Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 28 W (pat) 249/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 37 770 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 17. Juni 1999 für Waren der Klassen 14 und 3, u.a. für
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“
eingetragene Wortmarke
Web-Fashion
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke
632 976
WEB
die für die Waren "Seifen, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Haarwässer und Shampoos, Parfüms; Eau de Toilette, After-shave-Lotionen,
Deodorants; Zahnputzmittel" geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, trotz teilweiser Warenidentität
hielten die Vergleichsmarken im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand,
während sich eine isolierte Kollisionsprüfung der Bestandteile "web" als naheliegender Hinweis auf das "world-wide-web" aus Rechtsgründen verbiete, so daß
auch insoweit eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht käme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die eine beschreibende Bedeutung von "WEB" für den Bereich der Warenklasse 3 verneint; im Bestandteil "fashion" der jüngeren Marke hingegen einen bloßen warenbezogenen
Hinweis auf einen Modetrend und Zeitgeist sieht, so dass im vorliegenden Fall allein die identischen Bestandteile als prägend einander gegenüberzustellen seien
und damit Verwechslungsgefahr vorliege.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Widerspruch
stattzugeben.
Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Die einander gegenüberstehenden Marken beanspruchen im Bereich der Warenklasse 3 unstreitig Schutz für identische bzw eng ähnliche Waren. Entgegen der
Ansicht der Markenstelle geht der Senat nicht von einer entscheidungserheblichen
Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, denn der
Begriff "WEB" in Alleinstellung besitzt keine die Waren der Klasse 3 unmittelbar
beschreibende Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand eher strengere Anforderungen zu stellen, den die jüngere Marke vorliegend
auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Marken zur Kennzeichnung
von Waren des täglichen Bedarfs eingesetzt werden, die eher flüchtig erworben
werden, noch einhält.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden prägt der in beiden Marken lediglich
in unterschiedlicher Groß- bzw Kleinschreibung ("WEB" bzw "Web") enthaltene
identische Bestandteil nicht die angegriffene Marke. Auszugehen ist dabei von
dem für das Kennzeichnungsrecht maßgeblichen Grundsatz, daß zur Beurteilung
der Ähnlichkeit wie der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Eine zergliedernde Betrachtungsweise einheitlicher Begriffe ist nicht
möglich, sofern keine Gründe vorliegen, einzelne Teile als selbständig aussagekräftig auszusondern. Der Schutz eines aus einem Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd, so daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres
eine Zeichenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil etwa – wie vorliegend - das Widerspruchszeichen buchstabengetreu in der angegriffenen Marke
enthalten ist. Die Weglassung (oder Abspaltung) der Bestandteile von Zeichenwörtern ist – wenn überhaupt – allenfalls bei deutlich als beschreibend oder aus
anderen Gründen abgehobenen Markenteile in eng begrenzten Ausnahmefällen
denkbar, wofür es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der auf dem Sektor modischer Bekleidung gängige Begriff "fashion" auch auf dem Gebiet der Warenklasse 3 beschreibende Bedeutung besitzt
oder auf dieses Warengebiet in anderer Weise ausstrahlt. Zwar ist der Widersprechenden insoweit zuzustimmen, dass zahlreiche Modeschöpfer und Designer neben einer Bekleidungskollektion häufig auch eine Kosmetiklinie mit ihrem Namen
vermarkten. Dies führt jedoch nicht gleichzeitig dazu, dass das Wort "fashion" im
Zusammenhang mit Kosmetik einen beschreibenden Aussagegehalt annimmt.
Insbesondere der Vortrag der Widersprechenden, das Wort "fashion" sei in einem
weiteren Sinne dem Begriff "Trend" gleichzustellen, mit der Folge, dass es auch
für Kosmetik dementsprechend als beschreibend aufgefasst und verwendet
werde, konnte durch die Ermittlungen des Senats nicht bestätigt werden. So ließ
sich insbesondere keine Pflegelinie o.ä. feststellen, die mit dem Begriff "fashion"
gekennzeichnet war. Folglich kann der Bestandteil "-fashion" in der jüngeren
Marke nicht vernachlässigt werden, sondern bildet mit dem weiteren Wort "Web"
einen Gesamtbegriff, so daß er der Widerspruchsmarke nicht isoliert gegenübergestellt werden kann. Dem Gesamteindruck nach sind die beiderseitigen Marken
aber hinreichend unterschiedlich, so dass auch vor dem Hintergrund teilweiser
identischer Marken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet.
Auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht nicht. Diese Art der Verwechslungsgefahr umfaßt ausgehend von der Gesetzesbegründung und nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nicht jede
mögliche gedankliche Verbindung, sondern insbesondere die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Verwechslungsgefahr und zur
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Deren Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Soweit die Vergleichszeichen übereinstimmend das Wort "Web" bzw "WEB"
aufweisen, kommt diesem kein Hinweischarakter für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers zu, zumal die Widersprechende – wie sie selbst eingeräumt
hat - weder eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil besitzt noch "WEB" als Firmenhinweis verwendet. Auch die Art der Zeichenbildung bei der jüngeren Marke
veranlasst den Verkehr nicht etwa dazu, darin eine Abwandlung der Widerspruchsmarke zu sehen, wie das bei Wörtern wie "Sun", "Milk" oder "Creme" der
Fall wäre, die bei Kosmetika eine bestimmte Darreichungsform oder einen Verwendungshinweis wiedergeben.
Im Ergebnis konnte die Beschwerde damit unter allen rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen. Für
die Auferlegung von Kosten bestand für den Senat allerdings keine Veranlassung
(MarkenG § 71 Abs 1).
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Bb