Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 7 W (pat) 31/01

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 11 971.2-16

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg

sowie

der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und

Dipl.-Ing. Frühauf 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 47 C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Februar 2001 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Bettgestell-Vorrichtung

A n m e l d e t a g :

19. März 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Seiten 1 bis 3,

jeweils eingegangen am 23. April 2002; Beschreibung Seiten 6 und 7 vom Anmeldetag;

2 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 bis 5) vom Anmeldetag.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 198 11 971.2-16 ist am 19. März 1998 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen.

In einem Prüfungsbescheid vom 25. November 1998 hat die Prüfungsstelle für

Klasse A 47 C des Deutschen Patent- und Markenamts zum Stand der Technik

das deutsche Gebrauchsmuster 66 03 242 genannt und darauf hingewiesen, daß

demgegenüber der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sich für

den Fachmann in naheliegender Weise ergäbe, er demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Patentanspruch 1 und die ihm nachgeordneten

Patentansprüche seien somit nicht gewährbar und eine Patenterteilung könne bei

dieser Sachlage nicht in Aussicht gestellt werden.

Nachdem eine auf diesen Bescheid erfolgte Eingabe mit einer neuen Anspruchsfassung zurückgenommen worden war und mehrmals gewährte Fristen ohne

sachliche Eingaben verstrichen waren, hat die Prüfungsstelle mit Beschluß vom

6. Februar 2001 die Anmeldung aus den Gründen des vorgenannten Bescheides

zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz

vom 16. April 2001 hat der Anmelder neue Patentansprüche nach einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag vorgelegt. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2001 hat der Senat dem Anmelder seine Bedenken hinsichtlich der Gewährbarkeit der vorgeschlagenen Ansprüche mitgeteilt und zur mündlichen Verhandlung geladen. Nach Ankündigung des Anmelders, den Bedenken des Gerichts

Rechnung tragen zu wollen und ein überarbeitetes Patentbegehren vorzulegen,

hat der Senat die mündliche Verhandlung abgesetzt und das Verfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2002 hat der Anmelder

zuletzt neue Patentansprüche 1 bis 8 sowie eine an diese Ansprüche angepaßte

neue Beschreibungseinleitung eingereicht und sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis

8 und Beschreibungsseiten 1 bis 3, jeweils eingegangen am

23. April 2002, sowie den ursprünglichen Beschreibungsseiten 6 und 7 und den ursprünglichen Figuren 1 bis 5 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Bettgestell-Vorrichtung mit einem auf Füßen angeordneten

Lattenrost, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus einer Mehrzahl von Latten gleicher Form und Größe besteht, die, sich

rechtwinklig kreuzend, zu dem Lattenrost verbindbar sind,

daß die Latten im Abstand der Kreuzungspunkte jeweils eine

der halben Lattenhöhe entsprechende Aussparung aufweisen, in welche die diese Latte kreuzende Latte von ihrer Aussparungsseite her einsetzbar ist, und daß sie aus einer

Mehrzahl von Füßen besteht, die jeweils zur Abstützung des

Lattenrosts im Bereich eines Kreuzungspunktes vorgesehen

und als stirnseitig offener Quader ausgebildet sind, dessen

Seitenwände aus vier gleichen Brettern mit jeweils einer oberen Aussparung zur Aufnahme einer abstützenden Latte

bestehen und daß der Querschnitt der quaderförmigen Füße

derart bemessen ist, daß alle zu einem Lattenrost gehörenden Latten in gestapeltem Zustand im Innern der Füße lagerbar sind."

Gemäß geltender Beschreibung (S 1 Abs 3) liegt dem Anmeldungsgegenstand die

Aufgabe zugrunde, eine Bettgestell-Vorrichtung zu schaffen, die sich durch eine

einfache und gewichtsparende Bauweise auszeichnet und deren einzelne Bauteile

raumsparend zusammenlegbar sind, derart, daß wenig Lager- und Transportraum

beansprucht wird.

Weitere Patentansprüche 2 bis 8 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und

auf ihn rückbezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache

auch Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des geltenden

Anspruchs 1 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 7, die Merkmale

des Anspruchs 2 aus dem ursprünglichen Anspruch 7, das Merkmal des

Anspruchs 3 aus dem ursprünglichen Anspruch 3, das Merkmal 4 aus dem

ursprünglichen Anspruch 6, das Merkmal 5 aus dem ursprünglichen Anspruch 5,

das Merkmal 6 aus dem ursprünglichen Anspruch 4, die Merkmale des

Anspruchs 7 aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9 und die Merkmale des

Anspruchs 8 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor.

Der Anmeldungsgegenstand, der von der Prüfungsstelle zu Recht zurückgewiesen

worden ist, stellt in der Fassung der nunmehr geltenden Patentansprüche eine

patentfähige Erfindung iS der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die Bettgestell-Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Die Bettgestell-Vorrichtung nach dem deutschen

Gebrauchsmuster 66 03 242 weist ua keine aus vier gleichen Brettern gebildete

Füße zur Abstützung des Lattenrosts im Bereich eines Kreuzungspunktes auf.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 lehrt im Kern eine Bettgestell-Vorrichtung aus nur zwei Konstruktionselementen, nämlich Latten und Füße jeweils

gleicher Form und Größe, die derart gestaltet sind, daß sie einerseits ohne sonstige Mittel zu einem Bettgestell zusammengebaut werden können, andererseits

zu einem Block für den raumsparenden Transport und raumsparende Lagerung

der Bauteile eines Bettgestells zusammenfügbar sind. Zu ersterem ist im

Anspruch 1 angegeben, daß kreuzende Latten im Bereich der Kreuzungspunkte

durch Ausnehmungen ineinander einsetzbar sind und daß die Füße den Lattenrost

im Bereich der Kreuzungspunkte abstützen und stirnseitige Ausnehmungen für die

Aufnahme der Latten aufweisen. Zu letzterem, der Bildung eines kompakten

Blocks der Konstruktionsteile, ist gemäß Anspruch 1 vorgeschlagen, die Füße als

stirnseitig offenen Quader, dh als Rohrstücke mit quadratischem Querschnitt, auszubilden, so daß die Latten in den Hohlraum der Füße einschiebbar und somit

darin lagerbar sind.

Mag die anspruchsgemäße Gestaltung der Lattenkreuzungspunkte und ihre

Abstützung durch Füße für einen Fachmann, hier ein Möbelschreiner mit Meisterqualifikation, noch im Rahmen seines routinemäßigen handwerklichen Könnens

liegen, gilt das nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht für den Gedanken,

die Füße zusätzlich als Aufnahmekörper für die Latten zu gestalten, um hierdurch

eine Bettgestell-Vorrichtung vor deren Montage raumsparend lagern und transportieren zu können.

Eine Anregung hierfür liefert auch nicht die einzige Entgegenhaltung, die deutsche

Gebrauchsmusterschrift 66 03 242. Die darin beschriebene federnde Matratzen-

Unterlage besteht ua zwar aus einem durch sich kreuzende Latten 2, 3 (Fig 1 und

3) gebildeten Lattenrost, der zumindest randseitig über Füße (Stützklötzchen 7)

auf einer Grundplatte 1 abgestützt ist (S 2 Abs 1 und 2). Der innere Bereich des

Lattenrosts ist jedoch über wellenförmige Latten 4 auf der Grundplatte federnd

abgestützt. Ersichtlich sind die aus Gummi bestehenden Füße bzw Stützklötzchen

aber nicht in der Weise gestaltet, daß der Fachmann Veranlassung hätte, sie als

Aufnahmekörper zur Lagerung der Latten des Lattenrostes in Betracht zu ziehen.

Im übrigen legt schon das Vorsehen einer relativ großflächigen Grundplatte bei

der bekannten Matratzen-Unterlagen nicht eine kompakte Blockbildung der Bauteile zum Zwecke der raumsparenden Lagerung nahe.

Der Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 8 beinhalten Merkmale, durch die der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 weiter ausgestaltet wird. Die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände

wird von der des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mitgetragen. Sie sind

somit ebenfalls gewährbar.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Frühauf

Fa