Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 29 W (pat) 230/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 25 049

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Guth und des Richters Baumgärtner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 1998 und vom

1. August 2001 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 46 632 gelöscht

worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 hat die Markenstelle für Klasse 16 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 25 049 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 395 46 632 teilweise gelöscht. Die Erinnerung der

Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 1. August 2001 zurückgewiesen

worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde

eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO

auszusprechen,

daß

der

angefochtene Beschluß

sowie

der

zugrundeliegende Beschluß vom 10. Dezember 1998 im Umfang der Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl