Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 27 W (pat) 62/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 45 658.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. März 1999 und vom 14. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren "Halstücher, Binder, Krawatten" zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Collection M
ist unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 26. April 1996 für "Herrenschuhe; Herrenkleidung, nämlich Badehosen, Bademäntel, Gürtel für Bekleidungsstükke, Blazer, Überzieher, Strickhemden, Anzugmäntel, Jacken, Jeans, Jogginghosen, Freizeitanzüge, Krawatten, Overalls, Pyjamas, Hosen, Polohemden, Unterhemden, Hemden, Shorts, Boxershorts, Gymnastikhosen, Straßenhosen, Sportmäntel, Sporthemden, Anzüge, Badeanzüge, Schweißbänder, Trainingshosen,
Sweatshirts, Trainingsanzüge, Sweaters, T-Shirts, Pullunder, Tennisshirts, Tennisshorts, Binder, Hosen, Unterhosen, Thermounterwäsche, Westen, Westenanzüge,
Aufwärmanzüge; Damen- und Mädchenschuhe; Damen- und Mädchenkleidung,
nämlich Bademäntel, Büstenhalter, Bustiers, Korsetts, Unterwäsche, Strumpfhalter, Straßenbekleidung, Négligés, Nachthemden, Pyjamas, Höschen, Schlafbekleidung, Slips, Teddies, Handschuhe, Kapuzen, Jacken, Schals, Regenmäntel, Halstücher, Sweater" und ohne Inanspruchnahme einer Priorität für "Bekleidungsstükke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet
worden.
Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das englischsprachige Wort "Collection" sei - zumal in Deutschland "K" und "C" häufig als austauschbar angesehen würden - gleichbedeutend mit dem deutschen Wort "Kollektion", das auf dem relevanten Warengebiet für ein Sortiment von Bekleidungsstükken stehe. "M" sei bei Bekleidungsstücken eine gängige Bezeichnung für die mittlere Größe. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung daher nur als Hinweis auf ein Sortiment von Bekleidungsstücken in mittlerer Größe auffassen. Da
den Mitbewerbern möglich sein müsse, auch auf ihr entsprechendes Angebot
ebenso hinzuweisen, sei die Angabe auch freihaltebedürftig. Eintragungen in
anderen Ländern, insbesondere den USA, Frankreich, Kanada und Spanien, seien
nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben, hilfsweise die
Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beschwerde wurde nicht begründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt bezüglich des größten Teils der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, so dass ihrer Eintragung als Marke insoweit § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht und die Markenstelle sie in diesem
Umfang zu Recht zurückgewiesen hat. Denn für alle Waren, die in unterschiedlichen Größen angeboten werden, werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise in der Kennzeichnung des jeweiligen Produkts mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis darauf sehen, dass es sich um
ein Bekleidungsstück aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt, nicht jedoch
einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, bei denen es sich um solche
aus dem Modesektor handelt, nämlich vorwiegend um Bekleidungsstücke und um
die insoweit gleich zu beurteilenden Schuhwaren, versteht der Verkehr "Collection" ohne weiteres als Sortiment entsprechender Waren (vgl Beschluss des
HABM vom 1. Februar 2000 – PREVIEW COLLECTION, PAVIS-PROMA CD-
ROM Markenentscheidungen), ohne dass es darauf ankommt, ob er die Schreibweise mit "c" als im deutschen durchaus übliche Variante oder das Wort "Collection" als fremdsprachiges (englisches oder französisches) Pendant zu "Kollektion"
ansieht. Der Begriff "Collection" ist auf dem vorliegenden Warensektor mithin
schutzunfähig.
"M" (als Abkürzung für "medium") stammt ebenso wie "XS" für "extra small", "S"
für "small", "L" für "large" und "XL" für "extra large" aus dem Englischen und ist in
Deutschland in erster Linie, aber nicht nur für Bekleidungsstücke, sondern auch
für eine Vielzahl anderer Erzeugnisse (zB für Packsets der Post) als Größenbezeichnung üblich und daher für jedermann ohne weiteres verständlich. Es handelt
sich um eine die Größe der jeweiligen Ware bezeichnende, also glatt beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe, die als solche vom Schutz als Marke
ausgeschlossen ist.
Auch die Kombination der beiden schutzunfähigen Bestandteile führt nicht zu einer
unterscheidungskräftigen Angabe. Denn in Anbetracht dessen, dass Kaufhäuser
wie auch Fachgeschäfte für Konfektion Spezialkollektionen von Bekleidungsstükken in großen Größen ("XL"), in kleinen Größen für besonders zierliche Personen ("XS") sowie auch in Kurz-, Normal- und Langgrößen anbieten, werden relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls bei Waren, die üblicherweise in unterschiedlichen Größen angeboten werden, die Kennzeichnung mit
"Collection M" nur als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei der so gekennzeichneten Ware um ein Produkt aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt.
Dies gilt auch für Schuhwaren, weil diese auch solche Schuhe umfassen, die, wie
zB Moonboots oder Badeschuhe, nur in wenigen, für mehrere normale Schuhgrößen passenden Größen angeboten werden.
Soweit mithin vom Warenverzeichnis solche Produkte erfasst sind, die üblicherweise in unterschiedlichen Größen angeboten werden, haben die angesprochenen
Verkehrskreise keine Veranlassung, der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Es fehlt der Marke insoweit an dem für eine Eintragung erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), so dass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Dagegen besteht bezüglich Halstüchern, Bindern und Krawatten, die regelmäßig
nur in Einheitsgrößen angeboten werden, keine Veranlassung, der Kennzeichnung
mit "Collection M" einen Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich um ein Produkt aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt. Insoweit war der Anmeldung
daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen; die Bezeichnung ist in
Bezug auf diese Erzeugnisse auch nicht freihaltebedürftig, so dass in diesem Umfang die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren.
Die Eintragung der angemeldeten Marke in anderen Ländern (Kanada, Frankreich,
Spanien) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es in Bezug auf die
Frage, ob eine Bezeichnung unterscheidungskräftig ist, auf das Verständnis der
inländischen Verkehrskreise ankommt, das wiederum von den Textilkennzeichnungsgepflogenheiten im Inland abhängt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Markenschutzfähigkeit ergangen ist und nicht auf einer Rechtsfrage beruht, die zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer
höchstrichterlichen Klärung bedürfte (§ 83 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Pü