Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 7 W (pat) 43/01

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 40 945.1

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse 11.12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Mai 2001 aufgehoben und die Sache

an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung "Ankerpatrone mit selbstabdichtender Membrane" ist beim Patentamt am 8. September 1998 eingegangen. Dabei wurde aber nicht ein in Originalschrift unterschriebenes Antragsformular eingereicht, sondern vermutlich ein über

Kohlepapier gefertigter Durchschlag. Mit am 25. November 1989 eingegangenem

Schreiben beantragte der Anmelder eine Änderung in der Benennung des Patentinhabers und Erfinders, die von ihm original unterschrieben ist. Mit Schreiben des

Patentamts vom 29. September 2000 wurde der Anmelder aufgefordert, seinen

Antrag mit einer Originalunterschrift zu ergänzen. Nachdem der Anmelder dieser

Aufforderung trotz Anmahnung am 10. Januar 2001 nicht nachkam, wies die Prüfungsstelle mit Beschluß vom 15. Mai 2001 die Anmeldung aus den Gründen dieses Bescheides zurück.

Dagegen richtet sich die am 20. Juni 2001 eingegangene Beschwerde des Anmelders.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Nach der bis zum 1. November 1998 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Ziffer 1 Patentgesetz bedurfte eine Patentanmeldung eines schriftlichen Antrages.

Für die vorgeschriebene Schriftform bedarf es nach § 126 BGB einer eigenhändigen Namensunterschrift durch den Antragsteller. Ein Durchschlag mittels Kohlepapier stellt keine eigenhändige Unterschrift dar, weil hier die Möglichkeit von Fälschungen besteht.

Nach herrschender Meinung kann jedoch diese Unterschrift im Laufe des Anmeldeverfahrens noch nachgeholt werden, ohne daß deshalb der Anmeldetag verlustig ginge (Schulte, Kommentar zum PatG 6. Aufl § 35 Rdn 65; Benkard, Kommentar zum PatG 9. Aufl § 35 Rdn 45). Als eine solche Nachholung können hier

die Schreiben des Anmelders vom 2. Oktober 1998 und 12. April 1999 gelten, die

eigenhändig unterschrieben sind und aus denen hervorgeht, daß er an der Anmeldung festhält.

Abgesehen davon ist § 34 Patentgesetz durch Artikel 2 Nr 10 des zweiten Patentänderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. November 1998 neugefaßt worden. Er tritt

an die Stelle des früheren § 35. Danach ist für Patentanmeldungen ab diesem

Zeitpunkt das Schriftformerfordernis mit eigenhändiger Unterschrift nicht mehr

erforderlich. Zwar ist die Anmeldung früher eingegangen, die gesetzliche Erleichterung findet hier jedoch auf noch anhängige Anmeldeverfahren insoweit Anwendung, daß in diesen Fällen die Nachholung einer bisher noch nicht vorliegenden

Unterschrift entbehrlich wird.

Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben und die Sache an das

Patentamt zurückzuverweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

br/Fa