Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 7 W (pat) 31/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 11 971.2-16
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn
und
Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse A 47 C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Februar 2001 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Bettgestell-Vorrichtung
A n m e l d e t a g :
19. März 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Seiten 1 bis 3,
jeweils eingegangen am 23. April 2002; Beschreibung Seiten 6 und 7 vom Anmeldetag;
2 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 bis 5) vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 198 11 971.2-16 ist am 19. März 1998 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen.
In einem Prüfungsbescheid vom 25. November 1998 hat die Prüfungsstelle für
Klasse A 47 C des Deutschen Patent- und Markenamts zum Stand der Technik
das deutsche Gebrauchsmuster 66 03 242 genannt und darauf hingewiesen, daß
demgegenüber der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sich für
den Fachmann in naheliegender Weise ergäbe, er demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Patentanspruch 1 und die ihm nachgeordneten
Patentansprüche seien somit nicht gewährbar und eine Patenterteilung könne bei
dieser Sachlage nicht in Aussicht gestellt werden.
Nachdem eine auf diesen Bescheid erfolgte Eingabe mit einer neuen Anspruchsfassung zurückgenommen worden war und mehrmals gewährte Fristen ohne
sachliche Eingaben verstrichen waren, hat die Prüfungsstelle mit Beschluß vom
6. Februar 2001 die Anmeldung aus den Gründen des vorgenannten Bescheides
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz
vom 16. April 2001 hat der Anmelder neue Patentansprüche nach einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag vorgelegt. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2001 hat der Senat dem Anmelder seine Bedenken hinsichtlich der Gewährbarkeit der vorgeschlagenen Ansprüche mitgeteilt und zur mündlichen Verhandlung geladen. Nach Ankündigung des Anmelders, den Bedenken des Gerichts
Rechnung tragen zu wollen und ein überarbeitetes Patentbegehren vorzulegen,
hat der Senat die mündliche Verhandlung abgesetzt und das Verfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2002 hat der Anmelder
zuletzt neue Patentansprüche 1 bis 8 sowie eine an diese Ansprüche angepaßte
neue Beschreibungseinleitung eingereicht und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis
8 und Beschreibungsseiten 1 bis 3, jeweils eingegangen am
23. April 2002, sowie den ursprünglichen Beschreibungsseiten 6 und 7 und den ursprünglichen Figuren 1 bis 5 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Bettgestell-Vorrichtung mit einem auf Füßen angeordneten
Lattenrost, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus einer Mehrzahl von Latten gleicher Form und Größe besteht, die, sich
rechtwinklig kreuzend, zu dem Lattenrost verbindbar sind,
daß die Latten im Abstand der Kreuzungspunkte jeweils eine
der halben Lattenhöhe entsprechende Aussparung aufweisen, in welche die diese Latte kreuzende Latte von ihrer Aussparungsseite her einsetzbar ist, und daß sie aus einer
Mehrzahl von Füßen besteht, die jeweils zur Abstützung des
Lattenrosts im Bereich eines Kreuzungspunktes vorgesehen
und als stirnseitig offener Quader ausgebildet sind, dessen
Seitenwände aus vier gleichen Brettern mit jeweils einer oberen Aussparung zur Aufnahme einer abstützenden Latte
bestehen und daß der Querschnitt der quaderförmigen Füße
derart bemessen ist, daß alle zu einem Lattenrost gehörenden Latten in gestapeltem Zustand im Innern der Füße lagerbar sind."
Gemäß geltender Beschreibung (S 1 Abs 3) liegt dem Anmeldungsgegenstand die
Aufgabe zugrunde, eine Bettgestell-Vorrichtung zu schaffen, die sich durch eine
einfache und gewichtsparende Bauweise auszeichnet und deren einzelne Bauteile
raumsparend zusammenlegbar sind, derart, daß wenig Lager- und Transportraum
beansprucht wird.
Weitere Patentansprüche 2 bis 8 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und
auf ihn rückbezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache
auch Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des geltenden
Anspruchs 1 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 7, die Merkmale
des Anspruchs 2 aus dem ursprünglichen Anspruch 7, das Merkmal des
Anspruchs 3 aus dem ursprünglichen Anspruch 3, das Merkmal 4 aus dem
ursprünglichen Anspruch 6, das Merkmal 5 aus dem ursprünglichen Anspruch 5,
das Merkmal 6 aus dem ursprünglichen Anspruch 4, die Merkmale des
Anspruchs 7 aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9 und die Merkmale des
Anspruchs 8 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor.
Der Anmeldungsgegenstand, der von der Prüfungsstelle zu Recht zurückgewiesen
worden ist, stellt in der Fassung der nunmehr geltenden Patentansprüche eine
patentfähige Erfindung iS der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die Bettgestell-Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Die Bettgestell-Vorrichtung nach dem deutschen
Gebrauchsmuster 66 03 242 weist ua keine aus vier gleichen Brettern gebildete
Füße zur Abstützung des Lattenrosts im Bereich eines Kreuzungspunktes auf.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 lehrt im Kern eine Bettgestell-Vorrichtung aus nur zwei Konstruktionselementen, nämlich Latten und Füße jeweils
gleicher Form und Größe, die derart gestaltet sind, daß sie einerseits ohne sonstige Mittel zu einem Bettgestell zusammengebaut werden können, andererseits
zu einem Block für den raumsparenden Transport und raumsparende Lagerung
der Bauteile eines Bettgestells zusammenfügbar sind. Zu ersterem ist im
Anspruch 1 angegeben, daß kreuzende Latten im Bereich der Kreuzungspunkte
durch Ausnehmungen ineinander einsetzbar sind und daß die Füße den Lattenrost
im Bereich der Kreuzungspunkte abstützen und stirnseitige Ausnehmungen für die
Aufnahme der Latten aufweisen. Zu letzterem, der Bildung eines kompakten
Blocks der Konstruktionsteile, ist gemäß Anspruch 1 vorgeschlagen, die Füße als
stirnseitig offenen Quader, dh als Rohrstücke mit quadratischem Querschnitt, auszubilden, so daß die Latten in den Hohlraum der Füße einschiebbar und somit
darin lagerbar sind.
Mag die anspruchsgemäße Gestaltung der Lattenkreuzungspunkte und ihre
Abstützung durch Füße für einen Fachmann, hier ein Möbelschreiner mit Meisterqualifikation, noch im Rahmen seines routinemäßigen handwerklichen Könnens
liegen, gilt das nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht für den Gedanken,
die Füße zusätzlich als Aufnahmekörper für die Latten zu gestalten, um hierdurch
eine Bettgestell-Vorrichtung vor deren Montage raumsparend lagern und transportieren zu können.
Eine Anregung hierfür liefert auch nicht die einzige Entgegenhaltung, die deutsche
Gebrauchsmusterschrift 66 03 242. Die darin beschriebene federnde Matratzen-
Unterlage besteht ua zwar aus einem durch sich kreuzende Latten 2, 3 (Fig 1 und
3) gebildeten Lattenrost, der zumindest randseitig über Füße (Stützklötzchen 7)
auf einer Grundplatte 1 abgestützt ist (S 2 Abs 1 und 2). Der innere Bereich des
Lattenrosts ist jedoch über wellenförmige Latten 4 auf der Grundplatte federnd
abgestützt. Ersichtlich sind die aus Gummi bestehenden Füße bzw Stützklötzchen
aber nicht in der Weise gestaltet, daß der Fachmann Veranlassung hätte, sie als
Aufnahmekörper zur Lagerung der Latten des Lattenrostes in Betracht zu ziehen.
Im übrigen legt schon das Vorsehen einer relativ großflächigen Grundplatte bei
der bekannten Matratzen-Unterlagen nicht eine kompakte Blockbildung der Bauteile zum Zwecke der raumsparenden Lagerung nahe.
Der Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 8 beinhalten Merkmale, durch die der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 weiter ausgestaltet wird. Die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände
wird von der des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mitgetragen. Sie sind
somit ebenfalls gewährbar.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Fa