Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 32 W (pat) 188/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 07 283.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk
beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 41 - vom
19. Januar 2000 und vom 24. April 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Kölle Alaaf You
für die Waren und Dienstleistungen
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Verpakkungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, T-Shirts, Polohemden, Mützen, Hals- und Kopftücher, Krawatten, Damen- und
Herren-Oberhemden, Stiefel, Schuhe, Hausschuhe, Sportbekleidung, Handschuhwaren, Schals;
Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade und Schokoladenwaren, Kaffee-
Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen, Würzmittel; Gewürze; Kühleis;
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion von
Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sowie deren Veröffentlichung und
Herausgabe; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen;
Verpflegung; Bewirtung von Gästen.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es
sich bei der beanspruchten Wortfolge lediglich um die Wiedergabe der Empfindung der Anmelder gegenüber der Stadt Köln handele.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das
eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann demnach einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt
(stRspr;
vgl BGH BlPMZ 2002,
- INDIVIDUELLE). Die Marke, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, hat für keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Entsprechende Feststellungen konnte weder die Markenstelle, noch der Senat treffen. Genausowenig konnten Feststellungen getroffen
werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "Kölle Alaaf You" beispielsweise wegen einer entsprechenden vielfältigen Verwendung in der Werbung durch
mehrere Anbieter stets nur als solches und nicht mehr als Unternehmenshinweis
verstanden wird. Vielmehr konnte bei Eingabe der beanspruchten Marke in die
Internetsuchmaschine
"…" am 5. April 2002 überhaupt kein Treffer erzielt werden.
Da kein beschreibender Inhalt der Marke festgestellt werden kann, scheidet die
Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von vornherein
aus.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Hu