Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.06.2002 – 30 W (pat) 146/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend die Marke 398 01 346
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent-
und Markenamts
vom
23. April 2001
und
20. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
395 26 642 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 20. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 01 346 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 26 642 gelöscht. Mit Beschluß vom 23. April 2001 hat
sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses hat die Widersprechende den
Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1
Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der
angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl
BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu