Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.06.2002 – 30 W (pat) 146/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend die Marke 398 01 346

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent-

und Markenamts

vom

23. April 2001

und

20. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

395 26 642 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 20. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 01 346 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 26 642 gelöscht. Mit Beschluß vom 23. April 2001 hat

sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses hat die Widersprechende den

Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1

Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der

angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl

BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu