Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 32 W (pat) 150/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 55 940.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. März 2001

aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

A-Jugend

ist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

Bespielte magnetische, magnet-optische und optische Träger für

Ton und/oder Bild; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen,

Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Musikalien, Notenblätter,

Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher,

Plakate (Poster), Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten,

Einladungskarten, Ausweise; Büroartikel, nämlich Stempel; Aufkleber, auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk- und Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, einschließlich von Online-

und Offline-Datendiensten mittels Computer; Betrieb von interaktiven elektronischen Mediendiensten einschließlich für Teleshopping und Telebanking; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Betrieb von Datendiensten zum Sammeln, Speichern, Bearbeiten,

Abrufen und Weiterleiten von Daten; Veranstaltung von Hörfunk-

und Fernsehsendungen/-programmen; Film-, Ton-, Video-, Netz-

und Fernsehproduktionen; Veröffentlichung und Herausgabe von

elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Vorstellungen und Vorträgen

zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung A-Jugend aus dem Bereich des Sports als Hinweis auf eine bestimmte Altersgruppe der jeweiligen Sportler kenne und sie deshalb in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen als

Bestimmungsangabe bzw sachbezogene Angabe über die Thematik der Waren

bzw den Gegenstand der Dienstleistungen auffasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf den Musikbereich wie

folgt:

Mit Musik bespielte magnetische, magneto-optische und optische

Träger für Ton und/oder Bild;

Druckereierzeugnisse, die für den Einsatz im Musikbereich bestimmt sind, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Musikalien, Notenblätter, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Plakate (Poster), Transparente,

Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten;

Ausweise; Büroartikel, nämlich Stempel; Aufkleber, auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in

Form von Druckereierzeugnissen - sämtliche vorgenannten Waren

ohne sportliche Inhalte und nicht für die Bewerbung von Sportveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen mit sportlichen Inhalten bestimmt - Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk- und Telekommunikations- und Informationssignalen mit ausschließlich musikalischen Inhalten über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, einschließlich von Online-

und Offline-Datendiensten mittels Computer; Betrieb von interaktiven elektronischen Mediendiensten, einschließlich Teleshopping

und Telebanking-Kanäle für Musikprodukte und Musikproduktionen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, ausgenommen Nachrichten aus dem Bereich des Sports; Betrieb von Datendiensten

zum Sammeln, Speichern, Bearbeiten, Abrufen und Weiterleiten

von Daten, ausgenommen von Daten aus dem Bereich des

Sports;

Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehmusiksendungen/musikprogrammen; Film-, Ton-, Video-, Netz- und Fernsehmusikproduktionen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch

wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, ausgenommen solche aus dem Bereich des Sports, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen ohne sportliche Inhalte; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Vorstellungen und Vorträgen,

sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, nicht für solche des

Sports bzw mit sportlichen Inhalten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die nun noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden, denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder eine bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

A-Jugend ist ein Begriff aus dem Sport. Mit "A-Jugend" wird eine bestimmte Altersklasse und zwar regelmäßig diejenige, in der Sportler unter 18 Jahren teilnehmen dürfen, bezeichnet. Sämtliche der noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen stammen jedoch nicht aus dem Bereich des Sports. Feststellungen, dass "A-Jugend" dort eine im Vordergrund stehende Sachangabe wiedergibt,

kann der Senat nicht treffen. Bei Eingabe des Begriffs in die Suchmaschine MetaGer am 11. März 2002 konnte ausschließlich eine Verwendung des

beanspruchten Begriffs im Bereich des Sports festgestellt werden, so dass sich

darüber hinaus, insbesondere im Musikbereich die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft verbietet. "A-Jugend" ist auch nicht ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich, also außerhalb des Sportbereichs, insbesondere auf dem Gebiet der Musik

(bzw Musikveranstaltungen) konnte vielmehr überhaupt keine entsprechende

Verwendung festgestellt werden.

Da "A-Jugend" im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, steht der Eintragung auch nicht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Dafür, dass sich in Zukunft "A-

Jugend" - außerhalb des Sportbereichs - zu einer Angabe entwickeln wird, die die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmissverständlich beschreibt, fehlen

jegliche tatsächliche Anhaltspunkte.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu