Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 26 W (pat) 141/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 00 841.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2000 und 26. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
REISEFREUNDE
für die Dienstleistungen
"Veranstaltung von Ausflugsfahrten und Reisen; Beförderung von
Personen mit Autobussen; Buchung von Reisen; Reisebegleitung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine freihaltebedürftige, beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Die angemeldete
Bezeichnung stelle nämlich eine Bestimmungsangabe in dem Sinne dar, daß sich
die so gekennzeichneten Dienstleistungen an Personen richteten, die Freunde des
Reisens seien, also gerne reisten. Dabei werde das Grundwort durch das Bestimmungswort lediglich näher erläutert. Zum einen gebe es eine Reihe vergleichbar gebildeter, in der Umgangssprache übliche Begriffe (wie Jugendfreund, Blumenfreund, Tierfreund usw), zum anderen habe eine Recherche im Internet ergeben, daß eine Vielzahl von Reiseveranstaltern den angemeldeten Begriff zur Anrede und näheren Bestimmung ihrer Zielgruppe verwende. Die beanspruchten
Dienstleistungen ließen sich auch sämtlich dem thematisch einschlägigen Tourismussektor zuordnen. Damit stehe die Sachaussage ohne jegliche Mehrdeutigkeit
im Vordergrund, ohne daß Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende
Eigenart bleibe.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Das angemeldete
Wort sei weder im Sprachgebrauch noch lexikalisch nachweisbar. Vielmehr sei es
phantasievoll mehrdeutig. Ein „Reisefreund“ könne sowohl ein Freund, also ein
Anhänger von Reisen, aber auch ein von einer Reise her eng verbundener
Mensch sein. Hinsichtlich der im Internet gefundenen und der Anmelderin entgegengehaltenen Fundstellen sei anzumerken, daß das Internet mit seinen Fundstellen nicht wirklich aussagekräftig sei und auch nicht den allgemeinen Sprachgebrauch wiedergebe. Auf ähnliche Voreintragungen wird hingewiesen.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2000 und
26. Juli 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht
entgegen.
Die angemeldete Bezeichnung ist keine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen nicht nur die dort aufgeführten, sondern auch solche, die für die
Erbringung von Dienstleistungen wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise
irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden
Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE;
BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU) und die entweder gegenwärtig bereits als
Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund
konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH
GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Eine solche konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Angabe ist der angemeldeten Bezeichnung jedoch nicht
zu entnehmen.
Zwischen dem Sinngehalt der angemeldeten Marke und den beanspruchten
Dienstleistungen besteht kein beschreibender, unmittelbarer Sachzusammenhang. Die angemeldete Bezeichnung beinhaltet nämlich bei unbefangener Betrachtungsweise von Hause aus zwei Sinngehalte. Sie bezeichnet Menschen, die
gerne reisen, also Freunde des Reisens sind, aber auch solche, die ein Dritter auf
einer Reise kennen- und schätzengelernt hat und nunmehr als seine Freunde bezeichnet. Damit ist die angemeldete Bezeichnung bereits aus sich heraus mehrdeutig. Auch wenn der Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung angesichts
der beanspruchten Dienstleistungen und der im Internet auch vom Senat gefundenen Nachweise auf die erste der beiden Möglichkeiten, nämlich auf Menschen,
die gerne reisen, eingeschränkt wird, steht ihr kein Eintragungshindernis entgegen. Zu unklar bleibt nämlich bei dieser Deutung, für welche konkrete Zielgruppe
die betreffenden Dienstleistungen bestimmt sind. Ist eine Zielgruppe bei Bezeichnungen wie "Senioren", "Kinder", "Singles", aber auch beispielsweise "Jagdfreunde", "Angelfreunde" oder "Wanderfreunde" klar umrissen und auf Menschen
eingegrenzt, die entweder bestimmte Eigenschaften wie Alter oder Personenstatus oder ein bestimmtes Hobby haben, so trifft dies auf den Begriff "Reisefreunde"
nicht zu. Als "Reisefreunde" können nämlich im Grunde genommen alle Menschen bezeichnet werden, die reisen, also sich in wie auch immer gearteter
Weise von ihrem Heimatort wegbegeben. Hinzu kommt, daß auch die Gestaltung
der angebotenen Dienstleistungen anders als möglicherweise bei einer eingrenzbaren Zielgruppe völlig offen ist. "Reisefreunde" können sich in Geschlecht, Alter,
Interessen, Hobbies usw in einem solchen Ausmaß unterscheiden, daß der vorliegende Begriff mithin nicht als unmittelbar beschreibende, konkrete Sachangabe
angesehen werden kann. Damit stellt die angemeldete Angabe keine hinreichend
beschreibende Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe oder eine sonst irgendwie für die beanspruchten Dienstleistungen eindeutige beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar.
Der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft
besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht
nach der Formulierung des Gesetzes jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer Marke kann aber dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, wenn ihr kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet
werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 -
YES).
Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die die
angemeldete Bezeichnung als gebräuchliches Wort der Alltagssprache ausweist,
das vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Dem stehen im vorliegenden Fall auch die im Internet gefundenen Nachweise nicht entgegen. Für diese gilt ebenfalls die oben dargelegte Mehrdeutigkeit des angemeldeten Begriffs. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Waren- oder
Dienstleistungsbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515
- Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ
2000, 53, 55 - FÜNFER).
Kraft
Reker
Eder
Bb