Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 24 W (pat) 167/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 91 669.8/03
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
CURL SAVER
Die Wortmarke
ist für die Waren
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes teilweise, nämlich für die Waren4
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer,"
zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke stünden in dem genannten Umfang die
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die sprachübliche Zusammenstellung der englischen Wörter "curl" (= Locke) und "saver" (von "to
save" (= retten, bewahren, schützen) abgeleitete Personifizierung) eigne sich in
der ihr in Zusammenhang mit den betreffenden Waren nahegelegten Bedeutung
"Lockenbewahrer, -schützer, -erhalter, -retter" ohne weiteres zur Angabe von deren Eigenschaft oder Wirkung. Es bestehe daher ein Freihalteinteresse der Mitbewerber. Im Hinblick auf die, auch auf dem vorliegenden Warengebiet anzutreffende Üblichkeit personifizierender deutscher wie englischer Wortbildungen aus
Verben (z.B. Haarfestiger, Vitaminspender, Eyeliner, Lip Conditioner u.a.) sowie
den Trend zu Anglizismen würden ferner die angesprochenen Verkehrskreise in
der Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine Warenbeschreibung mit werbemäßig anpreisendem Charakter sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, es
handle sich bei der angemeldeten Marke um eine neue fremdsprachliche Begriffsbildung, die als solche nur dann freihaltebedürftig sei, wenn sich ein beschreibender Inhalt ohne die Notwendigkeit weiterer Denkprozesse eindeutig, klar und unmißverständlich erschließe. Dies sei nicht der Fall. "CURL SAVER" bedeute übersetzt "Lockensparer" und lasse damit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung
in bezug auf die betroffenen Waren erkennen. Selbst wenn die Marke im Sinn von
"Lockenbewahrer, -schützer, -erhalter" zu verstehen sein sollte, spräche allein die
Mehrdeutigkeit gegen ein etwaiges Freihaltebedürfnis. Im übrigen wäre für die genannte Bedeutung der übliche und korrekte englische Begriff "CURLING
PROTECTION". Die angemeldete Marke vermittle dem inländischen Publikum daher auch nicht ohne weiteres den Eindruck einer warenbezogenen Aussage, vielmehr handle es sich um einen Phantasiebegriff, der die notwendige Unterscheidungskraft gewährleiste.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf
den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis der Internetrecherche des Senats, das
der Anmelderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 300 91 669.8/03 Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angemeldete Marke "CURL SAVER" ist für die von der Zurückweisung betroffenen Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung der Waren dienen kann.
Die Bedeutung des englischen Wortes "curl" im Sinn von "Locke" steht auch seitens der Anmelderin außer Frage.
Das weitere Wort "saver" erschließt sich - in der konkreten Wortzusammenstellung
nach einem vorstehenden Substantiv - als Substantivbildung aus dem Verb "to
save", das neben "(er)retten, bergen, (ein-/auf-/er-) sparen" u.a. auch die Bedeutungen "bewahren, schützen, erhalten, sichern" sowie "schonen" besitzt (vgl.
Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil
I, Englisch-
Deutsch, Aufl. 2001, S. 983). In diesem Sinn ist das Verb "save" auch in Deutschland aus dem Spruch "God save the Queen" (= Gott schütze (erhalte, bewahre)
die Königin) bekannt.
Unbestritten kann bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren "Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege" sowie "Haarwässer" das Schützen, Erhalten bzw.
Schonen der (Haar-) Locken eine wesentliche Eigenschaft sein.
Für den sprachkundigen Betrachter handelt es sich somit bei der Begriffsbildung
"CURL SAVER" in Bezug zu den konkreten Waren um eine ohne weiteres verständliche Angabe, die in sprachüblich personifizierender Weise unmittelbar eine
Wirkungseigenschaft der beanspruchten Produkte bezeichnet. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zu der Üblichkeit von Produktpersonifizierungen durch Substantivierung von Verben, insbesondere auch
auf dem hier einschlägigen Warengebiet, wird insoweit Bezug genommen.
Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, dass sich das englische Substantiv "saver" in
Alleinstellung lexikalisch nur in den Bedeutungen "Retter, Sparer, sparsames Gerät" nachweisen lässt (vgl. u.a. Langenscheidts, aaO.). Dies schließt jedoch nicht
aus, daß es in entsprechendem Sprach- und Sachzusammenhang nicht auch in
anderer Bedeutung verwendet und verstanden werden kann. Zum Beleg hierfür ist
der auf dem Computersektor geläufige Begriff "screen saver" (= Bildschirmschoner; vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch - Englisch,
Aufl. 2001, S. 135) oder der englische Begriff "face-saver" (something (as a
compromise) that saves face, vgl. Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary,
http://www.britannica.com/dictionary) zu nennen.
In konkretem Bezug zu entsprechenden lockenschützenden, -erhaltenden bzw. -
schonenden Haarpflegeprodukten drängt deshalb die dargelegte beschreibende
Bedeutung des Verbs "to save" bzw. seiner substantivierten Form "saver" innerhalb der Begriffsbildung "CURL SAVER" mögliche andere, in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht einschlägige Bedeutungen (z.B. Sparer) in den Hintergrund
und schließt damit eine theoretisch gegebene Mehrdeutigkeit aus. Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, daß eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung
zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen kann, vom Markenschutz
ausgenommen ist, unabhängig davon, ob ihr auch andere Bedeutungen zukommen können (vg EuG WRP 2002, 516, 518 – TELE AID).
Im Hinblick auf die häufige Verwendung von englischsprachigen Bezeichnungen
zur Produktbeschreibung im Inland speziell auf dem Gebiet der Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere auch den häufigen Einsatz mehrsprachiger Produktkennzeichnungen sowie außerdem im Hinblick auf den Im- und Exportverkehr,
kann die englischsprachige Marke "CURL SAVER" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in beachtlichem Umfang im Verkehr zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren dienen. Dabei ist, angesichts der jederzeit möglichen sprachüblichen
Wortzusammenstellung (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und "face-saver") sowie
des eindeutigen, unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts für die fraglichen
Waren, auch ohne den Nachweis einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung, an der konkreten Wortkombination bereits ein aktuelles Freihaltebedürfnis
zu bejahen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee, BPatG GRUR 1997, 639,
640 - FERROBRAUSE).
Das Argument der Anmelderin, der übliche und korrekte Ausdruck zur Bezeichnung einer lockenschützenden Wirkung der Produkte wäre im Englischen "curling
protection" überzeugt nicht. "Protection" ist im Englischen der Schutz gegen oder
vor etwas (vgl. PONS Großwörterbuch, aaO., Englisch – Deutsch, S. 653) und hat
deshalb einen von "schützen" i. S. v. "schonen, erhalten, bewahren" etwas abweichenden Bedeutungsgehalt. Jedenfalls kann das Wort "save" bzw. "saver" im
Englischen in der dargelegten Bedeutung neben den Wort "protect" bzw. "protection" oder "protector" verwendet werden (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und
"face-saver"). Da das Freihaltebedürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen oder Angaben beschränkt ist, für die keine Alternativen bestehen, sondern den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten
bleiben muss (vgl. BPatGE 40, 81, 83 ff - BAUMEISTER-HAUS, bestätigt durch
BGH GRUR 2001, 732, 733 f; EuG WPR 2002, 510, 512 - CARCARD; WPR 2002,
516, 518 - TELE AID), steht die Möglichkeit einer alternativen beschreibenden Bezeichnung der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob nach dem englischen Sprachverständnis der hier angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke überwiegend in dem ihr innewohnenden, rein produktbeschreibenden Sinn verstanden wird und ihr deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb