Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.05.2002 – 33 W (pat) 45/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 06 901.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 10. Februar 1998 ist beim Deutschen Patentamt die Wortmarke
"TopLine"
für folgende Waren angemeldet worden:
"Maschinen
zur Materialbearbeitung,
wie
Laserschneidmaschinen, Brennschneidmaschinen sowie Steuerungen hierfür".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluss des Erstprüfers
vom 6. Juli 1999 zurückgewiesen. Die aus den Begriffen "Top" (Spitze i.S.v. Spitzenprodukt) und "Line" (Linie, Serie, Baureihe) zusammengesetzte Marke werde
von den beteiligten Verkehrskreisen in ihrer Gesamtheit als werblicher Hinweis auf
Waren gewertet, die als Spitzenprodukt einer bestimmten Baureihe bezeichnet
werden und dadurch den Kaufanreiz steigern sollen. Auch ohne unmittelbar warenbeschreibenden Bezug werde die Marke nicht als Hinweis auf einen ganz bestimmten Anbieter aufgefasst, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die
gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Erinnerung ist mit Beschluss vom
4. Januar 2000 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen, der Anmelderin am 19. Januar 2000 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat mit Eingabe vom 28. Januar 2000, eingegangen am 1. Februar 2000,
zunächst
die Zustellungsbevollmächtigte
der Anmelderin,
eine M…
GmbH, Beschwerde eingelegt.
Sodann hat der damalige Vertreter der Anmelderin mit Schriftsatz vom
8. Februar 2000, eingegangen am 10. Februar 2000, nochmals Beschwerde eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse des Patent- und Markenamts aufzuheben.
Die Beschwerdegebühr ist mit beiden Beschwerdeerklärungen durch Beifügung
von Gebührenmarken entrichtet worden.
In der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, dass zunächst kein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG an der angemeldeten Marke bestehe. In Bezug auf die beanspruchten Waren besitze "TopLine" keinen beschreibenden Charakter. Insbesondere verfüge die Anmeldemarke über keinen deutlichen und unmissverständlichen Aussagegehalt, da "TopLine" einerseits als werbesprachliche Anpreisung einer Produktserie, aber genauso gut auch als Hinweis
auf qualitativ hochwertige Verbindungen oder Schnitte verstanden werden könne.
Außerdem lägen keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis oder
für eine Gattungsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor. Der Marke
fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Es sei von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Der Anmeldemarke könne weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch bestünden Hinweise darauf, dass der Begriff "TopLine" als gebräuchliche Sachangabe Verwendung finde. Es handele sich um eine Wortneuschöpfung, also nicht um ein "gebräuchliches" Wort der englischen Sprache.
Mit der Ladung sind der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche
übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie von der zur Einlegung der Beschwerde berechtigten Anmelderin eingelegt worden. Aus den Gesamtumständen
ergibt sich, dass die vom Vertreter der Anmelderin am 1. Februar 2000 und damit
innerhalb der Beschwerdefrist eingereichte (zweite) Beschwerdeerklärung ersichtlich korrigierend an die Stelle der ersten treten sollte. Hierfür spricht insbesondere,
dass die zweite Erklärung einerseits im Wesentlichen den gleichen Text aufweist
wie die erste und auch von der gleichen Person (Patentanwalt B…) unterzeichnet worden ist, andererseits ist sie jedoch nicht mit einem Briefbogen der am
Verfahren nicht beteiligten M… GmbH,
sondern erkennbar
im Namen der Anmelderin abgegeben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Topline" weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001,
413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR
2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Das Wort "Top" ist in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangen, wobei ihm in Wortzusammensetzungen
stets die Bedeutung "Spitze, äußerst, sehr gut" zukommt (z.B. "Topmanager",
"topfit", "Topmodel", "Topstar"). Der weitere Wortbestandteil "Line" wird im Zusammenhang mit der Präsentation von Waren als Synonym für "Linie" im Sinn von
"Produktlinie" aufgefasst. Dies ist in der Rechtsprechung mehrfach festgestellt
worden (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON LINE"; BPatG GRUR 1996,
883, 884 "BLUE LINE"). Vor diesem Hintergrund ist die sprachregelgerechte
Zusammensetzung "Topline" für den angesprochenen Verkehr zwanglos als Hinweis auf eine "Spitzen-Produktlinie" bzw. als Hinweis auf Waren "von höchster
Qualität" zu verstehen, zumal englische werblich-beschreibende Ausdrücke in
weitem Umfang in der Werbung verwendet werden.
Dies gilt gerade auch für die angemeldete Wortkombination. Wie das der Anmelderin mit der Terminsladung zugesandte Ergebnis einer Internetrecherche zeigt,
wird die Angabe "Topline" in verschiedenen Schreibweisen und auf den unterschiedlichsten Warengebieten zur Bezeichnung von vergleichsweise hochwertigen
Sortimenten verwendet. Dies wird besonders deutlich, wenn ein Hersteller, der
mehrere Sortimente mit unterschiedlichen Qualitätsstufen führt, seine "Topline"
vorstellt und dabei auf deren besondere Qualität im Vergleich zu preiswerteren
aber qualitativ oder technisch weniger anspruchsvollen Sortimentslinien (häufig als
"Basic Line", "Classic" o.Ä. bezeichnet) herausstellt. Hierzu wird insbesondere auf
die
Internetseiten www.botex.ch/body_laminat.htm, www.napoleonesport.it/inglese/napole.htm,
www.Capatect.at/html_pages/produkte/daemmsysteme/index_wdvs.htm und www.burmester.de/produktlinien/top-line.html verwiesen.
Dementsprechend sind "Topline"-Marken von verschiedenen Senaten des Bundespatentgerichts ebenso wie von der 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) als nicht unterscheidungskräftig angesehen worden (Entscheidungen des 25. Senats vom
27. Februar 1997 (25 W (pat) 9/95), des 32. Senats vom 16. April 1997 (32 W
(pat) 157/96), des 24. Senats vom 30. September 1997 (24 W (pat) 76/96) und der
3. Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2000 (R 0690/99-3).
Der von der Anmelderin angeführte weitere Bedeutungsgehalt der Wortkombination "TopLine" im Sinne von hochwertigen Verbindungen oder Schnitten kommt
nach Auffassung des Senats nicht näher in Betracht. Es ließen sich keine Hinweise auffinden, wonach in Zusammenhang mit der Werbung von Waren, die zu
einer Top-Produktlinie gehören (können), zugleich auch etwaige Produkte oder
Arbeitsergebnisse dieser Waren mit "Topline" bezeichnet bzw. beworben werden.
Dies würde vielmehr erst dann nahe liegen, wenn die auf einer nachfolgenden
Produktionsstufe stehenden Produkte der mit "Topline" bezeichneten Waren
selbst angeboten und beworben werden.
Die angemeldete Marke erschöpft sich somit in einer leicht erfassbaren werblichbeschreibenden Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Im Übrigen ist sie - wie die Erinnerungsprüferin zutreffend festgestellt hat - auch
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung eines
Merkmals der Waren dienen kann. Wie oben ausgeführt, wird die angemeldete
Wortkombination im Verkehr verwendet, um die Zugehörigkeit von Waren zu einer
besonders hochwertigen Spitzen-Produktlinie zu bezeichnen. Sie muss daher für
die Mitbewerber der Anmelderin zur freien beschreibenden Verwendung ihrer Produkte freigehalten werden.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Kätker
Cl