Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 24 W (pat) 169/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 91 670.1/03
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
COLOR SAVER
Die Wortmarke
ist für die Waren
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes teilweise, nämlich für die Waren
"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer,"
zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke stünden in dem genannten Umfang die
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die sprachübliche Zusammenstellung der englischen Wörter "color" (= Farbe, Färbung) und
"saver" (von "to save" (= retten, bewahren, schützen) abgeleitete Personifizierung)
eigne sich in der ihr in Zusammenhang mit den betreffenden Waren nahegelegten
Bedeutung "Farbbewahrer, -schützer, -erhalter" ohne weiteres zur Angabe von deren Eigenschaft oder Wirkung. Es bestehe daher ein Freihalteinteresse der Mitbewerber. Im Hinblick auf die, auch auf dem vorliegenden Warengebiet anzutreffende Üblichkeit personifizierender deutscher wie englischer Wortbildungen aus
Verben (z.B. Haarfestiger, Vitaminspender, Eyeliner, Lip Conditioner u.a.) sowie
den Trend zu Anglizismen würden ferner die angesprochenen Verkehrskreise in
der Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine Warenbeschreibung mit werbemäßig anpreisendem Charakter sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, es
handle sich bei der angemeldeten Marke um eine neue fremdsprachliche Begriffsbildung, die als solche nur dann freihaltebedürftig sei, wenn sich ein beschreibender Inhalt ohne die Notwendigkeit weiterer Denkprozesse eindeutig, klar und unmißverständlich erschließe. Dies sei nicht der Fall. "COLOR SAVER" bedeute
übersetzt "Farb(en)sparer" und lasse damit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in bezug auf die betroffenen Waren erkennen. Selbst wenn die Marke im
Sinn von "Farbbewahrer, Färbungsschützer, Farberhalter" zu verstehen sein
sollte, spräche allein die Mehrdeutigkeit gegen ein etwaiges Freihaltebedürfnis. Im
übrigen wäre für die genannte Bedeutung der übliche und korrekte englische
Begriff
"COLOR PROTECTION". Auch die Registrierung der Marke
"COLORSAVER" für Waren der Klasse 3 in den USA spreche gegen eine zur
freien Verwendung benötigte beschreibende Bezeichnung. Die angemeldete
Marke vermittle dem inländischen Publikum daher auch nicht ohne weiteres den
Eindruck einer warenbezogenen Aussage, vielmehr handle es sich um einen
Phantasiebegriff, der die notwendige Unterscheidungskraft gewährleiste.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf
den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis der Internetrecherche des Senats, das
der Anmelderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 300 91 670.1/03 Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angemeldete Marke "COLOR SAVER" ist für die von der Zurückweisung betroffenen Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung der Waren dienen kann.
Die Bedeutung des englischen Wortes "colour" bzw. der hier verwendeten amerikanischen Form "color" im Sinn von "Farbe“ steht auch seitens der Anmelderin
außer Frage.
Das weitere Wort "saver" erschließt sich - in der konkreten Wortzusammenstellung
nach einem vorstehenden Substantiv - als Substantivbildung aus dem Verb "to
save", das neben "(er)retten, bergen, (ein-/auf-/er-) sparen" u.a. auch die Bedeutungen "bewahren, schützen, erhalten, sichern" sowie "schonen" besitzt (vgl.
Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil
I, Englisch-
Deutsch, Aufl. 2001, S. 983). In diesem Sinn ist das Verb "save" auch in Deutschland aus dem Spruch "God save the Queen" (= Gott schütze (erhalte, bewahre)
die Königin) bekannt.
Unbestritten kann bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren das Schützen, Erhalten bzw. Schonen der Farbe - so der Haarfarbe bei Mitteln zur Körper-
und Schönheitspflege (wozu auch Haar-Pflegeprodukte gehören) und bei Haarwässern sowie der Wäschefarbe bei Seifen, wozu auch, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt worden ist, spezielle Wäscheseifen gehören,
eine wesentliche Eigenschaft sein. Für den sprachkundigen Betrachter handelt es
sich somit bei der Begriffsbildung "COLOR SAVER" in Bezug zu den konkreten
Waren um eine ohne weiteres verständliche Angabe, die in sprachüblich personifizierender Weise unmittelbar eine Wirkungseigenschaft der beanspruchten Produkte bezeichnet. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Beschluß zu der Üblichkeit von Produktpersonifizierungen durch Substantivierung
von Verben, insbesondere auch auf dem hier einschlägigen Warengebiet, wird insoweit Bezug genommen.
Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, daß sich das englische Substantiv "saver" in
Alleinstellung lexikalisch nur in den Bedeutungen "Retter, Sparer, sparsames Gerät" nachweisen lässt (vgl. u.a. Langenscheidts, aaO.). Dies schließt jedoch nicht
aus, daß es in entsprechendem Sprach- und Sachzusammenhang nicht auch in
anderer Bedeutung verwendet und verstanden werden kann. Zum Beleg hierfür ist
der auf dem Computersektor geläufige Begriff "screen saver" (= Bildschirmschoner; vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch – Englisch,
Aufl. 2001, S. 135) oder der englische Begriff "face-saver" (something (as a
compromise) that saves face, vgl. Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary,
http://www.britannica.com/dictionary) zu nennen.
In konkretem Bezug zu entsprechenden farbschützenden, -erhaltenden bzw.
-schonenden Haarpflegeprodukten, Haarwässern oder Wäscheseifen drängt deshalb die dargelegte beschreibende Bedeutung des Verbs "to save" bzw. seiner
substantivierten Form "saver" innerhalb der Begriffsbildung "COLOR SAVER"
mögliche andere, in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht einschlägige Bedeutungen (z.B. Sparer) in den Hintergrund und schließt damit eine theoretisch
gegebene Mehrdeutigkeit aus. Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, daß eine
Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten
Waren dienen kann, vom Markenschutz ausgenommen ist, unabhängig davon, ob
ihr noch andere Bedeutungen zukommen können (vgl zB EuG WRP 2002, 516,
518 – TELE AID).
Im Hinblick auf die häufige Verwendung von englischsprachigen Bezeichnungen
zur Produktbeschreibung im Inland speziell auf dem Gebiet der Körper- und
Schönheitspflege, insbesondere auch den häufigen Einsatz mehrsprachiger Produktkennzeichnungen sowie außerdem im Hinblick auf den Im- und Exportverkehr,
kann die englischsprachige Marke "COLOR SAVER" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in beachtlichem Umfang im Verkehr zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren dienen. Dabei ist, angesichts der jederzeit möglichen sprachüblichen
Wortzusammenstellung (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und "face-saver") sowie
des eindeutigen, unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts für die fraglichen
Waren, auch ohne den Nachweis einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung, an der konkreten Wortkombination bereits ein aktuelles Freihaltebedürfnis
zu bejahen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee, BPatG GRUR 1997, 639,
640 - FERROBRAUSE).
Das Argument der Anmelderin, der übliche und korrekte Ausdruck zur Bezeichnung einer farbschützenden Wirkung der Produkte wäre im Englischen "color
protection" überzeugt nicht. "Protection" ist im Englischen der Schutz gegen oder
vor etwas (vgl. PONS Großwörterbuch, aaO., Englisch – Deutsch, S. 653) und hat
deshalb einen von "schützen" i. S. v. "schonen, erhalten, bewahren" etwas abweichenden Bedeutungsgehalt. Jedenfalls kann das Wort "save" bzw. "saver" im
Englischen in der dargelegten Bedeutung neben den Wort "protect" bzw. "protection" oder "protector" verwendet werden (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und
"face-saver"). Da das Freihaltebedürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen oder Angaben beschränkt ist, für die keine Alternativen bestehen, sondern den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten
bleiben muss (vgl. BPatGE 40, 81, 83 ff - BAUMEISTER-HAUS, bestätigt durch
BGH GRUR 2001, 732, 733 f; EuG WPR 2002, 510, 512 - CARCARD; WPR 2002,
516, 518 – TELE AID), steht die Möglichkeit einer alternativen beschreibenden
Bezeichnung der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen.
Angesichts der dargelegten, in konkretem Warenbezug zweifelsfrei beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Marke, stellt schließlich die Registrierung der
Marke "COLORSAVER" in den USA kein hinreichendes tatsächliches Indiz gegen
ein bestehendes Freihaltebedürfnis dar (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdn. 88). Auch erfolgte die US-Registrierung für ein ganz bestimmtes
Produkt (hair conditioner for horses), was möglicherweise eine andere Beurteilung
rechtfertigt. Zudem sind die im Vergleich zum deutschen Recht bestehenden Unterschiede im Verfahren des US-Markenrechts zu berücksichtigen, die bei der Annahme einer Indizwirkung allein aufgrund einer US-Eintragung grundsätzlich eine
gewisse Zurückhaltung gebieten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob nach dem englischen Sprachverständnis der hier angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke überwiegend in dem ihr innewohnenden, rein produktbeschreibenden Sinn verstanden wird und ihr deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb