere die Internet-Seiten http://www.koma.de/heller/IPCs/ipc_main.htm;
http://www.bendrich.com/frame-navigation.html
und
http://www.bendrich.com/
unsere_ipcs.html sowie http://www.ipc2u.de/). Gerade auf dem EDV-Sektor zeigt
eine Internet-Recherche nach den Erfahrungen des Senats am besten an, welche
Begriffe und welche Abkürzungen gerade gebräuchlich sind, denn das Internet
stellt insoweit die Situation am Markt erheblich aktueller dar als Lexika oder Fachbücher. Dagegen sind die in den Beschlüssen der Markenstelle genannten Bedeutungen „Industrial Process Control“ und „Internet Personal Computer“ zwar lexikalisch nachweisbar, werden aber nach dem Ergebnis der Recherche am Markt offenbar nicht oder jedenfalls derzeit nicht benutzt; sie stehen daher im Hintergrund
und sind nicht geeignet, die Beurteilung als eindeutig verständliche Abkürzung in
Frage zustellen.
In der eindeutig im Vordergrund stehenden Bedeutung „Industrial Personal Computer“ ist die angemeldete Bezeichnung IPC im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen geeignet, deren Beschaffenheit bzw.
Bestimmung unmittelbar zu beschreiben, denn von den beanspruchten Computern
sind auch Industrie-PCs erfaßt, das Zubehör und die damit zusammenhängenden
Dienstleistungen können für derartige PCs bzw. die Arbeit mit derartigen PCs bestimmt sein. Die Buchstabenfolge IPC ist daher in Bezug auf die der Beschwerde
zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Darüber hinaus werden, wenn IPC im Zusammenhang mit derartigen Computern
oder damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen benutzt wird, wegen der insoweit im Vordergrund stehenden vorgenannten Bedeutung dieser
Buchstabenfolge für diese die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sehen, sondern immer nur einen Hinweis auf eine ganz bestimmte Kategorie von Computern, so dass insoweit der angemeldeten Buchstabenfolge auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Ko