Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 24 W (pat) 19/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 00 970
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1999 und
vom 21. November 2001 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 20. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die eingetragene Marke 395 00 970 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 100 959 teilweise gelöscht. Mit Beschluß vom
21. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Fa