Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 33 W (pat) 24/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 91 256.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 10.99
beschlossen:
I.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wird
zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
"Werbung - von Menschen für Menschen"
ist am 11. Oktober 2000 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 angemeldet worden. Mit Beschluß vom 23. November 2001 hat ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung wegen absoluter Schutzunfähigkeit der Marke zurückgewiesen. Während das Empfangsbekenntnis zum Zurückweisungsbeschluß von den
Vertretern der Anmelderin am 3. Dezember 2001 abgezeichnet worden ist, haben
sie
in späteren Schriftsätzen mitgeteilt, der Beschluß sei
ihnen am
30. November 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2001,
per Fax eingegangen am selben Tag, haben sie gegen den Beschluß Beschwerde
eingelegt. Am 1. Februar 2002 ist den Vertretern der Anmelderin der Empfangsbescheid des Gerichts vom 31. Januar 2002 zugestellt worden. Er enthält den
Hinweis ("Zusatz"): "Zum Nachweis der Zahlung der Beschwerdegebühr wird um
Einreichung der entsprechenden Zahlungsbelege gebeten". Nachdem das Gericht
mit Bescheid vom 7. März 2002 unter Hinweis auf seinen Bescheid vom
31. Januar 2002 mitgeteilt hat, daß die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden
sei, haben die Vertreter der Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. April 2002, eingegangen am 10. April 2002, wegen Versäumnis der Zahlungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und die Nachholung der Gebührenzahlung angekündigt. Sie tragen vor,
daß das Unterbleiben der Gebührenentrichtung "offensichtlich auf ein Büroversehen bzw ein Kommunikationsproblem" im Verhältnis zu ihrer Mandantin zurückgehe. Dazu legen sie die Kopie eines Schreibens vom 21. Dezember 2001 an die
Anmelderin vor. Darin weisen sie die Anmelderin auf die einmonatige Beschwerdefrist und auf ihr beigelegtes Fristverlängerungsgesuch vom selben Tage hin.
Außerdem wird die Anmelderin darin um Rückäußerung gebeten, ob die Beschwerde eingelegt werden soll. Fristwahrend solle sie die Beschwerdegebühr an
die "Zahlstelle des Bundespatentgerichts" einzahlen oder die Vertreter informieren, damit diese die Zahlung vornehmen. Mit Einlegung der Beschwerde und nach
Absprache mit ihrer Mandantin, so tragen die Vertreter der Anmelderin weiter vor,
hätten sie die Nachricht erhalten, daß die Beschwerdegebühr direkt gezahlt
werde, weshalb von ihnen keine Zahlung erfolgt sei. Die Anmelderin sei ohne Verschulden davon ausgegangen, daß die Zahlung der Beschwerdegebühr durch die
Vertreter erfolge, während diese umgekehrt davon ausgegangen seien, daß die
Einzahlung direkt durch ihre Mandantin erfolge.
II
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG). Denn die
Anmelderin hat die Beschwerdegebühr nicht (fristgerecht) gezahlt. Der von ihr
eingereichte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
1.
Die Anmelderin hat die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Monatsfrist
des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG entrichtet.
Der angefochtene Beschluß ist den Vertretern der Anmelderin am 30. November 2001 zugestellt worden. Zwar ist das Empfangsbekenntnis mit dem Datum
"03.12.2001" abgezeichnet worden. Die Zustellung an einen Anwalt gemäß § 5
Abs 2 VwZG iVm § 94 Abs 1 MarkenG ist jedoch in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem
dieser das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat, wobei der tatsächliche Empfangstag trotz eines unrichtig eingesetzten Datums auch auf andere
Weise nachgewiesen werden kann (vgl Benkard, aaO, § 127 PatG, Rz 14 f; Engelhardt/App, Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz,
3. Aufl, § 5 VwZG, Anm 4a, 5). Da die Vertreter der Anmelderin in ihren Schriftsätzen ein früheres Datum, nämlich den 30. November 2001, als Zustellungsdatum
genannt haben, ist davon auszugehen, daß der angefochtene Beschluß von ihnen
bereits an diesem Tag als zugestellt entgegengenommen worden ist. Die Zahlungsfrist endete damit am Montag, den 31. Dezember 2001 (§§ 188 Abs 2,
1. Altern., 193 BGB).
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr ist unzulässig. Nach Auffassung des Senats ist bereits die
zweimonatige Antragsfrist des § 91 Abs 2 MarkenG als versäumt anzusehen. Die
Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. wenn der Säumige oder sein
Vertreter bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die
versäumte Handlung vorzunehmen oder wenn das Fortbestehen des Hindernisses
nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Im Fall der Unkenntnis
oder des Irrtums entfällt das Hindernis, wenn diese aufhören, unverschuldet zu
sein (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123, Rz 49). Mit Zustellung des
Empfangsbescheids am 1. Februar 2002 mußten die Vertreter der Anmelderin
davon ausgehen, daß das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis auf
eine Gebührenzahlung hatte und sich deshalb veranlaßt sah, in der Bescheinigung den Zusatz anzubringen "Zum Nachweis der Zahlung der Beschwerdegebühr wird um Einreichung der entsprechenden Zahlungsbelege gebeten". Ein
Anwalt hat sich unter diesen Umständen bei Anwendung der ihm zumutbaren
Sorgfalt umgehend zu vergewissern, ob eine fristgebundene Zahlung (durch ihn
selbst oder abredegemäß von einem Dritten) tatsächlich erfolgt ist.
Selbst wenn er davon ausging, daß eine Zahlung erfolgt sei und der in der
Empfangsbescheinigung enthaltene "Zusatz" auf einer verzögerten Verbuchung
des Betrags durch die Zahlstelle des Patent- und Markenamts beruhte, so hätte er
in den nächsten Werktagen die gerichtlich erbetene Übersendung von Zahlungsbelegen durch ihn oder seine Mandantin veranlassen müssen. Das hätte dazu
geführt, daß die unterbliebene Zahlung aufgefallen wäre. Aus diesem Grunde
kann die Unkenntnis über die unterbliebene Zahlung jedenfalls im Laufe der
Werktage der 6. Kalenderwoche (bis Freitag, 8. Februar 2002) als nicht mehr unverschuldet angesehen werden. Der am 10. April 2002 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher außerhalb der Frist des § 91 Abs 2 MarkenG eingereicht
worden.
Selbst wenn die Unkenntnis von der unterbliebenen Zahlung als noch unverschuldet beurteilt würde, wäre der Weidereinsetzungsantrag jedenfalls unzulässig, weil
die Anmelderin die wiedereinsetzungsbegründenden Tatsachen nicht rechtzeitig
schlüssig dargelegt hat. Nach § 91 Abs 3 MarkenG muß der Antrag die Angabe
der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Dazu gehören die
Umstände, in denen der Hinderungsgrund erblickt wird. Diese müssen eingehend
und erschöpfend vorgetragen werden (vgl Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 123 PatG, Rz 51).
Daran fehlt es hier. Als Hinderungsgrund scheint die Anmelderin offenbar zunächst die Unkenntnis oder den Irrtum ihrer Organe oder Angestellten darüber
geltend machen zu wollen, daß sie selbst und nicht ihre Vertreter die Zahlung vornehmen sollte. Nach der Wiedereinsetzungsbegründung und dem Inhalt des dazu
vorgelegten Schreibens vom 21. Dezember 2001 ist die Anmelderin dementsprechend über das Erfordernis der Gebührenzahlung informiert und gebeten worden,
die Zahlung selbst vorzunehmen, zumindest eine Rückäußerung abzugeben,
wenn sie dies ihren Vertretern überlassen wolle. Die Anmelderin habe dann auch
- so ihr Vortrag - die Gebühr gemäß einer Absprache direkt zahlen wollen und ihre
Vertreter entsprechend benachrichtigt.
Ein Hinderungsgrund könnte demnach nur innerhalb der betrieblichen Sphäre der
Anmelderin liegen. Hierzu ist aber substantiiert nichts vorgetragen worden. Der
pauschale Vortrag, die unterlassene Zahlung gehe offensichtlich auf ein "Büroversehen bzw. ein Kommunikationsproblem im Verhältnis zu unserem Mandanten"
zurück, ist nicht geeignet, einen konkreten Hinderungsgrund darzulegen, sondern
zeigt allenfalls, daß dieser gerade nicht genannt werden kann. Außerdem steht
das weitere Antragsvorbringen, die Anmelderin sei davon ausgegangen, daß die
Einzahlung durch die Vertreter erfolgen solle, in direktem Widerspruch zu dem
Vortrag, wonach die Vertreter nach Absprache mit ihrer Mandantin die Nachricht
erhalten hätten, daß die Beschwerdegebühr von ihr direkt gezahlt werde. Auch auf
Seiten der Vertreter der Anmelderin kommt ein Irrtum nicht als Hinderungsgrund in
Betracht, denn nach dem Antragsvorbringen unterließen sie die Zahlung bewußt
nach Absprache mit ihrer Mandantin. Mangels schlüssiger Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen ist der Antrag somit jedenfalls unzulässig.
Wegen nicht rechtzeitig erfolgter Entrichtung der Beschwerdegebühr gilt die Beschwerde somit nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG a.F. als nicht eingelegt, wobei
auf fristgebundene Verfahrenshandlungen das im Zeitpunkt der (Nicht-)Vornahme
der Handlung geltende Recht anzuwenden ist (vgl BPatG GRUR 1996, 133
- quickslide).
Winkler
Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Kätker
Cl