Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 29 W (pat) 275/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 14 840.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"Clip-Card"
soll nach der von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung für "Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Aufnahme von
durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen" in das Markenregister
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
ursprünglich auf "Namensschilder, Karteikarten" gerichtete Anmeldung mit Beschluss vom 16. Mai 2000 wegen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die beiden Markenbestandteile und die
Gesamtbezeichnung wiesen jeweils einen klaren, beschreibenden Sinngehalt auf.
"Clip" stamme aus dem englischen Grundwortschatz und sei mittlerweile als Bezeichnung für "Klemme" oder "Klipp" eingedeutscht. Bezogen auf die beanspruchten Waren habe der Verkehr keine Veranlassung, von einer anderen Bedeutung auszugehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil "Card". Dieser sei die Übersetzung des Wortes "Karte", wobei sich
im Verkehr der Begriff "Card" für Karten aus Pappe oder Kunststoff durchgesetzt
habe, die der Kennzeichnung oder Legitimation von Personen dienten und mit
Magnetstreifen oder Chips versehen seien, sofern sie technische Funktionen erfüllen müssten, wie z.B. CombiCard, PayCard usw. "Clip-Card" sei eine dem gängigen Muster entsprechende sprachübliche Wortneubildung, die von den inländischen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf ein mit einer Klemme versehenes
Namensschild angesehen werde. Angesichts des klaren Bedeutungsgehalts falle
weder der Umstand ins Gewicht, dass "Clip-Card" lexikalisch nicht nachweisbar
sei noch den Wettbewerbern andere Bezeichnungen für Waren gleichen Inhalts
zur Verfügung stünden. Wegen des bestehenden Freihaltungsbedürfnisses seien
die Anforderungen an die Unterscheidungskraft hoch anzusetzen, die die angemeldete Marke angesichts ihres beschreibenden Gehalts nicht erfülle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, der
Umstand, dass "card" im englischen Sprachraum die Bedeutung "Pappe" und
"Karte" habe, rechtfertige es nicht, "Clip-Card" für die beanspruchten Waren als
glatt beschreibend anzusehen. Weder im Duden noch im Wahrig finde sich der
Begriff "Card", noch sei belegt, dass "Card" sich im Verkehr für Karten aus Pappe
oder Kunststoff durchgesetzt habe. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies keine
Beschreibung von "Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Aufnahme
von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen" bedeuten. Einen
Begriff "Namenskarten" gäbe es nicht. Bei dieser Sachlage fehle der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zu dem in der mündlichen
Verhandlung übergebenen Rechercheergebnissen führt die Anmelderin aus, dass
die nachgewiesenen Verwendungen des Begriffs "Clip-Card" in keinem Zusammenhang mit Namensschildern stünden. Soweit "card" für Funktions- oder Berechtigungskarten stehe, verdeutliche dies, dass der Begriff "card" in einer Weise
besetzt sei, der gegen seine Verwendung für "Schilder" jeglicher Art spreche.
Dass es Namensschilder gebe, die mit Clips an Kleidungsstücken befestigt würden, mache diese nicht zu "Clip-Cards". Da jedenfalls "card" keine im normalen
Sprachgebrauch auf ein wesentliches Merkmal der beanspruchten Waren hinweisende Angabe sei, könne der Eintragung des Zeichens entsprechend der Entscheidung "Baby-dry" des EuGH nichts entgegenstehen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn
der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.)
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Dies ist vorliegend für
die beanspruchten "Namensschilder mit einem Kunststoffrahmen zur Aufnahme von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen" der Fall.
Die angemeldete Bezeichnung wird zwar, wie die Recherchen des Senats u.a.
im Internet ergeben haben, in diesem Warensegment bisher nur von der Anmelderin verwendet. Dies ändert aber nichts an ihrem rein beschreibenden
Charakter. Die angemeldete Marke besteht, durch den Bindestrich zwischen
den beiden Zeichenbestandteilen und die Großschreibung an den jeweiligen
Anfangsbuchstaben deutlich erkennbar, aus den Worten "Clip" und "Card".
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der aus dem englischen
Grundwortschatz stammende Begriff "Clip" mittlerweile Bestandteil der deutschen Sprache und wird in seiner Bedeutung bzw. Funktion als "Klammer,
Klemme oder Klipps" unmittelbar einerseits für Ohrschmuck sowie in entsprechenden Wortzusammensetzungen wie z.B. Ohrklipp, Sonnenklipp (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000, Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, zu den jeweiligen Stichwörtern), andererseits im hier relevanten Fachbereich rein beschreibend für Befestigungsvorrichtungen von
Namensschildern oder Sicherheitsausweisen verwendet (vgl. die Internet-Recherche bei www. officio.de und bei der Anmelderin). Dies wird von der Anmelderin auch nicht in Frage gestellt. Soweit sie einschränkend geltend macht,
dass es eine Vielzahl zur Befestigung von Namensschildern an Bekleidungsstücken üblicher Klemmen gebe, wird dadurch der beschreibende Charakter
von "clip" nicht berührt, da das Wort insoweit den Oberbegriff darstellt. Bezüglich des zweiten Bestandteils "card" teilt der Senat die Auffassung der Anmelderin nicht, dass er nicht zur Bezeichnung eines Namensschildes dienen
kann, weil er für Funktionskarten besetzt sei. Die angesprochenen breiten
Verkehrskreise begegnen dem Begriff "card" zwar auch im Zusammenhang
mit einer Vielzahl von Funktions- und Servicekarten wie Kreditkarten oä.
"Card" lässt sich aber zum einen nicht auf diese Art von Karten reduzieren,
zum anderen ist der Begriff "Namensschild" sprachlich ungenau und umfasst
eine Vielzahl von Erscheidungsformen, u.a. solche, die – wie das vorliegend
beanspruchte Schild – erst mit einem Namen und/oder einer Funktion (Aufsicht; Geschäftsleitung, Besucher o.ä.) versehen werden müssen und die regelmäßig jedenfalls eine gewisse Ausweis- oder Nachweisfunktion für eine
bestimmte Berechtigung haben. Genau in dieser Bedeutung bezeichnet "card"
im Englischen Ausweise, z.B. heißen Mitglieds-, Leser- oder Studentenausweis "membershipcard", "librarycard" und "studentcard". Der Begriff "identitycard" für Personalausweise ist auch den deutschen Verkehrskreisen bekannt,
da er auf den deutschen Personalausweisen steht. Derartige Karten mit Ausweisfunktion begegnen dem Publikum im Alltag in Form von zur Identifizierung
und/oder aus Sicherheitsgründen an der Kleidung getragenen Namensschildern in der Größe von Scheck- oder Visitenkarten vielfach in Banken, Firmen,
bei Seminaren o.ä. Wie die Internetrecherche des Senats ergeben hat, bietet
der Fachhandel hierfür z.T. Blankohüllen an, in die Visitenkarten ("namecards") oder Beschriftungsstreifen eingesteckt werden können oder bei denen
Plastikkarten entweder bereits mit dem Namen des Nutzers oder seiner Funktion versehen sind oder auf die später der Name eingetragen werden kann
(vgl. z.B. www. master2b. de; www. printoplast. de; www. gemaplast. ch; www.
werbeartikelmarkt. de;). Als Tagungszubehör bietet www. papier-und-mehr. de
Visitenkarten mit dem Hinweis an, dass diese zu Namenskarten für Namensschilder umfunktioniert werden können, wenn sie die richtige Größe haben.
Wie die beispielhaft genannten Fundstellen zeigen, sind nahezu alle angebotenen Namensschilder solche im Kartenformat, die meisten von ihnen sind mit
einem Clip zur Befestigung an der Kleidung ausgerüstet oder können zumindest optional damit versehen werden. Das sprachüblich wie der aus demselben Warengebiet stammenden Begriff "Clipboard", einer festen Unterlage mit
einer Klammer zur Befestigung von Papier, gebildete Zeichen "Clip-Card" bezeichnet daher ohne Sinnabweichung eine "Ausweiskarte mit Clip", eine
"Ausweiskarte zum Anstecken" oder eine "ansteckbare Ausweiskarte", was
jeweils Synonyme für die angemeldeten Namensschildern sind und damit deren Art beschreibt. Am ausschließlich beschreibenden Charakter des Zeichens
ändert die getroffene Einschränkung, dass die Namensschilder mit einem
Kunststoffrahmen zur Aufnahme von durch ein Sichtfenster abdeckbaren Beschriftungsstreifen versehen sein sollen, nichts. Denn die Hinzufügung von
zusätzlichen technischen Einzelheiten, die zudem nicht Größe und Form definieren, ändert nichts am Charakter eines mit einem Clip befestigbaren kartenförmigen Namensschildes, so dass das angemeldete Zeichen auch insoweit ausschließlich aus sachbeschreibenden Angaben besteht.
2.
Im übrigen fehlt dem Zeichen für die beanspruchten Waren auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der Prüfung
dieses Eintragungshindernisses sind zwar entgegen der Begründung im angefochtenen Beschluss wegen des festgestellten Freihaltungsbedürfnisses keine
besonderen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR "001, 847 ff – REICH UND
SCHÖN). Es liegt hier vielmehr deshalb vor, weil, wie oben ausgeführt, dem
Zeichen "Clip-Card" für die beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, weshalb es nicht
als Unterscheidungsmittel geeignet ist (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK
mwN).
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Hu