Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 29 W (pat) 230/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 25 049
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Guth und des Richters Baumgärtner
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 1998 und vom
1. August 2001 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 46 632 gelöscht
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 hat die Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 25 049 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 395 46 632 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der
Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 1. August 2001 zurückgewiesen
worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO
auszusprechen,
daß
der
angefochtene Beschluß
sowie
der
zugrundeliegende Beschluß vom 10. Dezember 1998 im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl