Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.06.2002 – 24 W (pat) 43/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 41 958.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

Sauerstoffkapseln

ist als Marke für die Ware

"Fleckenentfernungsmittel"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber

zurückgewiesen.

Sauerstoff

sei

ein

üblicher

Bestandteil

von

Fleckenentfernungsmitteln. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der

sprachüblich gebildeten Bezeichnung "Sauerstoffkapseln" daher lediglich einen

beschreibenden Hinweis dahingehend entnehmen, daß es sich bei den damit

gekennzeichneten Fleckenentfernungsmitteln um Kapseln handle, die aktiven

Sauerstoff zur Wirkungsverstärkung freisetzten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die

angemeldete Bezeichnung sei nicht sprachüblich gebildet und weise auch keinen

eindeutigen Begriffsinhalt auf. Allenfalls wecke sie Vorstellungen über eine nicht

näher definierbare Sauerstoffwirkung, die

jedoch

in keinen engeren

Zusammenhang mit den Kapseln gebracht werden könne. Konkrete Anhaltspunkte

für ein aktuelles Freihaltebedürfnis habe die Markenstelle nicht aufgezeigt.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde

ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die

Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind wegen fehlender

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) u.a. solche Marken von der

Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die im Hinblick auf die

beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl etwa BGH GRUR 2001, 1033, 1034

"Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"). Das

ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei Sauerstoff um

einen üblichen Bestandteil von Fleckenentfernungsmitteln, wie er

in

handelsüblichen Reinigungstabletten enthalten ist und bei deren Auflösung

freigesetzt werden kann. Auf die Bedeutung des Sauerstoffs

für den

Reinigungseffekt solcher in Tablettenform angebotener Fleckenentfernungsmittel

wird, wie die Markenstelle belegt hat, in der Werbung auch ausdrücklich

hingewiesen. Die Anmelderin ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Vor dem genannten Hintergrund stellt sich das Markenwort "Sauerstoffkapseln" für

die angesprochenen Verkehrskreise als beschreibende Angabe in dem Sinne dar,

daß die so gekennzeichneten Fleckenentfernungsmittel in Form von Kapseln

angeboten werden, die als – zumindest einen – für die Reinigungswirkung

wesentlichen Bestandteil Sauerstoff enthalten.

In diesem Sinne

ist der

beschreibende Sinngehalt der angemeldeten Marke eindeutig, ohne daß es darauf

ankommt, ob der Verkehr einen technischen Zusammenhang zwischen dem

Wirkstoff (Sauerstoff) und seiner Darreichungsform (Kapsel) erkennt.

Der Begriff "Sauerstoffkapseln" weist auch keine unübliche und insoweit über den

beschreibenden

Sachbezug

hinausweisende

herkunftsindividualisierende

Wortbildung auf. Die angemeldete Marke kombiniert in sprachregelgerechter

Weise eine Wirkstoffangabe mit der Bezeichnung einer bestimmten

Darreichungsform. Weitere Beispiele für solche Wortbildungen sind Begriffe wie

etwa "Vitamintablette, Geschirreinigungstablette". Nicht entscheidend ist in diesem

Zusammenhang, daß sich das Wort

"Sauerstoffkapsel"

lexikalisch nicht

nachweisen läßt. Die deutsche Sprache erlaubt es, in großer Vielfalt aus

bekannten Begriffen neue Begriffskombinationen zu bilden, deren Bedeutung für

den Verkehr in der Regel ohne weiteres erkennbar ist. Nur verhältnismäßig

wenige dieser Wortkombinationen werden lexikalisch erfaßt. Aus dem Fehlen

eines lexikalischen Nachweises läßt sich daher nicht schließen, daß eine

Wortkombination

ungewöhnlich

sei

und

insoweit

vom Verkehr

als

herkunftsindividualisierendes Zeichen aufgefaßt werde (vgl BPatG GRUR 1997,

640, 641 "ASTHMA-BRAUSE"; s ferner BGH GRUR 2002, 809, 811 "FRÜH-

STÜCKS-DRINK I").

Ströbele

Kirschneck

Hacker

Bb