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BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 26 W (pat) 238/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 13 250.3 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen

„Vermittlung und Durchführung von Transporten“

unter der Nummer 399 13 250.3 eingetragene Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 2 074 715

siehe Abb. 2 am Ende

die für die Dienstleistungen

"Unternehmensberatung und Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche

Beratung;

Beförderung

von Gütern mit

Kraftfahrzeugen; Transport von Wertsachen und Zustellung von

Paketen"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

diesen Widerspruch wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Vergleichsmarken einen

hinreichend großen Abstand voneinander ein. Bei der Beurteilung der

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sei auf den jeweiligen Gesamteindruck

der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen abzustellen. Dabei sei im

vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß beide Kennzeichnungen nur sehr kurze

Wortbestandteile aufwiesen, die jeweils nur aus zwei bzw drei Buchstaben

bestünden. Die Länge der Markenwörter aber habe einen wesentlichen Einfluß auf

die Ähnlichkeit der Marken bzw auf die Gefahr von Verwechslungen, da kurze

Kennzeichnungen vom Publikum genauer erinnert und Unterschiede leichter

erkannt würden. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter "GO!" und "GOD!"

gegenüber, da es sich bei den weiteren Markenteilen um rein beschreibende

Sachangaben handle. Die vorhandenen Abweichungen und die dadurch bewirkten

Unterschiede

in Aussprache, Betonung und Klangbild seien dabei derart

offensichtlich, daß der angesprochene Verkehr keine Schwierigkeiten haben

werde, die Vergleichsmarken sicher voneinander abzugrenzen. In bildlicher

Hinsicht unterschieden sich die beiden Zeichen zudem durch die jeweilige

prägnante graphische Ausgestaltung der Vergleichsmarken, so daß auch unter

diesem Gesichtspunkt nicht mit Verwechslungen gerechnet werden müsse. Dies

gelte um so mehr, als es sich bei dem zu berücksichtigenden Verbraucher um

einen umsichtigen und kritisch prüfenden Verkehrsteilnehmer handle, dem im

vorliegenden Fall die klanglichen und bildlichen Unterschiede nicht entgehen

könnten.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Ansicht, daß sich aus beiden Zeichen sowohl in bildlicher als auch phonetischer

Hinsicht Übereinstimmungen ergäben, die zu einer markenrechtlich relevanten

Ähnlichkeit führten. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter "GO" und

"GOD" gegenüber. Der Buchstabe "D" des Markenwortes der angegriffenen Marke

sei ein "verschluckter Laut", der bei der Aussprache des Markenwortes "GOD"

nicht ins Gewicht falle. Ein klanglich erheblicher Unterschied ergebe sich daher

zwischen den Marken nicht. In bildlicher Hinsicht sei die Ausgestaltung der

Marken auch nicht so unterschiedlich, daß eine Verwechslungsgefahr verneint

werden könne. Beide Zeichen enthielten identisch die Buchstaben "G", "O" sowie

das Ausrufezeichen. Der im Markenwort der angegriffenen Marke zusätzlich

enthaltene Buchstabe "D" sei dem "O" ähnlich, so daß eine optische

Unterscheidung nicht gewährleistet sei. Lediglich in einem Buchstaben in der Mitte

des Markenwortes unterschieden die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen. Daneben enthalte die angegriffene Marke eine Unterzeile, was ebenfalls

näher an den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke heranführe, die einen

Balken über und unter dem Markenwort aufweise. Bildlich sei daher der

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen ähnlich. Zudem

sei entgegen der Unterstellung des Prüfers auf den allgemeinen Verkehr

abzustellen. Kurierdienste würden von Mitarbeitern von Unternehmen bestellt, die

von ihrem persönlichen Eindruck ausgehend einen Kurierdienst auswählten und

beauftragten. Besondere, etwa auf Sachkunde beruhende Unterschiede bei den

angesprochenen Verkehrskreisen seien daher nicht zu berücksichtigen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2000 aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der

Inhaber der angegriffenen Marke hat sich

im Verfahren vor dem

Bundespatentgericht nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen

der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei

besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und

umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 –

ATTACHÉ/TISSERAND).

Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise gleich, was die

"Durchführung von Transporten" betrifft, im übrigen ohne weiteres ähnlich. Die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen,

denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs liegen keine Anhaltspunkte vor.

Selbst wenn an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken danach

erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen ist

grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH

aaO – Sabèl/Puma; BGH aaO – ATTACHÉ/TISSERAND mwN). Insoweit weichen

die sich gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit so deutlich voneinander

ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Während nämlich die jüngere

Marke durch die leicht schräggestellte, schwungvolle Unterstreichung, die in einen

Pfeil mündet, und das schräggestellte Ausrufungszeichen die Anmutung einer

handschriftlichen Ergänzung und Ausschmückung erhält, erscheint die

Widerspruchsmarke im Vergleich dazu streng auf die Horizontale und Vertikale

ausgerichtet. Zudem stechen hier im Gesamteindruck die horizontalen Balken

über und unter dem Wortteil ins Auge.

Von Verwechslungen in unmittelbarer Hinsicht ist auch dann nicht auszugehen,

wenn man die Wortteile "GOD" und "GO" der beiden Marken einander

gegenüberstellt. Bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen, wie

es vorliegend der Fall ist, mißt der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster

und

kürzester

Bezeichnungsform

eine

prägende

Bedeutung

zu

(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 194). Da die Bildelemente der

Vergleichsmarken lediglich unterstreichenden Charakter haben, ist jeweils von

einer Prägung durch die Wortbestandteile auszugehen. Bei den dann

verbleibenden Wortbestandteilen überwiegen in beiden Marken bei zwangloser

Betrachtung die Bestandteile "GOD" bzw "GO", weil diese in den Gesamtzeichen

eine selbständige und kennzeichnende, also prägende Stellung innehaben (BGH

GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze). Zum einen treten die sie im

graphischen Aufbau umgebenden Bestandteile bereits nach ihrer Größe deutlich

hinter den genannten Wörtern zurück. Zum anderen handelt es sich bei ihnen um

rein beschreibende Sachhinweise, die keinen kennzeichnenden und damit

prägenden Charakter haben. Die Wörter "GOD" und "GO" werden sowohl wegen

des in ihnen enthaltenen, ohne weiteres erkennbaren Sinngehalts als auch wegen

der sie umgebenden englischen Wörter als aus der englischen Sprache

stammend gehalten und damit auch entsprechend ausgesprochen. Dann aber

unterscheiden sie sich bereits in ihrem Klangverlauf deutlich, denn das Wort "GO"

wird mit einem langgezogenen offenen "O" gesprochen, während das Wort "GOD"

ein kürzeres, dem Vokal "a" angenähertes "O" aufweist und der nachfolgende

Konsonant ""D" deutlich artikuliert wird. Einen wesentlichen Einfluß auf die

Ähnlichkeit hat auch die Länge der Vergleichswörter, denn Kurzwörter werden im

allgemeinen durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt als

längere Markenwörter und bleiben auch besser und genauer in Erinnerung,

weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um

Verwechslungen auszuschließen (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 101). Hinzu

kommt der unterschiedliche Sinngehalt, der beiden Zeichenwörtern innewohnt und

den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig ist. Ob bei diesen

Verkehrskreisen auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen

ist, kann

dahingestellt bleiben. Auch beim sog "Durchschnittsverbraucher" ist nämlich nicht

auf den flüchtigen, unkritischen und ungebildeten Abnehmer, sondern - nach

Auffassung des EuGH - auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Verbraucher abzustellen (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 82).

Dieser aber wird die Unterschiede der Vergleichswörter bemerken. Zudem werden

die vorliegenden Dienstleistungen regelmäßig mit Bedacht ausgesucht, da sie im

Hinblick auf nicht unerhebliche Kosten sowie einzuhaltende Termine einer

sorgfältigen Durchführung bedürfen.

Auch schriftbildliche Verwechslungen sind nicht zu befürchten. Dies gilt ohnehin,

wenn die Zeichen in ihrer Gesamtheit einander gegenüberstehen, aber auch dann,

wenn beispielsweise bei einer Bestellung lediglich das (prägende) Wort "GO" oder

"GOD" benützt wird. Auch hier ist die Abweichung in nur einem Buchstaben

angesichts der Kürze der Vergleichswörter so deutlich, daß sie, obwohl sie sich

am Wortende befindet, nicht unbeachtet bleiben wird.

Begriffliche Verwechslungen der beiden prägenden Markenwörter sind wegen des

ihnen innewohnenden unterschiedlichen Sinngehalts ohnehin nicht zu befürchten.

Anhaltspunkte dafür, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden könnten (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG), liegen nicht

vor.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG

bestand kein Anlaß.

Kraft

Eder

Bb

Reker

Abb. 1

Abb. 2