Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 26 W (pat) 69/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 88 249.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie der Richterin Eder und des Richters Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
TEAMTOUR
für die Dienstleistungen
"Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, insbesondere Busreisen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. In dem Anmeldeformular waren
als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte der Anmelderin die Patentanwälte
L… und Kollegen aufgeführt.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 13. März 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung
wird auf einen Bescheid des Amtes vom 7. Dezember 2001 verwiesen, dem die
Anmelderin nicht widersprochen habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nach ihren Angaben
keinen Bescheid vom 7. Dezember 2001 erhalten hat.
Gegenüber der Markenstelle beantragt sie, der Beschwerde gemäß § 66 Abs 6
MarkenG abzuhelfen und die Beschwerdegebühr an sie zurückzuzahlen.
Die Markenstelle für Klasse 39 hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das
Rechtsmittel dem Bundespatentgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben
und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil
sie an einem wesentlichen Mangel iSv § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG leidet. Außerdem
gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,
Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel,
als der angefochtene Beschluß zur Begründung der Zurückweisung auf einen
Bescheid vom 7. Dezember 2001 Bezug nimmt, der ausweislich der Amtsakten
nicht existiert und deshalb auch nicht den Vertretern der Anmelderin zugegangen
sein kann. Zwar befindet sich in der Amtsakte ein Bescheid, der die Beanstandung
der angemeldeten Marke zum Gegenstand hat. Dieser Bescheid ist jedoch unter
dem 10. Dezember 2001 ergangen und an die Rechtsanwälte K… und
Kollegen gerichtet. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß den
Vertretern der Anmelderin ein Bescheid vom 7. Dezember 2001, auf den der
angefochtene Beschluß Bezug nimmt, zugegangen ist.
Damit ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände
gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine derartig gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs 2 MarkenG) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG dar, so daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren mit der Kostenfolge aus
§ 71 Abs 3 MarkenG zurückzuverweisen war.
Die Nichtabhilfe der Markenstelle für Klasse 39 gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß
gesetzgeberischer Zweck der Abhilfe gemäß § 66 Abs 6 MarkenG ist, Beschwerden vom Bundespatentgericht fernzuhalten, deren Begründetheit vom Deutschen
Patent- und Markenamt auf Grund des Beschwerdevorbringens zu erkennen ist.
Soweit die Voraussetzungen einer Abhilfe erfüllt sind, muß diese von Amts wegen
erfolgen (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 66 Rdnr 52
mwNachw). Angesichts des ohne weiteres feststellbaren und offensichtlichen
Verfahrensfehlers stellt die Nichtabhilfe im vorliegenden Fall einen eindeutigen
Verstoß gegen § 66 Abs 6 MarkenG dar.
Kraft
Reker
Eder
Bb