Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.06.2002 – 24 W (pat) 43/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 41 958.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Sauerstoffkapseln
ist als Marke für die Ware
"Fleckenentfernungsmittel"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber
zurückgewiesen.
Sauerstoff
sei
ein
üblicher
Bestandteil
von
Fleckenentfernungsmitteln. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der
sprachüblich gebildeten Bezeichnung "Sauerstoffkapseln" daher lediglich einen
beschreibenden Hinweis dahingehend entnehmen, daß es sich bei den damit
gekennzeichneten Fleckenentfernungsmitteln um Kapseln handle, die aktiven
Sauerstoff zur Wirkungsverstärkung freisetzten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die
angemeldete Bezeichnung sei nicht sprachüblich gebildet und weise auch keinen
eindeutigen Begriffsinhalt auf. Allenfalls wecke sie Vorstellungen über eine nicht
näher definierbare Sauerstoffwirkung, die
jedoch
in keinen engeren
Zusammenhang mit den Kapseln gebracht werden könne. Konkrete Anhaltspunkte
für ein aktuelles Freihaltebedürfnis habe die Markenstelle nicht aufgezeigt.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die
Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind wegen fehlender
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) u.a. solche Marken von der
Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen, die im Hinblick auf die
beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl etwa BGH GRUR 2001, 1033, 1034
"Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHÖN"). Das
ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei Sauerstoff um
einen üblichen Bestandteil von Fleckenentfernungsmitteln, wie er
in
handelsüblichen Reinigungstabletten enthalten ist und bei deren Auflösung
freigesetzt werden kann. Auf die Bedeutung des Sauerstoffs
für den
Reinigungseffekt solcher in Tablettenform angebotener Fleckenentfernungsmittel
wird, wie die Markenstelle belegt hat, in der Werbung auch ausdrücklich
hingewiesen. Die Anmelderin ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Vor dem genannten Hintergrund stellt sich das Markenwort "Sauerstoffkapseln" für
die angesprochenen Verkehrskreise als beschreibende Angabe in dem Sinne dar,
daß die so gekennzeichneten Fleckenentfernungsmittel in Form von Kapseln
angeboten werden, die als – zumindest einen – für die Reinigungswirkung
wesentlichen Bestandteil Sauerstoff enthalten.
In diesem Sinne
ist der
beschreibende Sinngehalt der angemeldeten Marke eindeutig, ohne daß es darauf
ankommt, ob der Verkehr einen technischen Zusammenhang zwischen dem
Wirkstoff (Sauerstoff) und seiner Darreichungsform (Kapsel) erkennt.
Der Begriff "Sauerstoffkapseln" weist auch keine unübliche und insoweit über den
beschreibenden
Sachbezug
hinausweisende
herkunftsindividualisierende
Wortbildung auf. Die angemeldete Marke kombiniert in sprachregelgerechter
Weise eine Wirkstoffangabe mit der Bezeichnung einer bestimmten
Darreichungsform. Weitere Beispiele für solche Wortbildungen sind Begriffe wie
etwa "Vitamintablette, Geschirreinigungstablette". Nicht entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, daß sich das Wort
"Sauerstoffkapsel"
lexikalisch nicht
nachweisen läßt. Die deutsche Sprache erlaubt es, in großer Vielfalt aus
bekannten Begriffen neue Begriffskombinationen zu bilden, deren Bedeutung für
den Verkehr in der Regel ohne weiteres erkennbar ist. Nur verhältnismäßig
wenige dieser Wortkombinationen werden lexikalisch erfaßt. Aus dem Fehlen
eines lexikalischen Nachweises läßt sich daher nicht schließen, daß eine
Wortkombination
ungewöhnlich
sei
und
insoweit
vom Verkehr
als
herkunftsindividualisierendes Zeichen aufgefaßt werde (vgl BPatG GRUR 1997,
640, 641 "ASTHMA-BRAUSE"; s ferner BGH GRUR 2002, 809, 811 "FRÜH-
STÜCKS-DRINK I").
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb