Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 27 W (pat) 325/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 300 39 170.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder begehrt die Eintragung der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen, aus einem Druckbild mit vier spitzförmig zulaufenden „Sinuskurven“ bestehenden Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
in das Register. Im Anmeldeformular hat er in dem zur Bezeichnung des Verzeichnisses der Waren/Dienstleistungen vorgesehenen Feld unter Angabe der Klassen 16 und 25 folgendes eingetragen:
„endlose (sich wiederholende) Darstellung einer Faltenimitation mittels Druck auf eine Papierkochmütze, Design“.
Auf die Beanstandung der Markenstelle, dass der in der Markenbeschreibung enthaltene Passus „sich wiederholende Darstellung“ dem Wesen der Marke als einer
allseitig begrenzten Form widerspreche, und die bloße Abbildung einer Faltenimitation außerdem nicht unterscheidungskräftig sei, hat der Anmelder die Beschreibung entsprechend dem Vorschlag der Markenstelle in „Darstellung einer Faltenimitation mittels Druck auf einer Papierkochmütze“ geändert und erklärt, die Anmeldung beziehe sich nur noch auf Klasse 25.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil der
Verkehr in der Anmeldemarke lediglich einen Hinweis auf das Design der beanspruchten Ware „Papierkochmütze“ sehe, bei der Falten oder die Imitation von
Falten (z.B. durch trompe-l´oeil) ein gängiges Gestaltungsmittel seien. Dass nach
Angabe des Anmelders auf der fertigen Papierkochmütze der Modell- und Firmenname mit abgedruckt sei, spiele keine Rolle, da es sich hierbei nicht um einen Bestandteil der angemeldeten Marke handele.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht
geltend, das Druckmuster einer Faltenimitation, welches auf der Außenseite einer
Kochmütze abgedruckt sei, sei einmalig und vermittele dem Betrachter den Eindruck einer aus Stoff hergestellten Kochmütze mit echten Lege- oder Bügelfalten,
von der sich die Papierkochmütze bei einem Abstand von zwei Metern praktisch
nicht mehr unterscheide.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs. 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldemarke die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Der Senat geht dabei wie die Markenstelle davon aus, dass die Anmeldemarke für
die in Klasse 25 fallende Ware „Papierkochmütze“ geschützt werden soll. Denn
dies entspricht dem offenbaren Willen des Anmelders. Dieser hat zwar im entsprechenden Feld des Anmeldeformulars nicht die beanspruchten Waren als solche
angegeben, sondern lediglich die Anmeldemarke beschrieben; aus der Beschreibung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass er die angemeldete Marke für „Papierkochmützen“ schützen lassen will.
Die Anmeldemarke gibt allerdings lediglich das typische Merkmal der beanspruchten Ware „Papierkochmütze“ wieder. Denn nach der eigenen Darstellung des Anmelders soll das von ihm als Muster eingereichte Druckbild, aus welchem auch die
angemeldete Marke (allein) besteht, einer Papierkochmütze das Aussehen einer
Stoffkochmütze verschaffen, indem durch die sehr feine Schattierung beim Betrachter ein optischer Eindruck hervorgerufen wird, wie er Stoff mit Lege- und Bügelfalten eigen ist. Bei dem Druckbild handelt es sich somit nicht um die Darstellung einer eigentümlichen Verzierung einer Papierkochmütze, sondern um die Abbildung der für Kochmützen üblichen und bekannten Fältelung. Einer Marke aber,
die lediglich die typischen Merkmale der angemeldeten Ware wiedergibt, fehlt im
allgemeinen die Eignung, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl.,
§ 8 Rn. 36 m.w.N.); sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutzfähig.
Da somit die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt
hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Ko
Abb. 1