Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 26 W (pat) 69/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 88 249.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie der Richterin Eder und des Richters Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

TEAMTOUR

für die Dienstleistungen

"Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, insbesondere Busreisen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. In dem Anmeldeformular waren

als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte der Anmelderin die Patentanwälte

L… und Kollegen aufgeführt.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 13. März 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung

wird auf einen Bescheid des Amtes vom 7. Dezember 2001 verwiesen, dem die

Anmelderin nicht widersprochen habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nach ihren Angaben

keinen Bescheid vom 7. Dezember 2001 erhalten hat.

Gegenüber der Markenstelle beantragt sie, der Beschwerde gemäß § 66 Abs 6

MarkenG abzuhelfen und die Beschwerdegebühr an sie zurückzuzahlen.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das

Rechtsmittel dem Bundespatentgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben

und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil

sie an einem wesentlichen Mangel iSv § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG leidet. Außerdem

gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,

Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel,

als der angefochtene Beschluß zur Begründung der Zurückweisung auf einen

Bescheid vom 7. Dezember 2001 Bezug nimmt, der ausweislich der Amtsakten

nicht existiert und deshalb auch nicht den Vertretern der Anmelderin zugegangen

sein kann. Zwar befindet sich in der Amtsakte ein Bescheid, der die Beanstandung

der angemeldeten Marke zum Gegenstand hat. Dieser Bescheid ist jedoch unter

dem 10. Dezember 2001 ergangen und an die Rechtsanwälte K… und

Kollegen gerichtet. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß den

Vertretern der Anmelderin ein Bescheid vom 7. Dezember 2001, auf den der

angefochtene Beschluß Bezug nimmt, zugegangen ist.

Damit ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände

gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine derartig gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs 2 MarkenG) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG dar, so daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren mit der Kostenfolge aus

§ 71 Abs 3 MarkenG zurückzuverweisen war.

Die Nichtabhilfe der Markenstelle für Klasse 39 gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß

gesetzgeberischer Zweck der Abhilfe gemäß § 66 Abs 6 MarkenG ist, Beschwerden vom Bundespatentgericht fernzuhalten, deren Begründetheit vom Deutschen

Patent- und Markenamt auf Grund des Beschwerdevorbringens zu erkennen ist.

Soweit die Voraussetzungen einer Abhilfe erfüllt sind, muß diese von Amts wegen

erfolgen (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 66 Rdnr 52

mwNachw). Angesichts des ohne weiteres feststellbaren und offensichtlichen

Verfahrensfehlers stellt die Nichtabhilfe im vorliegenden Fall einen eindeutigen

Verstoß gegen § 66 Abs 6 MarkenG dar.

Kraft

Reker

Eder

Bb