Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 26 W (pat) 238/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 13 250.3 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen
„Vermittlung und Durchführung von Transporten“
unter der Nummer 399 13 250.3 eingetragene Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 2 074 715
siehe Abb. 2 am Ende
die für die Dienstleistungen
"Unternehmensberatung und Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche
Beratung;
Beförderung
von Gütern mit
Kraftfahrzeugen; Transport von Wertsachen und Zustellung von
Paketen"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
diesen Widerspruch wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Vergleichsmarken einen
hinreichend großen Abstand voneinander ein. Bei der Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sei auf den jeweiligen Gesamteindruck
der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen abzustellen. Dabei sei im
vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß beide Kennzeichnungen nur sehr kurze
Wortbestandteile aufwiesen, die jeweils nur aus zwei bzw drei Buchstaben
bestünden. Die Länge der Markenwörter aber habe einen wesentlichen Einfluß auf
die Ähnlichkeit der Marken bzw auf die Gefahr von Verwechslungen, da kurze
Kennzeichnungen vom Publikum genauer erinnert und Unterschiede leichter
erkannt würden. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter "GO!" und "GOD!"
gegenüber, da es sich bei den weiteren Markenteilen um rein beschreibende
Sachangaben handle. Die vorhandenen Abweichungen und die dadurch bewirkten
Unterschiede
in Aussprache, Betonung und Klangbild seien dabei derart
offensichtlich, daß der angesprochene Verkehr keine Schwierigkeiten haben
werde, die Vergleichsmarken sicher voneinander abzugrenzen. In bildlicher
Hinsicht unterschieden sich die beiden Zeichen zudem durch die jeweilige
prägnante graphische Ausgestaltung der Vergleichsmarken, so daß auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht mit Verwechslungen gerechnet werden müsse. Dies
gelte um so mehr, als es sich bei dem zu berücksichtigenden Verbraucher um
einen umsichtigen und kritisch prüfenden Verkehrsteilnehmer handle, dem im
vorliegenden Fall die klanglichen und bildlichen Unterschiede nicht entgehen
könnten.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Ansicht, daß sich aus beiden Zeichen sowohl in bildlicher als auch phonetischer
Hinsicht Übereinstimmungen ergäben, die zu einer markenrechtlich relevanten
Ähnlichkeit führten. In klanglicher Hinsicht stünden sich die Wörter "GO" und
"GOD" gegenüber. Der Buchstabe "D" des Markenwortes der angegriffenen Marke
sei ein "verschluckter Laut", der bei der Aussprache des Markenwortes "GOD"
nicht ins Gewicht falle. Ein klanglich erheblicher Unterschied ergebe sich daher
zwischen den Marken nicht. In bildlicher Hinsicht sei die Ausgestaltung der
Marken auch nicht so unterschiedlich, daß eine Verwechslungsgefahr verneint
werden könne. Beide Zeichen enthielten identisch die Buchstaben "G", "O" sowie
das Ausrufezeichen. Der im Markenwort der angegriffenen Marke zusätzlich
enthaltene Buchstabe "D" sei dem "O" ähnlich, so daß eine optische
Unterscheidung nicht gewährleistet sei. Lediglich in einem Buchstaben in der Mitte
des Markenwortes unterschieden die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen. Daneben enthalte die angegriffene Marke eine Unterzeile, was ebenfalls
näher an den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke heranführe, die einen
Balken über und unter dem Markenwort aufweise. Bildlich sei daher der
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen ähnlich. Zudem
sei entgegen der Unterstellung des Prüfers auf den allgemeinen Verkehr
abzustellen. Kurierdienste würden von Mitarbeitern von Unternehmen bestellt, die
von ihrem persönlichen Eindruck ausgehend einen Kurierdienst auswählten und
beauftragten. Besondere, etwa auf Sachkunde beruhende Unterschiede bei den
angesprochenen Verkehrskreisen seien daher nicht zu berücksichtigen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2000 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der
Inhaber der angegriffenen Marke hat sich
im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen
der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und
umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 –
ATTACHÉ/TISSERAND).
Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise gleich, was die
"Durchführung von Transporten" betrifft, im übrigen ohne weiteres ähnlich. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzusehen,
denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs liegen keine Anhaltspunkte vor.
Selbst wenn an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken danach
erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen ist
grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH
aaO – Sabèl/Puma; BGH aaO – ATTACHÉ/TISSERAND mwN). Insoweit weichen
die sich gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit so deutlich voneinander
ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Während nämlich die jüngere
Marke durch die leicht schräggestellte, schwungvolle Unterstreichung, die in einen
Pfeil mündet, und das schräggestellte Ausrufungszeichen die Anmutung einer
handschriftlichen Ergänzung und Ausschmückung erhält, erscheint die
Widerspruchsmarke im Vergleich dazu streng auf die Horizontale und Vertikale
ausgerichtet. Zudem stechen hier im Gesamteindruck die horizontalen Balken
über und unter dem Wortteil ins Auge.
Von Verwechslungen in unmittelbarer Hinsicht ist auch dann nicht auszugehen,
wenn man die Wortteile "GOD" und "GO" der beiden Marken einander
gegenüberstellt. Bei einem Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen, wie
es vorliegend der Fall ist, mißt der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster
und
kürzester
Bezeichnungsform
eine
prägende
Bedeutung
zu
(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 194). Da die Bildelemente der
Vergleichsmarken lediglich unterstreichenden Charakter haben, ist jeweils von
einer Prägung durch die Wortbestandteile auszugehen. Bei den dann
verbleibenden Wortbestandteilen überwiegen in beiden Marken bei zwangloser
Betrachtung die Bestandteile "GOD" bzw "GO", weil diese in den Gesamtzeichen
eine selbständige und kennzeichnende, also prägende Stellung innehaben (BGH
GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze). Zum einen treten die sie im
graphischen Aufbau umgebenden Bestandteile bereits nach ihrer Größe deutlich
hinter den genannten Wörtern zurück. Zum anderen handelt es sich bei ihnen um
rein beschreibende Sachhinweise, die keinen kennzeichnenden und damit
prägenden Charakter haben. Die Wörter "GOD" und "GO" werden sowohl wegen
des in ihnen enthaltenen, ohne weiteres erkennbaren Sinngehalts als auch wegen
der sie umgebenden englischen Wörter als aus der englischen Sprache
stammend gehalten und damit auch entsprechend ausgesprochen. Dann aber
unterscheiden sie sich bereits in ihrem Klangverlauf deutlich, denn das Wort "GO"
wird mit einem langgezogenen offenen "O" gesprochen, während das Wort "GOD"
ein kürzeres, dem Vokal "a" angenähertes "O" aufweist und der nachfolgende
Konsonant ""D" deutlich artikuliert wird. Einen wesentlichen Einfluß auf die
Ähnlichkeit hat auch die Länge der Vergleichswörter, denn Kurzwörter werden im
allgemeinen durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt als
längere Markenwörter und bleiben auch besser und genauer in Erinnerung,
weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um
Verwechslungen auszuschließen (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 101). Hinzu
kommt der unterschiedliche Sinngehalt, der beiden Zeichenwörtern innewohnt und
den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres geläufig ist. Ob bei diesen
Verkehrskreisen auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen
ist, kann
dahingestellt bleiben. Auch beim sog "Durchschnittsverbraucher" ist nämlich nicht
auf den flüchtigen, unkritischen und ungebildeten Abnehmer, sondern - nach
Auffassung des EuGH - auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbraucher abzustellen (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 82).
Dieser aber wird die Unterschiede der Vergleichswörter bemerken. Zudem werden
die vorliegenden Dienstleistungen regelmäßig mit Bedacht ausgesucht, da sie im
Hinblick auf nicht unerhebliche Kosten sowie einzuhaltende Termine einer
sorgfältigen Durchführung bedürfen.
Auch schriftbildliche Verwechslungen sind nicht zu befürchten. Dies gilt ohnehin,
wenn die Zeichen in ihrer Gesamtheit einander gegenüberstehen, aber auch dann,
wenn beispielsweise bei einer Bestellung lediglich das (prägende) Wort "GO" oder
"GOD" benützt wird. Auch hier ist die Abweichung in nur einem Buchstaben
angesichts der Kürze der Vergleichswörter so deutlich, daß sie, obwohl sie sich
am Wortende befindet, nicht unbeachtet bleiben wird.
Begriffliche Verwechslungen der beiden prägenden Markenwörter sind wegen des
ihnen innewohnenden unterschiedlichen Sinngehalts ohnehin nicht zu befürchten.
Anhaltspunkte dafür, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden könnten (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG), liegen nicht
vor.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Kraft
Eder
Bb
Reker
Abb. 1
Abb. 2