Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.06.2002 – 25 W (pat) 102/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 00 098
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 6. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie
der Richter Brandt und Engels 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 1998 und vom 18. Mai 2000 aufgehoben, soweit die Eintragung der Marke für "Unterhaltung, sportliche
und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Tanz-, Musik- und Varieté-Shows und Auftritten von Bands, insbesondere live-Shows und Auftritte; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betreiben von (Resorts-)Hotels,
Restaurants, Bars, Buffets, Cafes und Cafeterias; Catering" versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Die am 3. Januar 1998 angemeldete Bezeichnung
Caribbean Village
soll ua für
"Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere
Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Tanz-, Musik- und Varieté-Shows und Auftritten von Bands, insbesondere live-Shows
und Auftritte; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere Betreiben von (Resorts-)Hotels, Restaurants, Bars, Buffets, Cafes und Cafeterias; Catering; Immobilienwesen; Vermietung von Immobilien, insbesondere in Time-Sharing Modellen;
Dienstleistungen eines Reiseveranstalters"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zunächst mit Beschluss des Erstprüfers
vom 3. Dezember 1998 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Erinnerungsprüferin hat mit Beschluss vom 18. Mai 2000 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben
und die Erinnerung und Anmeldung im Umfang der o.g. Dienstleistungen zurückgewiesen. Für diese Dienstleistungen fehle es jedenfalls an der erforderlichen
Unterscheidungskraft. Insoweit werde der Verkehr in der angemeldeten Marke
lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf den Charakter der Dienstleistungen, etwa dass die live-shows etc von der Folklore eines karibischen Dorfs inspiriert sind, oder auf die Art und den Stil der Dienstleistungen, etwa der Verpflegung
und Beherbergung von Gästen bzw auf das Ziel der angebotenen Reisen sehen.
Der Umstand, dass die Anmelderin nach ihrem Vortrag tatsächlich nur große "all
inclusive" - Hotelanlagen betreibe, die nicht an die Atmosphäre in einem karibischen Dorf erinnerten, sei unbeachtlich, da es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke allein auf die Registerlage ankomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 1998 und 18. Mai
2000 aufzuheben, soweit der Anmeldung die Eintragung versagt
worden ist.
Sie regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die angemeldete Marke stelle in ihrer Gesamtheit ohne eine zergliedernde und
analysierende Betrachtungsweise und ohne Hinzufügung weiterer sinntragender
Wörter keine unmittelbar beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen dar, sondern weise in der Übersetzung lediglich auf eine Ansammlung
von Häusern oder Hütten in der Karibik hin. Die Bezeichnung weise keinen fassbaren Sinngehalt auf, sondern vermittle dem Verkehr lediglich eine ungenaue
Vorstellung von einem "Karibischen Dorf". Sie sei weder lexikalisch nachweisbar
noch könne eine beschreibende Verwendung für diese Dienstleistungen festgestellt werden. Auch die Fremdsprachigkeit der Wortkombination spreche grundsätzlich gegen ein beschreibendes Verständnis der angemeldeten Marke durch
den Verkehr. Unter diesen Umständen könne ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 hat der Senat der Beteiligten
das Ergebnis einer Internet-Recherche zu "Caribbean Village" und eine nach
Dienstleistungen differenzierte vorläufige Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zur Kenntnis gebracht. Nach Übergang in das schriftliche Verfahren hat die Anmelderin zur Sache nicht mehr Stellung genommen und um Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gebeten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur teilweise Erfolg,
nämlich soweit die Eintragung der Marke für die im Tenor ausdrücklich genannten
Dienstleistungen begehrt wird. Bezüglich der übrigen noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen stehen der Eintragung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs
2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st.
Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"; MarkenR 2001, 408, 409
"INDIVIDUELLE" jeweils mwN). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren
oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH
GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo). Nicht unterscheidungskräftig sind
Ausdrücke, bei denen - ohne eine glatt warenbeschreibende Sachangabe zu
sein - ein auf die Ware oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im
Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich um einen Herkunftshinweis handeln. Diese Voraussetzungen liegen hier auch bei Zugrundelegung geringer Anforderungen an die Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen
"Beherbergung von Gästen,
insbesondere Betreiben von (Resorts-)Hotels;
Immobilienwesen; Vermietung von Immobilien, insbesondere in Time-Sharing
Modellen; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters" vor. Insoweit hat die Markenstelle die Eintragung der Anmeldung zu Recht versagt.
Die aus der englischsprachigen geographischen Bezeichnung "Caribbean" (Karibik, karibisch") und dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff
"Village" (Dorf) bestehende angemeldete Marke wird jedenfalls von erheblichen
Teilen der hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres in der
Bedeutung "karibisches Dorf" verstanden.
Ausweislich der vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002
überreichten Internet-Rechercheunterlagen ist die angemeldete Wortkombination
auch in dieser konkreten Form nachweisbar. Selbst wenn - was jedoch nicht ohne
weiteres bei allen Rechercheergebnissen erkennbar ist - diese Fundstellen der
Anmelderin zuzurechnen sein sollten, würde der Umstand, dass es sich bei "Caribbean Village" um einen von der Anmelderin selbst geschaffenen neuen Begriff
handelt, für sich allein weder zwangsläufig die Bejahung der Unterscheidungskraft
rechtfertigen noch der Annahme einer im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freizuhaltenden Angabe entgegenstehen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
Rdn 21 und 143). Danach wird die sprachüblich gebildete angemeldete Wortschöpfung nicht nur firmen- oder markenmäßig im Rahmen von Hotelnamen (zB
"Caribbean Village Playa Grande Golf & Beach Resort" oder "Hotel Caribbean
Village Fiesta Puntarenas"), sondern auch in einem rein beschreibenden Sinne
verwendet. So wird die Wortkombination "Caribbean Village" im Zusammenhang
mit der auf der Internet-Seite "COYAMAR" enthaltenen Beschreibung "Las Terrenas is a vivid Caribbean Village ..." von den angesprochenen Verkehrskreisen als
beschreibende Angabe im Sinne eines "lebhaften, lebenden, lebendigen karibischen Dorfs" verstanden.
Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die angemeldete Wortkombination
ohne Hinzufügung weiterer sinntragender Wörter keine unmittelbar beschreibende
Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen darstelle, sondern dem Verkehr
lediglich eine ungenaue Vorstellung von einem "karibischen Dorf" vermittle, würde
dies nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen stehen. Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001, 2001, 363, 365) ausgeführt, dass
sich diese Wortfolge für die Dienstleistungen "Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion;
Videofilmproduktion" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes
auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien und der Verkehr den titelartig zusammengefassten Aussageinhalt wegen der Nähe dieser Dienstleistungen zum Werktitel
und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und ohne
weitere Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen
werde, für die die Eintragung erfolgen soll. Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu
der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" darauf abgestellt, dass sich diese
wegen des thematischen Bezugs für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger,
Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung
und Filmproduktion" auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke
beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) und der
Wortfolge deshalb insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Ein solcher thematischer Bezug der angemeldeten Marke besteht ohne weiteres
auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Dienstleistungen, und zwar auch,
soweit diese nicht ausdrücklich auf ein "karibisches Dorf" bezogen sind. So kann
die beanspruchte Dienstleistung "Beherbergung von Gästen,
insbesondere
Betreiben von (Resorts-)Hotels" auch in der Form erbracht werden, dass die entsprechenden Hotel- und Ferienanlagen zumindest auch kleinere, separate Häuser, Hütten etc aufweisen, die in Form, Aufmachung und Anordnung an ein karibisches Dorf erinnern bzw eine entsprechende Atmosphäre hervorrufen sollen.
Ebenso können die Leistungen "Immobilienwesen; Vermietung von Immobilien,
insbesondere in Time-Sharing Modellen" derartige Gebäudeanlagen in Form eines
karibischen Dorfs zum Gegenstand haben bzw sich auf solche beziehen.
Gleichermaßen können mit "Caribbean Village" auch "Dienstleistungen eines Reiseveranstalters" in der Weise beschrieben werden, dass damit das Ziel der Reise
oder auch die besondere Art Reise wie vergleichbar etwa mit "Ferien auf dem
Bauerndorf", "Ferien/Leben in einem Buschkamp" etc. bezeichnet wird. Wie bereits in dem Erinnerungsbeschluss zutreffend ausgeführt, vermag der Umstand,
dass die Anmelderin nach ihrem Vortrag tatsächlich nur große "all inclusive" -
Hotelanlagen betreibe, die nicht an die Atmosphäre in einem karibischen Dorf erinnerten, an dem beschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung
nichts zu ändern, da es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf die Registerlage und somit auf die beanspruchten Oberbegriffe ankommt. Danach ist hier
davon auszugehen, dass
für wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die insoweit in Rede stehenden Dienstleistungen der
dargelegte Sinngehalt und thematische Bezug von "Caribbean Village" auch ohne
gedankliche Ergänzungen oder Zwischenschritte oder eine analysierende Betrachtung so stark im Vordergrund steht, dass die Annahme, es könnte sich - über
eine Sachangabe hinaus - um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln, nicht
nahegelegt ist.
Ein solches sachbezogenes Verständnis der angemeldeten Marke wird zusätzlich
dadurch gefördert, dass der Verkehr an eine Reihe von Wortverbindungen gewöhnt ist, die hinsichtlich der sprachlichen Zusammensetzung und des Begriffsinhalts mit der hier vorliegenden Bezeichnung durchaus vergleichbar sind. So werden zahlreiche Einrichtungen als "Baumhotel" oder auch "Flusshotel" jeweils in
Kombination mit geographischen Angaben oder Ortsnamen bezeichnet. Weiterhin
ist jeweils ein große Anzahl von "Dorfhotels" (zB "Dorfhotel Fleesensee", "Dorfhotel Tannenhof in St. Johann") oder auch von "Hoteldörfern" (zB "Hoteldorf
Hochgurgl") nachweisbar sowie in der "Süddeutschen Zeitung" vom 8. Mai 2000 in
einem Artikel die "österreichische Hoteldorfgruppe" erwähnt. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die vorliegend angemeldete Marke noch insbesondere
auf die ua im Internet recherchierbaren Fundstellen "Hoteldorf Cretan Village" oder
auch "Caribbean Feeling ... Hoteldorf Compass Point Bahamas" hinzuweisen.
Eine aus der Bezeichnung "karibisches Dorf" nach Ansicht der Anmelderin resultierende gewisse begriffliche Unbestimmtheit des Aussagegehalts in Bezug auf die
in Rede stehenden Dienstleistungen hindert ebenfalls nicht ein Verständnis der
angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage. Handelt es sich um ein
Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen der weiten Oberbegriffe
eine Vielzahl einzelner Dienstleistungen umfasst, ist zu beachten, dass das
angemeldete Zeichen bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder
Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91 "AC").
Andernfalls wäre es nämlich möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Soweit deshalb die beanspruchten (weit gefassten) Oberbegriffe
"Beherbergung von Gästen, insbesondere Betreiben von (Resorts-)Hotels; Immobilienwesen; Vermietung von Immobilien, insbesondere in Time-Sharing Modellen;
Dienstleistungen eines Reiseveranstalters" auch solche Dienstleistungen umfassen, die im Zusammenhang mit einem "Karibischen Dorf" stehen, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Die angemeldete Bezeichnung unterscheidet sich damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen
eignen (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
Darauf, ob der angesprochene Verkehr weiß, welche konkreten Merkmale der
Dienstleistungen im einzelnen beschrieben werden, kommt es für die Bewertung
der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Sachangabe danach nicht an.
Entscheidend ist, dass die jeweiligen Verkehrskreise bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Caribbean Village" die Vorstellung verbinden, in üblicher und geeigneter Weise auf die Art, den Gegenstand,
das Thema etc der entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen hingewiesen
zu werden.
Die angemeldete Marke stellt nach Auffassung des Senats für die genannten
Dienstleistungen darüber hinaus auch eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG dar, weil sie insoweit geeignet ist, die Dienstleistungen ihrer Art,
Bestimmung und ihres Inhalts nach zu bezeichnen. Entscheidend hierfür ist, ob
aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und
konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den jeweiligen Waren und
Dienstleistungen besteht (vgl EuG WRP 2002, 510, 512 "Carcard" zu Art. 7
Abs 1 c EG-Verordnung 40/94). Dies ist für die Dienstleistungen "Beherbergung
von Gästen, insbesondere Betreiben von (Resorts-)Hotels; Immobilienwesen;
Vermietung von Immobilien, insbesondere in Time-Sharing Modellen; Dienstleistungen eines Reiseveranstalters" - wie oben dargelegt - hier der Fall. Die Annahme eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses ist hier noch besonders dadurch
indiziert, dass - wie ausgeführt - die konkrete Bezeichnung "Caribbean Village"
bereits tatsächlich auch beschreibend verwendet wird. Für die Zurückweisung der
Anmeldung wird jedoch der Nachweis einer bereits erfolgten tatsächlichen Benutzung nicht einmal vorausgesetzt
(vgl BGH MarkenR 2001, 408, 410
"INDIVIDUELL"; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN).
Nach alledem war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.
Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die von der Anmelderin angeregte
Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, noch aus Gründen der
Rechtsfortbildung angezeigt, da die vorliegende Entscheidung keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft.
2. Soweit die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Tanz-, Musik- und Varieté-Shows und Auftritten von
Bands, insbesondere live-Shows und Auftritte; Verpflegung von Gästen, insbesondere Betreiben von (Resorts-)Hotels, Restaurants, Bars, Buffets, Cafes und
Cafeterias; Catering" begehrt wird, liegen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG dagegen nicht vor. Die Bezeichnung "Caribbean Village"
stellt in der Bedeutung "karibisches Dorf" für die Gebiete der Unterhaltung, der
Kultur sowie des Sports jedenfalls keine unmittelbar und ohne weitere Überlegungen verständliche Angabe über den Inhalt, Gegenstand oder das Thema hinsichtlich der beanspruchten Aktivitäten dar. Auch hinsichtlich der "Verpflegung" von
Gästen in den genannten verschiedenen Bewirtungsstätten sowie der Dienstleistung "Catering" weist der Ausdruck "karibisches Dorf" einen hinreichend deutlichen
inhaltlichen Bezug nicht auf, sondern lässt allenfalls mittelbare und vage
Rückschlüsse auf die angebotenen Speisen und Getränke oder die Gestaltung,
Einrichtung und Art der jeweiligen Gaststätten zu. Kann der angemeldeten Marke
für diese Dienstleistungen danach kein eindeutiger, im Vordergrund stehender
Sinngehalt beigemessen werden und handelt es sich insoweit auch nicht um eine
gebräuchliche Bezeichnung, vermittelt die Wortkombination eine noch hinreichend
phantasievolle Gesamtaussage, um als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
Unter diesen Umständen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
angemeldete Bezeichnung von Mitbewerbern zur Beschreibung der genannten
Dienstleistungen gegenwärtig oder künftig benötigt wird.
Hinsichtlich dieser Dienstleistungen waren die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 auf die Beschwerde der Anmelderin danach aufzuheben.
Kliems
Engels
Brandt
Ju