Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.06.2002 – 29 W (pat) 376/00

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 37 611 6.70

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. August 2000 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 492 017 in vollem

Umfang zurückgewiesen worden ist.

2. Die teilweise Löschung der Marke 398 37 611 wird angeordnet

und zwar für die Waren und Dienstleistungen:

"elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-

oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-

oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten;

maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse,

insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton

oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate;

Büroartikel

(ausgenommen

Möbel); Werbung

und

Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen; Bauwesen;

Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die

Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation,

insbesondere für Funk und Fernsehen; Erziehung; Ausbildung;

Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen

Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,

Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der

Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln

und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen;

Vermietung

von

Datenverarbeitungseinrichtungen

und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die

Telekommunikation"

eingetragene Marke Nr. 398 37 611

"T-Excelion"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

Nr. 000492017

"EXCELLON",

die für die Waren und Dienstleistungen

"7 - Bohrmaschinen, Profilfräsmaschinen und kombinierte Bohrmaschinen und Profilfräsmaschinen für Leiterplatten;

9 - Optische Programmier- und Inspektionsmaschinen für die Erarbeitung von Programmen zur Leiterplattenfertigung durch

Bohrmaschinen, Profilfräsmaschinen und kombinierte Bohrmaschinen und Profilfräsmaschinen;

37 - Wartung und/oder Reparatur von Maschinen"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Beschluß vom 23. August 2000 zurückgewiesen, weil keine

Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe.

Zwar könnten die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen im engsten Ähnlichkeitsbereich liegen oder sogar teilweise identisch sein, jedoch sei selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Der Gesamteindruck der Marken sei verschieden. Die Zeichen in ihrer eingetragenen und

unverkürzten Form seien unter keinem Gesichtspunkt verwechselbar, weil der

Buchstabe "T" am Beginn der angegriffenen Marke nicht zu überhören oder zu

übersehen sei. Verwechslungen seien lediglich denkbar, wenn das Wort "Excelion" den Gesamteindruck der jüngeren Marke präge. Dies sei aber nicht der

Fall, weil kein Anlaß erkennbar sei, den durch einem Bindestrich mit dem weiteren

Wort "Excelion" verbundenen Buchstaben "T" wegzulassen und sich allein an dem

Wort "Excelion" zu orientieren. Der wegen seiner Stellung am Markenanfang auffällige Buchstabe "T", der mit einem Bindestrich mit dem folgenden Wort verbunden sei, werde nicht abgetrennt. Die Kombination gebe der angegriffenen Marke

vielmehr einen wesentlich härteren Gesamtklang und habe eine deutlich größere

Zeichenlänge zur Folge.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die gegenseitigen

Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch oder lägen im engsten Ähnlichkeitsbereich, so daß geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr nicht

ausschließen könnten. Das Wort "Excelion" präge entgegen der Meinung der Markenstelle den Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der Buchstabe "T" stelle die

bekannte Firmenkennzeichnung der Inhaberin der jüngeren Marke dar, die auch

als Bestandteil einer Markenfamilie verwendet werde. Nach der "Prägetheorie" des

Bundesgerichtshofs werde die Firmenkennzeichnung meist weggelassen und der

Verkehr orientiere sich an dem weiteren Bestandteil, hier dem Wort "Excelion". Die

Wörter "Excelion" und "Excellon" unterschieden sich klanglich und schriftbildlich

nur ganz geringfügig, weil die Verdoppelung des "l" in der Widerspruchsmarke und

das zusätzliche "i" in der angegriffenen Marke den Gesamteindruck nur geringfügig veränderten. Auch die Voranstellung des Buchstaben "T" könne den klanglichen Gesamteindruck der jüngeren Marke wegen der übrigen übereinstimmenden

Merkmale nicht so stark beeinflussen, daß die Marken sicher zu unterscheiden

seien. Insbesondere sei von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen,

weil die Marke der Widersprechenden mit dem Unternehmen der Inhaberin der

jüngeren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke im Umfang der Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen anzuordnen.

Der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und teilweise erfolgreich. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken im Umfang der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der sich

gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42

Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG. Im übrigen ist die Beschwerde bereits mangels Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.

2.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie, die für die

Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen

Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist,

ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgeblichen Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr

hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und

zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei

der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf

den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie dominierenden und unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf

den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH

GRUR 1996, 198

- Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200

- Innovadiclophont). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr

impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden

und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - CANON; GRUR Int.

2000, 899

- Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach diesen

Grundsätzen ist vorliegend überwiegend die Gefahr von Verwechslungen

gegeben.

2.1 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind

nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder

Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere

deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - CANON; GRUR Int. 1999, 734

- Lloyds/Loint’s; BGH GRUR 99, 731 - CANON II; WRP 1998, 747, 749

- GARIBALDI; WRP 2000, 1152, 1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694,

695 - EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätte und Vertriebswege, Stoffbeschaffenheit

und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte.

2.1.1. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 492 017 gilt

hier demnach:

Die Waren der angegriffenen Marke sind mit den Waren der Widerspruchsmarke teilweise identisch bzw. ähnlich, nämlich "elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und

- instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten" einerseits und "optische Programmier- und Inspektionsmaschinen für die Einarbeitung von Programmen

zur Leiterplattenfertigung durch Bohrmaschinen, Profilfräsmaschinen und

kombinierte Bohrmaschinen und Profilfräsmaschinen" andererseits.

Die durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Programmier- und Inspektionsmaschinen arbeiten mit Hilfe von optischen Meßwertaufnehmern,

die zur Abtastung von Vorlagen dienen. Sie können mithin als optische

Meß- oder Kontrollapparate bzw. - instrumente bezeichnet werden, so daß

insoweit Identität mit diesen Waren zugrunde zu legen ist. Mit den "elektrischen bzw. elektronischen (...)apparaten und - instrumenten" sind sie noch

hochgradig ähnlich, da letztere sich nur durch die Art der Meßwertaufnahme von optischen Apparaten und Geräten unterscheiden, jedoch beide

dieselbe Funktion, nämlich die Messung, Kontrolle und Überwachung von

Daten, ausüben.

Ein hoher Grad an Ähnlichkeit besteht auch hinsichtlich der "Apparate zur

Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten" der

jüngeren Marke, da es sich bei den Waren der Widerspruchsmarke um Maschinen handelt, mit deren Hilfe Daten aufgenommen und (intern) weiterverarbeitet werden. Entsprechendes gilt für die "Datenverarbeitungsgeräte

und Computer" der angegriffenen Marke und den damit in engstem Zusammenhang stehenden "maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträgern".

Denn bei den Waren der Widerspruchsmarke wird aus den mittels optischer

Meßwertaufnehmer erhaltenen Daten ein Programm erzeugt, das die Bohr-

und Fräsdaten enthält und die für die Leiterplattenbearbeitung verwendeten

Werkzeuge steuert. Sie gehen zwar über die Funktion eines reinen Datenverarbeitungsgerätes bzw. Computers hinaus, enthalten jedoch ein solches

für die oben beschriebene Umwandlung von optischen Meßwerten in Steuerbefehle für spezielle Werkzeuge.

Wegen der engen Verbindung von Soft- und Hardware bei Datenverarbeitungsmaschinen, wie sie gerade auch für die "optischen Programmier- und

Inspektionsmaschinen für die Einarbeitung der Fertigungsprogramme" der

Widersprechenden kennzeichnend ist, ist die Ähnlichkeit zu der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der jüngeren

Marke mindestens im mittleren Bereich gegeben (vgl. z.B. Erstellung von

Datenverarbeitungsprogrammen = Datenverarbeitungsmaschinen

- 29 W

(pat) 5/85; 24 W (pat) 39/86, Mitt. 1987, 159; 30 W (pat) 66/96 zitiert in

Richter/Stoppel Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen 12. Aufl.,

S. 383).

Dagegen stehen sich bei der Dienstleistung der Widerspruchsmarke "Wartung und/oder Reparatur von Maschinen" einerseits und "Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation" andererseits jeweils

spezielle Dienstleistungen gegenüber, die üblicherweise nicht von demselben Dienstleister angeboten werden. Einrichtungen für die Telekommunikation, zu denen typischerweise z.B. Telefone, Modems, ISDN-Karten für PCs

und Netzwerke gehören, unterscheiden sich grundlegend von Maschinen,

weil letztere im Wesentlichen mit mechanischen Bauteilen arbeiten. Auch

benötigt man zur Wartung und Reparatur von Telekommunikationseinrichtungen einen Elektrotechniker oder Informationselektroniker, während für

die Betreuung von Maschinen eine Ausbildung im Maschinenbau erforderlich ist. Aus diesem Grund wird der Empfänger der Dienstleistung für seine

Nutzung den jeweiligen Fachmann in Anspruch nehmen und sich damit an

unterschiedliche Anbieter wenden (vgl. BGH Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98

- Wintergarten). Der Senat geht insoweit von einem äußerst geringen Grad

an Ähnlichkeit aus.

2.1.2. Die übrigen Waren und Dienstleistungen der Vergleichsmarken unterscheiden sich nach Art, Verwendungszweck, Nutzen und Nutzung so weit voneinander, daß sie nicht als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen zu betrachten sind und demnach

eine Ähnlichkeit zu verneinen ist.

2.2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus als

durchschnittlich zu werten, da "EXCELLON" ein reines Phantasiewort ist,

das weder in der englischen noch in der deutschen Sprache existiert. Der

allenfalls erkennbare Sinngehalt von "to excel" im Sinne von "sich auszeichnen, sich übertreffen" oder von "excellent" (hervorragend) ist hinreichend verändert.

2.3. Beim Vergleich der Marken auf ihre Ähnlichkeit ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen. Nach Ansicht des Senats ist unter Berücksichtigung des aufgrund der teilweisen Waren- und Dienstleistungsidentität bzw - ähnlichkeit zu fordernden deutlich wahrnehmbaren Abstands

angesichts der Verkehrskreise, die zum überwiegenden Teil aus Fachpublikum oder überdurchschnittlich fachlich interessierten Laien und daher besonders aufmerksamen Abnehmern bestehen, die dem Zeichen größere

Aufmerksamkeit entgegenbringen, der Unterschied zwischen den Marken

ausreichend, um den rechtlich als notwendig zu fordernden Abstand zu

wahren.

2.3.1. Die Marken unterscheiden sich schriftbildlich in ihrer Gesamtheit deutlich,

weil die angegriffene Marke unübersehbar und hervorgehoben den Bestandteil "T-"am Wortanfang in sich trägt (st.Rspr. zum Gesamteindruck der

Zeichen: seit BGH BlPMZ 1997, 28 - Foot-Joy; Mitt. 1996, 285 f. - Sali-Toft;

GRUR 1999, 241, 243 - Lions; zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud

mwN).

2.3.2. Die Zeichen sind trotz der klanglich nahezu identischen Wortbestandteile

-Excelion/EXCELLON im Ergebnis doch nur von mittlerer Ähnlichkeit, da

sich die Schreibweise der angegriffenen Marke mit Bindestrich in phonetischer Hinsicht auswirkt (BGH GRUR 2001, 1258 - Dorf MÜNSTERLAND;

GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Der Bindestrich in der jüngeren Marke

hat als zusammenfassendes und verbindendes Element durch seine optische Wirkung zum einen eine Verklammerung der Markenbestandteile zu

einem Gesamtbegriff zufolge. Diese führt zum anderen zugleich zu einer

Begrenzung der beiden Bestandteile voneinander in der Weise, daß eine

deutlich hervorgehobene Aussprache des "T" bewirkt wird, nämlich wie

"Te-Excelion", so daß die zwischen dem Buchstaben "T" und dem weiteren

Zeichenwort liegende klangliche Zäsur deutlich zu erkennen ist. Aufgrund

dessen weist die jüngere Marke gegenüber der Gemeinschaftsmarke eine

zusätzliche Silbe am Wortanfang auf. Da dieser in der Regel stärker beachtet wird, ist der harte, klangstarke Konsonant "T" sowie der relativ helle

Vokal "e" und das dadurch entstehende unterschiedliche Gesamtklangbild

auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder bei nachlässiger Artikulation nicht zu überhören. Eine Aussprache wie "Texcelion", bei der sich

die gegenüberstehenden Marken deutlich näher kämen, liegt deshalb nicht

nahe. Der Abstand der Marken in ihrer Gesamtheit ist damit gewahrt.

2.3.3. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Markenbestandteil "Excelion" als allein kollisionsbegründend in Frage kommt, weil dieser den Gesamteindruck der jüngeren

Kombinationsmarke schon nicht aus den unter 2.3.2. angegebenen Gründen alleine prägt (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze;

GRUR 1996, 406 - Juwel; GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER, zuletzt

BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN).

Darüber hinaus wäre eine weitere Voraussetzung dafür, daß hinreichende

Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, das Publikum werde den Bestandteil "T-" bei der

Wahrnehmung vernachlässigen. Die Rechtsprechung hat eine solche alleinige Prägung durch einen zweiten Bestandteil als Produktkennzeichnung in

den Fällen in Betracht gezogen, in denen sich die Gesamtmarke erkennbar

aus einer individualisierenden Produktkennzeichnung und einem bekannten

oder erkennbaren Hinweis auf ein Unternehmen zusammensetzt (seit BGH

GRUR 1977, 218 - MERCOL/ESSOMARCOL). Als Unternehmenshinweis

kommen Herstellerzeichen (vgl etwa BGH GRUR 1996, 774 - falke-run/LE

RUN; BGH WRP 1998, 990 - ALKA SELTZER; BGH GRUR 1998, 927

- COMPO-SANA; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten; BGH GRUR 2002,

342 - ASTRA/ESTRA-Puren), Serienstammbestandteile (BGH GRUR 1996,

977 DRANO/P3 drano; BGH GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA; zuletzt BGH GRUR 2002, 342 - ASTRA/ESTRA-Puren) oder sonstige Markenteile in Betracht, die wegen intensiver Benutzung in zahlreichen mehrteiligen Kombinationsmarken eines Unternehmens neben jeweils wechselnden sonstigen Bestandteilen als gleichbleibende Hinweise auf einen

bestimmten Hersteller verstanden werden (BGH GRUR 1999, 583, 585

- LORA DI RECOARO; Ströbele, MarkenR 2001, S 116, li. Sp. oben; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., §9 Rn 192; Fezer, Markenrecht,

3. Aufl., § 14 Rn 205a, 208; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14, Rn 395 f).

Der Senat geht im vorliegenden Verfahren von letzterer Fallkonstruktion

aus.

Bei Anwendung dieses Erfahrungssatzes sind jedoch stets alle Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma;

WRP 1999, 806 - Lloyds/Loint’s), wie z.B. Verkehrsgewohnheiten der entsprechenden Branchen und die Art der Zeichenbildung. Dies kann zu einem

abweichenden Ergebnis führen (vgl. BGH GRUR 1996, 774 - falke-run/LE

RUN; BGH GRUR 2002, 171, - Marlboro-Dach; BGH GRUR 2002, 342

- ASTRA/ESTRA-Puren). Davon ist hier auszugehen.

"T-" ist ein Element, mit dem eine umfangreiche Markenfamilie der Inhaberin der angegriffenen Marke mit einem gewissen Hinweischarakter auf ihr

Unternehmen aufgebaut ist. Diese hat mehrere Hundert in dieser Art gebildete eingetragene Marken. Dabei kommt es auf die Frage, ob "T" als Buchstabe in Verbindung mit einem Bindestrich hier wegen einer möglichen

Kennzeichnungsschwäche nicht als Stammbestandteil oder Unternehmenshinweis zu dienen geeignet ist, angesichts seiner tatsächlichen Verwendung in Serienzeichen und Markenfamilien und der Gewöhnung des

Verkehrs hieran nicht mehr an (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.6.1999

- T-Auskunft; BGH GRUR 2002, 542

- BIG). Der

rechtserhebliche Teil des Publikums wird die Marke jedoch zum einen aufgrund der mithilfe des Bindestrichs hergestellten Verbindung zum Wortelement als Zeicheneinheit auffassen und das Element "T-" nicht vernachlässigen. Zum anderen ist auch bei den hier betroffenen Produkt- und Dienstleistungsbereichen keine deutliche Neigung zur generellen Verkürzung bei

aus Hersteller- und Produktkennzeichnen zusammengesetzten Marken zu

erkennen. Eine umfangreiche Recherche des Senats hat ergeben, daß auf

den einschlägigen Waren- und Dienstleistungssegmenten in überwiegendem Maße Hersteller- und Produktkennzeichnungen in der Werbung als

miteinander in Verbindung stehend auftreten und erstere eine erhebliche

Rolle spielen. Eine Werbung allein mit der Produktkennzeichnung erfolgt im

allgemeinen nur dann, wenn sich aus dem jeweiligen Werbeauftritt, z.B. auf

Zeitschriftenseiten, Internetseiten oder in Prospekten, wie sie etwa Zeitungen beiliegen, der Hersteller ohnehin als groß aufgemacht ergibt, wie eine

Internetrecherche und eine Durchsicht der Anzeigen und Prospekte verschiedener Anbieter aus den Jahren 2000 bis 2002 gezeigt hat. Hinzu

kommt, daß in der Regel Geräte, Software und Zubehör eines Herstellers

miteinander kompatibel sind, daß aber mit Geräten anderer Hersteller oder

mit Software eines anderen Herstellers ausgestatteten Geräten erhebliche

Kompatibilitätsprobleme bestehen können. Daraus ergibt sich, daß das angesprochene Publikum, auf dessen Vorstellung es maßgeblich ankommt,

sehr häufig mit der Verwendung der Herstellerkennzeichnung neben der

Produktkennzeichnung konfrontiert wird, aber auch auf sie angewiesen ist.

Deshalb ist davon auszugehen, daß derartige Bestandteile den Gesamteindruck der Marke jedenfalls mitprägen. Die Teile des Verkehrs, die möglicherweise die jüngere Marke auf "Excelion" verkürzen, erscheinen dem Senat unter diesen Umständen nicht mehr entscheidungserheblich. Im übrigen

handelt es sich bei dem Begriff der Verwechslungsgefahr um einen Rechtsbegriff, der normativ ausgelegt wird, was zu der dargelegten Typisierung

führt (BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND, Althammer/Ströbele, a.a.O. Rdn 20 Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998, 164; § 14

Rdn 164; Fezer, MarkenR, 3. Aufl § 14 Rn 79 ff, 83 ff, 103 ff; Seibt, GRUR

2002, 465 ff., Schweizer, GRUR 200, 923).

Bei dieser Sachlage hat die angegriffene Marke den einzuhaltenden Abstand zur Widerspruchsmarke im Hinblick auf ein Verhören oder Verlesen

eingehalten und der Markenstelle ist insoweit beizutreten, als sie die unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint hat.

2.3.4 Bei den sich gegenüberstehenden Zeichen ist jedoch nicht auszuschließen,

daß sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Dieser Tatbestand stellt eine besondere Fallgruppe der Verwechslungsgefahr dar, deren Wesen es ist, daß der Unterschied zweier Marken gesehen

wird, weshalb sie nicht unmittelbar miteinander verwechselt werden können

(vgl EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 Rdn 34 - Marca/Adidas; GRUR 1998,

387, 389 - Sabèl/Puma). Sie weisen jedoch Gemeinsamkeiten auf, die beim

Publikum Anlaß geben anzunehmen, daß es sich bei der angegriffenen

Marke um ein Zeichen des Inhabers der älteren Marke handle. Voraussetzung hierfür ist, daß die Marken einen identischen bzw wesensgleichen Bestandteil aufweisen, der bei einer Zusammenschau der beiden Marken als

gemeinsamer Stammbestandteil erscheint, während die Abweichungen lediglich den Eindruck einer besonderen Einzelproduktkennzeichnung erwecken (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; BGH 1996, 200

- Innovadiclophlont; BGH a.a.O. - Cefallone; BGH GRUR 2000, 886, 887

- Bayer/BeiChem., BGH GRUR 2000, 542 - BIG). Das Vorhandensein eines

übereinstimmenden bzw. wesensgleichen Elements in beiden Marken alleine reicht jedoch noch nicht zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr muß noch der weitere Gesichtspunkt hinzutreten, daß dieser Bestandteil auch Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke hat. Dies ist jedenfalls in den Fallgestaltungen zu bejahen, in denen das Publikum an eine bereits bestehende Markenserie mit diesem Bestandteil gewöhnt ist, wenn es sich um ein besonders charakteristisches

Element handelt, wenn das Element erhöhte Verkehrsgeltung

beanspruchen kann, oder wenn ein als Firmenkennzeichen der

Widerspruchsmarke verwendetes Element in der jüngeren Marke auftritt

(Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 213; Fezer, Markenrecht 3. Aufl § 14

Rdn 220, 223; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 1998; § 14 Rdn 425 ff).

Letzteres ist hier der Fall. Darüber hinaus sieht der Senat auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund "gedanklichen In-Verbindung-Bringens" als Fall

einer sog. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aufgrund der Übernahme

eines Firmenkennzeichens der Widerspruchsmarke in die jüngere Marke

(vgl Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 226; Fezer aaO § 14 Rdhn 244;

Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn 439; EuGH GRUR Int. 1994, 168, 170

- Quattro/Quadra). Eine solche liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr

die Betriebe der Inhaber der gegenüberstehenden Zeichen zwar als voneinander verschieden auseinander hält, aufgrund der Ähnlichkeit der jüngeren Marke mit einem Unternehmenskennzeichen, das Bestandteil der älteren Marke ist oder dieses selbst wiedergibt, und angesichts der Ähnlichkeit

der Waren oder Dienstleistungen zu der irrigen Annahme gelangt, zwischen

den Unternehmen der Inhaber der Marken bestünden wirtschaftliche oder

organisatorische Beziehungen, wie z.B. konzernmäßige Verflechtungen

oder lizenzvertragliche Verbindungen.

Diese zunächst im Firmenrecht entwickelte Rechtsprechung (vgl RG GRUR

1937, 148, 150 - Kronprinz mwN; RGZ 108, 272, 273, 274 - Merx; BGHZ

15, 107, 110 - Koma; BGH GRUR 1975, 287, 283 - Karo-as) beruht auf der

Überlegung, daß der prioritätsältere Rechtsinhaber in solchen Fällen in seinen berechtigten Interessen betroffen wird. Sie hat auch im Markenrecht insofern Bedeutung, als das Publikum als Folge einer solchen Markenkollision dem Markeninhaber die Produktverantwortung für das gekennzeichnete Produkt zurechnet und somit ein rechtserheblicher Produktherkunftsirrtum vorliegt. Die jüngere Rechtsprechung sowohl des BGH wie auch des

BPatG knüpfen unter den genannten Voraussetzungen daran an (vgl BGH

GRUR 2000, 608, 610 -ARD1; GRUR 1997, 311, 313 - Yellow Phone;

GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE; GRUR 1978, 170, 172 - FAN; GRUR

1977, 491, 493 - ALLSTAR; BPatG Mitt. 2001, 79, 80 - CASTEL DEL

MONTE). Auch der Senat bejaht sie im vorliegenden Verfahren. Mit der

Verwendung des Markenwortes "EXCELLON", das neben seiner Eigenschaft eine eigenständige Marke zu sein, auch Teil des Firmennamens

"EXCELLON AUTOMATION COMPANY" der Inhaberin der älteren Marke

ist, gibt die Widersprechende hinreichend deutlich zu erkennen, daß dieses

Wort für sie umfassenden Hinweischarakter haben soll. Im Hinblick darauf

daß die Widerspruchsmarke als selbständig erkennbarer wesensgleicher

Bestandteil "Excelion" in der jüngeren Marke enthalten ist, besteht für das

Publikum Veranlassung, wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den Unternehmen, z.B. ein Zulieferverhältnis oder eine Integration in das Unternehmen der jüngeren Marke anzunehmen. Dies gilt insbesondere unter

dem Gesichtspunkt, daß die Inhaberin der jüngeren Marke ein sehr bekanntes Unternehmen ist, das bereits mit zahlreichen anderen Firmen in

dieser Weise kooperiert. Damit werden, wie u.a. in der Entscheidung des

Bundesgerichtshofes zu "MEDICE" (BGH a.a.O) ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht.

Auf diese Weise können Fälle der Übernahme von Unternehmenszeichen

- der so genannten Markenusurpation, auf die auch in der Literatur hingewiesen wird, weil sie nicht immer aufgrund der Gegebenheiten der betroffenen Branchen anhand der vom BGH entwickelten Prägetheorie befriedigend zu lösen sind - von der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfaßt werden (vgl Eisenführ, Festschrift für Vieregge, 1995, S 175 ff; ders in

GRUR 1995, 810, 811; 1996, 547 f und S 977 ff; Hacker, GRUR 1996, 92,

97 f; Tilmann, GRUR 1996, 701, 703; Ingerl/Rohnke, MarkenG 1998, § 14

Rdn 424; Jaeger, MarkenR 1999, 217, 220 f; Krings, WRP 2000, 931, 934

re.Sp.; Kliems, GRUR 2001, 635, 642 f; Ströbele, MarkenR 2001, 106,

112).

3.

Bei Abwägung all der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in

Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren ergibt sich für den Senat, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden

und somit Verwechslungsgefahr im Umfang der Teillöschung besteht.

4.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1

Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Cl