Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 24 W (pat) 167/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 91 669.8/03

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

CURL SAVER

Die Wortmarke

ist für die Waren

"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel."

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes teilweise, nämlich für die Waren4

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer,"

zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke stünden in dem genannten Umfang die

Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die sprachübliche Zusammenstellung der englischen Wörter "curl" (= Locke) und "saver" (von "to

save" (= retten, bewahren, schützen) abgeleitete Personifizierung) eigne sich in

der ihr in Zusammenhang mit den betreffenden Waren nahegelegten Bedeutung

"Lockenbewahrer, -schützer, -erhalter, -retter" ohne weiteres zur Angabe von deren Eigenschaft oder Wirkung. Es bestehe daher ein Freihalteinteresse der Mitbewerber. Im Hinblick auf die, auch auf dem vorliegenden Warengebiet anzutreffende Üblichkeit personifizierender deutscher wie englischer Wortbildungen aus

Verben (z.B. Haarfestiger, Vitaminspender, Eyeliner, Lip Conditioner u.a.) sowie

den Trend zu Anglizismen würden ferner die angesprochenen Verkehrskreise in

der Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine Warenbeschreibung mit werbemäßig anpreisendem Charakter sehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, es

handle sich bei der angemeldeten Marke um eine neue fremdsprachliche Begriffsbildung, die als solche nur dann freihaltebedürftig sei, wenn sich ein beschreibender Inhalt ohne die Notwendigkeit weiterer Denkprozesse eindeutig, klar und unmißverständlich erschließe. Dies sei nicht der Fall. "CURL SAVER" bedeute übersetzt "Lockensparer" und lasse damit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung

in bezug auf die betroffenen Waren erkennen. Selbst wenn die Marke im Sinn von

"Lockenbewahrer, -schützer, -erhalter" zu verstehen sein sollte, spräche allein die

Mehrdeutigkeit gegen ein etwaiges Freihaltebedürfnis. Im übrigen wäre für die genannte Bedeutung der übliche und korrekte englische Begriff "CURLING

PROTECTION". Die angemeldete Marke vermittle dem inländischen Publikum daher auch nicht ohne weiteres den Eindruck einer warenbezogenen Aussage, vielmehr handle es sich um einen Phantasiebegriff, der die notwendige Unterscheidungskraft gewährleiste.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf

den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis der Internetrecherche des Senats, das

der Anmelderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 300 91 669.8/03 Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angemeldete Marke "CURL SAVER" ist für die von der Zurückweisung betroffenen Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung der Waren dienen kann.

Die Bedeutung des englischen Wortes "curl" im Sinn von "Locke" steht auch seitens der Anmelderin außer Frage.

Das weitere Wort "saver" erschließt sich - in der konkreten Wortzusammenstellung

nach einem vorstehenden Substantiv - als Substantivbildung aus dem Verb "to

save", das neben "(er)retten, bergen, (ein-/auf-/er-) sparen" u.a. auch die Bedeutungen "bewahren, schützen, erhalten, sichern" sowie "schonen" besitzt (vgl.

Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil

I, Englisch-

Deutsch, Aufl. 2001, S. 983). In diesem Sinn ist das Verb "save" auch in Deutschland aus dem Spruch "God save the Queen" (= Gott schütze (erhalte, bewahre)

die Königin) bekannt.

Unbestritten kann bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren "Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege" sowie "Haarwässer" das Schützen, Erhalten bzw.

Schonen der (Haar-) Locken eine wesentliche Eigenschaft sein.

Für den sprachkundigen Betrachter handelt es sich somit bei der Begriffsbildung

"CURL SAVER" in Bezug zu den konkreten Waren um eine ohne weiteres verständliche Angabe, die in sprachüblich personifizierender Weise unmittelbar eine

Wirkungseigenschaft der beanspruchten Produkte bezeichnet. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zu der Üblichkeit von Produktpersonifizierungen durch Substantivierung von Verben, insbesondere auch

auf dem hier einschlägigen Warengebiet, wird insoweit Bezug genommen.

Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, dass sich das englische Substantiv "saver" in

Alleinstellung lexikalisch nur in den Bedeutungen "Retter, Sparer, sparsames Gerät" nachweisen lässt (vgl. u.a. Langenscheidts, aaO.). Dies schließt jedoch nicht

aus, daß es in entsprechendem Sprach- und Sachzusammenhang nicht auch in

anderer Bedeutung verwendet und verstanden werden kann. Zum Beleg hierfür ist

der auf dem Computersektor geläufige Begriff "screen saver" (= Bildschirmschoner; vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch - Englisch,

Aufl. 2001, S. 135) oder der englische Begriff "face-saver" (something (as a

compromise) that saves face, vgl. Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary,

http://www.britannica.com/dictionary) zu nennen.

In konkretem Bezug zu entsprechenden lockenschützenden, -erhaltenden bzw. -

schonenden Haarpflegeprodukten drängt deshalb die dargelegte beschreibende

Bedeutung des Verbs "to save" bzw. seiner substantivierten Form "saver" innerhalb der Begriffsbildung "CURL SAVER" mögliche andere, in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht einschlägige Bedeutungen (z.B. Sparer) in den Hintergrund

und schließt damit eine theoretisch gegebene Mehrdeutigkeit aus. Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, daß eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung

zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen kann, vom Markenschutz

ausgenommen ist, unabhängig davon, ob ihr auch andere Bedeutungen zukommen können (vg EuG WRP 2002, 516, 518 – TELE AID).

Im Hinblick auf die häufige Verwendung von englischsprachigen Bezeichnungen

zur Produktbeschreibung im Inland speziell auf dem Gebiet der Körper- und

Schönheitspflege, insbesondere auch den häufigen Einsatz mehrsprachiger Produktkennzeichnungen sowie außerdem im Hinblick auf den Im- und Exportverkehr,

kann die englischsprachige Marke "CURL SAVER" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in beachtlichem Umfang im Verkehr zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren dienen. Dabei ist, angesichts der jederzeit möglichen sprachüblichen

Wortzusammenstellung (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und "face-saver") sowie

des eindeutigen, unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts für die fraglichen

Waren, auch ohne den Nachweis einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung, an der konkreten Wortkombination bereits ein aktuelles Freihaltebedürfnis

zu bejahen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee, BPatG GRUR 1997, 639,

640 - FERROBRAUSE).

Das Argument der Anmelderin, der übliche und korrekte Ausdruck zur Bezeichnung einer lockenschützenden Wirkung der Produkte wäre im Englischen "curling

protection" überzeugt nicht. "Protection" ist im Englischen der Schutz gegen oder

vor etwas (vgl. PONS Großwörterbuch, aaO., Englisch – Deutsch, S. 653) und hat

deshalb einen von "schützen" i. S. v. "schonen, erhalten, bewahren" etwas abweichenden Bedeutungsgehalt. Jedenfalls kann das Wort "save" bzw. "saver" im

Englischen in der dargelegten Bedeutung neben den Wort "protect" bzw. "protection" oder "protector" verwendet werden (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und

"face-saver"). Da das Freihaltebedürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen oder Angaben beschränkt ist, für die keine Alternativen bestehen, sondern den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten

bleiben muss (vgl. BPatGE 40, 81, 83 ff - BAUMEISTER-HAUS, bestätigt durch

BGH GRUR 2001, 732, 733 f; EuG WPR 2002, 510, 512 - CARCARD; WPR 2002,

516, 518 - TELE AID), steht die Möglichkeit einer alternativen beschreibenden Bezeichnung der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob nach dem englischen Sprachverständnis der hier angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke überwiegend in dem ihr innewohnenden, rein produktbeschreibenden Sinn verstanden wird und ihr deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb