Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 32 W (pat) 38/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 68 540.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 30 -
vom
28. Dezember 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Backpulver.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wortbestandteil der Marke sei beschreibend und der
Bildbestandteil lediglich eine einfache Graphik.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der fehlenden Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das
einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Marke besteht aus Wort- und Bildbestandteilen und zwar aus
den Worten "Original" und "Ofenfrisches", sowie als Bildbestandteile das visuell im
Zentrum stehende und in einer besonderen Schrift dargestellte Wort "Ofenfrisches", über dem auf einer geschwungenen Linie zwischen dem ersten f und dem
h in Großbuchstaben das Wort ORIGINAL steht und einem zwischen dem zweiten f und dem zweiten s von Ofenfrisches unter einem Schriftschwung angebrachten Brot etwa in Form eines sogenannten "Kornspitzes". Bei kombinierten
Wort-/Bildmarken hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke darauf zu
erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Es kann damit einer
Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Der Wortbestandteil "Original Ofenfrisches" enthält für alle beanspruchten Waren einen im
Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Brot, feine Backwaren und Konditorwaren
können "original ofenfrisch" erworben werden. Mehle, Getreidepräparate und
Backpulver werden ohne weiteres und ohne Unklarheiten als die hierfür erforderlichen Zutaten erfasst. Die Bildbestandteile dagegen sind unterscheidungskräftig,
da sie durchaus charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. So ist beim Markenbestandteil "ofenfrisches" das
erste f und das h in besonderer Form durch einen Bogen verbunden, dem die
Buchstaben des Markenwortes "ORIGINAL" folgen. In ähnlicher Weise ist ein Bogen vom Schluss des Wortes bis zum zweiten f angebracht, dessen Verlauf ein
darunter angebrachtes Brot aufnimmt. Graphischen Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds kann jedoch - sofern sie sich nicht auf einfache geometrische
Formen (Dreiecke, Rechtecke, Kreise usw) beschränken - die Unterscheidungskraft nur dann abgesprochen werden, wenn festgestellt ist, dass es sich um solche
handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung
gewöhnt hat. Entsprechende Feststellungen hat die Markenstelle nicht getroffen;
auch der Senat konnte Feststellungen dieser Art nicht treffen.
Die Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Sie besteht zwar aus den Angaben "original ofenfrisches", die durchaus zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und
der Abbildung eines Brotes. Daneben besteht die Marke noch zusätzlich aus den
vorbezeichneten graphischen Elementen, so dass ihr als Ganzes auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegensteht.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Hu
Abb. 1