Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 32 W (pat) 169/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 39 650 252

… 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 und vom 1. März 2001

aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren

"Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und Holz; Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus

Metall und Kunststoff" zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich

dieser Waren wird die Marke 39 650 252 gelöscht.

Gegen die Eintragung der Marke

G r ü n d e

I.

Q U I C K F I X

ist nach Beschränkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren nur noch hinsichtlich der Waren

Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und Holz; Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus

Metall und Kunststoff

Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren, seit 3. Februar 1995 für

im wesentlichen aus Metall bestehende Halter für Jalousien, Rollos, Faltjalousien udgl

eingetragenen Wortmarke 2 091 092

QUICK-FIT.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Marken wegen

ihres Sinngehalts gut unterscheidbar seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass Warenidentität oder zumindest hochgradige Ähnlichkeit der Waren gegeben sei. Es bestehe die Gefahr von Verwechslungen, da auch die Marken

schon deshalb fast identisch seien, weil sie zu 7/8 übereinstimmten.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. April 1999 und vom 1. März 2001 aufzuheben und die angegriffene Marke im angegriffenen Umfang zu löschen.

Der Markeninhaber sieht keine Verwechslungsmöglichkeit, da seine Marke im sanitären Bereich eingesetzt werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1

MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen,

wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang

und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die

Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der

Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit

der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 259, 360 - Bayer/BeiChem). Den

angegriffenen Waren der Markeninhaberin, "Baumaterialien aus Metall, Kunststoff

und Holz; Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff" stehen die durch die Widerspruchsmarke

geschützten Waren "im wesentlichen aus Metall bestehende Halter für Jalousien,

Rollos, Faltjalousien udgl" gegenüber. Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und

Holz können auch im wesentlichen aus Metall (und damit möglicherweise teilweise

aus Kunststoff und Holz) bestehende Halter für Jalousien, Rollos, Faltjalousien

udgl sein, weshalb insoweit Warenidentität vorliegt. Rohre, Rohrverlängerungen,

Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff sind im

wesentlichen aus Metall bestehenden Haltern für Jalousien, Rollos, Faltjalousien

udgl durchschnittlich ähnlich. Waren sind nämlich dann als ähnlich anzusehen,

wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten

Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf

wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Bei dieser Bewertung der Verkehrsauffassung ist die höchste

Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu

unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41). Die sich gegenüberstehenden Waren können jeweils im wesentlichen Metallbauteile einfacherer Art sein und bei der Montage von Jalousien und Rollos Verwendung finden.

Den angesprochenen Verkehrskreisen ist bekannt, dass Metallteile einfacher Art

durchaus aus denselben Herstellungsstätten, nämlich metallverarbeitenden Fabriken stammen können.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist knapp durchschnittlich. Obwohl "QUICKFIT" - soweit feststellbar - keine englische, sprachregelgerechte Zusammenfügung von Worten darstellt, finden sich jedoch deutliche Anklänge an die

Eigenschaft "schnell passend", "schnell befestigt". Unter Berücksichtigung von

Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft dürften zur Vermeidung der Gefahr

von Verwechslungen die sich gegenüberstehenden Marken, soweit es Baumaterialien betrifft, nur gering ähnlich sein und soweit es Rohre, Rohrverlängerungen,

Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff betrifft,

allenfalls knapp durchschnittlich ähnlich sein. Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht nur klanglich hochgradig ähnlich, da sie zu 7/8 identisch sind

und die Übereinstimmungen am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang

liegen, sondern auch begrifflich identisch, da auch "QUICKFIX" die Bedeutung von

"schnell befestigt" hat.

Die angegriffene Marke bleibt demgemäß aber noch für "sanitäre Anlagen und

deren Teile, insbes wasserführende Armaturen, Brausen, Exzentergarnituren, Geruchsverschlüsse, Duschabtrennungen" geschützt, da sich gegen diese Waren der

Widerspruch nicht mehr richtet.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Hu