Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.06.2002 – 17 W (pat) 62/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 02 729.9-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung: Angiographie-Verfahren
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002,
Beschreibung Seiten 1 bis 3a, 4 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002,
6 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 30. Januar 1991.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:
"Verfahren und Anordnung zur peripheren Angiographie“
am 30. Januar 1991 angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 31. Juli 2000 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 13. Dezember 1999 zurückgewiesen. Dort ist ausgeführt, dass die
Gegenstände der Haupt- und Nebenansprüche mangels Neuheit nicht gewährbar
seien.
Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 4 weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Angiographie-Verfahren zum Betrieb eines Röntgen-Untersuchungsgerätes mit einer Bildfläche die kleiner ist als die Länge eines abzubildenden Objektes (8) mit folgenden Verfahrensschritten:
a)
Aufnehmen einer Folge von hochauflösenden, längs des
Objektes (8) sich überlappenden Röntgenbildern an unterschiedlichen ausgewählten Stellen,
b)
Verarbeiten der Folge von hochauflösenden Röntgenbildern
gemäß einer ersten Methode, die ein aus den hochauflösenden Röntgenbildern zusammengesetztes, darzustellendes Bild mit niedriger Auflösung festlegt, das eine gleichzeitige Darstellung der Mehrzahl der aufgenommenen, hochauflösenden Bilder ist, wobei sich überlappende Bereiche
durch Ermittelung von Übereinstimmungen der sich überlappenden Bereiche festgelegt werden und jeweils einer der
überlappenden Bereiche entfernt wird, sowie
c)
Verarbeiten der Folge von hochauflösenden Röntgenbildern
gemäß einer zweiten Methode, die einen zu entfernenden
Bereich in jedem der hochauflösenden, sich überlappenden
Bilder durch Ermittelung von Übereinstimungen der sich
überlappenden Bereiche
festlegt, um der Anzeigeeinheit (22) die Folge von hochauflösenden Bildern entsprechend einer Verschiebefunktion zur Verfügung zu stellen, in
der die Bereiche entfernt worden sind, wobei die zu entfernenden Bereiche von der Verschiebeposition abhängig
sind,
wobei die Ermittelung sich überlappender Bereiche nach Merkmal
b und c folgende Verfahrensschritte umfaßt:
1)
Bestimmen von entsprechend angeordneten Zeilen in den
einander zuweisenden Randbereichen zweier benachbarter
Bilder zur Bildung eines Zeilenpaares, das wenigstens einen Mindestgrad an Übereinstimmung an identifizierbaren
Merkmalen aufweist, wobei diese Bestimmung in der Nähe
des äußeren Randes der Bilder beginnt und in das Bild
zeilenweise fortschreitet,
und wobei die Zeilenpaare durch geeignete Filterung so
aufbereitet werden, daß die anatomischen Einzelheiten
hervorgehoben sind.
2)
Entfernen derjenigen Zeilen jedes dieser Bilder, die zwischen ihrem äußeren Rand und dem Zeilenpaar liegen, das
einen Mindestgrad an Übereinstimmung aufweist, und
3)
Verbinden eines verbleibenden Bereiches jedes dieser Bilder an dem entsprechend angeordneten Zeilenpaar für die
nachfolgende Anzeige des verbundenen Bildpaares als ein
einziges Bild."
Hinsichtlich der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Zum Gegenstand der Anmeldung führt die Anmelderin aus, dass bei bekannten
Angiographie-Darstellungen wegen der Größe der Objekte, zB der Beine, mehrere
Teilbilder zusammengefügt würden, um eine Gesamtdarstellung des zu untersuchenden Objektes zu gewinnen.
Ein solches Verfahren sei in der US 4 613 983 beschrieben. Bei dem bekannten
Verfahren würde zu jedem Teilbild auch dessen mechanische Positionierung erfasst. Diese würde ausgewertet, um die Teilbilder ohne überlappende Bereiche zu
einer Gesamtdarstellung zusammenzufügen.
Nachteil der bekannten Methode sei, dass aufgrund der Abbildung der räumlichen
Einzelheiten auf einer Bildfläche und wegen möglicher Bewegungen des Patienten
Abweichungen aufträten und daher die Schnittstellen nie exakt getroffen würden.
Hier schaffe die Erfindung Abhilfe, indem sie die abgespeicherten Bilddaten der
Teilbilder in den Randbereichen zeilenweise nach einer Filterung einem Vergleich
unterziehe. Das ähnlichste Zeilenpaar im Randbereich zweier Teilbilder werde
dann als optimale Schnittstelle ermittelt, an der die Teilbilder zusammengefügt
würden.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 sowie Beschreibung, beides überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002,
6 Blatt Zeichnungen vom Anmeldetag.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, denn sie ergibt sich aus
den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 iVm S 9, letzter Abs bis S 10, Abs 2
der ursprünglichen Beschreibung mit Figur 4.
Der Patentanspruch 1 lehrt ein Angiographie-Verfahren für ein Röntgen-Untersuchungsgerät, dessen Bildfläche kleiner ist als die Länge des abzubildenden Objekts. Hierzu werden längs des Objektes eine Reihe von hochauflösenden, sich
überlappenden (Teil-) Röntgenbildern erstellt (Merkmal a).
Um ein Übersichtsbild zu erhalten, das auf der Bildfläche dargestellt werden kann,
wird gemäß Merkmal b) aus den hochauflösenden Röntgenbildern unter Entfernung der überlappenden Bereiche ein auf der Bildfläche des Gerätes darstellbares
Bild mit niedriger Auflösung erzeugt.
Nach Merkmal c) wird aus den hochauflösenden Röntgenbildern unter Entfernung
der überlappenden Bereiche auch ein hochauslösendes Gesamtbild erzeugt, von
dem über eine Verschiebefunktion (scrollen) jeweils ein Ausschnitt auf der Bildfläche dargestellt werden kann.
Bei beiden Darstellungsarten wird entsprechend den Verfahrensschritten 1 bis 3
des Anspruchs ein kontinuierliches Gesamtbild ohne überlappende Bereiche gewonnen, in dem in den Randbereichen zwischen jeweils zwei (Teil-) Röntgenbildern durch sukzessiven Vergleich das Zeilenpaar ermittelt wird, das den höchsten
Grad an Übereinstimmung aufweist. Vor diesem Vergleich werden die Zeilenpaare
durch eine Filterung aufbereitet, mit der die interessierenden anatomischen Einzelheiten hervorgehoben werden. Die Bildzeilen der Bilder, die über das ermittelte
Zeilenpaar hinaus in das jeweils andere Bild reichen, werden entfernt, so dass
sich ein zusammenhängendes Gesamtbild mit optimalen Schnittstellen zwischen
den einzelnen Röntgenbildern ergibt.
Der Patentanspruch 1 lehrt den Fachmann, einen auf dem Gebiet der Medizintechnik tätigen Ingenieur, wie angiographische (Teil-) Röntgenbilder unter Optimierung der Schnittstellen zu einem Gesamtbild mit hoher oder niedrigerer Auflösung
zusammengefügt werden können.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Von den zum Stand der Technik genannten Verfahren kommt – wie auch die Anmelderin ausführt - das in der US 4 613 983 beschriebene Verfahren dem beanspruchten am nächsten. Gemäß der dort dargestellten Verarbeitung von Röntgenbildern (Method for Processing X-Ray Images) werden einzelne Teilbilder unter
Auswertung der relativen Position zwischen der Röntgeneinheit und dem Patiententisch zu einem Gesamtbild (composite image) zusammengefügt (vgl Abstract
und Sp 3, Z 22 - 64). Das (hochauflösende) Gesamtbild kann dabei zur Darstellung mit niedriger Geschwindigkeit über den Bildschirm (television screen) verschoben werden (vgl Sp 2, Z 1 – 4).
Eine verkleinerte Gesamtdarstellung nach dem Merkmal b) des Anspruchs lässt
sich dieser Druckschrift nicht entnehmen, sie dürfte für sich gesehen aber das
Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit noch nicht begründen können. Jedenfalls
aber gibt diese Druckschrift dem Fachmann keine Anregung in Hinblick auf eine
Optimierung der Schnittstelle zwischen den einzelnen Teilbildern durch Aufsuchen
der Zeilenpaare, die wenigstens einen Mindestgrad an Übereinstimmung aufweisen, wie sie mit den Verfahrensschritten 1 bis 3 vorgeschlagen wird.
Eine Anregung in dieser Richtung ist auch den anderen entgegengehaltenen
Druckschriften nicht entnehmbar:
Der Auszug aus dem Buch von William B. Green "Digital Image Processing", Van
Nostrand Reinhold, Zweite Auflage 1989, S 107 bis 111, befasst sich zwar mit
dem Zusammenfügen mehrerer Einzelbilder zu einem Gesamtbild (Mosaicking)
durch Aufsuchen von markanten Einzelheiten (features). Ein Hinweis auf einen
relativ einfach durchzuführenden paarweisen Vergleich der Zeilen zweier Bilder
findet sich jedoch nicht.
Der Aufsatz von Stanley R. Sternberg "Grayscale Morphology" in Computer Vision, Graphics and Image Processing, Band 35, S 333 – 355, 1986 wurde von der
Anmelderin zu den Realisierungsmöglichkeiten für morphologische Filter zur Hervorhebung von anatomischen Einzelheiten genannt; er enhält jedoch keine Anregungen hinsichtlich des Vergleichs von Zeilenpaaren.
Die US 4 204 225 befasst sich mit der Darstellung von Blutgefäßen unter Ausblendung des Hintergrunds durch Subtraktion zweier Röntgenbilder, wobei eines
unter Zugabe von Kontrastmittel aufgenommen wurde.
Die US 4 609 940, die DE 33 30 552 A1 und die DE 25 10 632 C2 wurden hinsichtlich des Einsatzes eines Lichtgriffels zur Steuerung des Röntgen-Untersuchungsgerätes genannt und sind nicht mehr von Belang, da dieser Aspekt mit dem
vorliegenden Anspruch nicht mehr weiter verfolgt wird.
Die entgegengehaltenen Druckschriften vermögen sonach das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nahe
zu legen. Der Anspruch 1 war daher zu gewähren.
Die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 betreffen nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1 und sind daher ebenfalls zu
gewähren.
Auch die Beschreibung und die Zeichnungen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen, so dass das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen war.
Grimm
Dr. Schmitt
Prasch
Schuster
Bb