Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.06.2002 – 14 W (pat) 66/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 42 876

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser sowie

den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 30. August 2000 hat die Patentabteilung 41

des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 42 42 876 mit der Bezeichnung

"Kosmetische und/oder dermatologische Zubereitungen zur kosmetischen und/oder dermatologischen Pflege der Haut und/oder

der Hautanhangsgebilde.“

widerrufen.

Dem Beschluß liegen die mit Eingabe vom 2. Dezember 1999 eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde, von denen der Anspruch 1 lautet:

"1. Kosmetische und /oder dermatologische Zubereitungen enthaltend

0,001 – 0,20 Gew.-% an Biotin und/oder Biotinestern,

0,001 – 5,00 Gew.-% an Citronensäure

0,001–10,00 Gew.-% an einem Antioxidans oder mehreren Antioxidantien, gewählt aus der Gruppe Vitamin C, Butylhydroxytoluol und Tocopherol

jeweils bezogen auf das Gesamtgewicht der

Zubereitungen.“

Mit diesen Ansprüchen verteidigt die Patentinhaberin das mit der wirksam gewordenen Teilungserklärung vom 2. Dezember 1999 um den abgetrennten Teil verminderte Stammpatent.

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß die Zubereitungen nach

Anspruch 1 gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) US 47 37 360 und

(2) BE 896 782

nicht mehr neu seien. So beschreibe (1) bereits kosmetische Zubereitungen, die

0,001 % Biotin, 0,2 % Citronensäure und 0,1 % Tocopherol enthielten, und

(2) Hydrosole, die 0,0035 % Biotin, 0,625 % Citronensäure, 0,01 % Butylhy-droxytoluol und Vitamin E aufwiesen. Aber auch die Ansprüche 3 bis 5 wiesen nicht

die erforderliche Neuheit auf, weil in den Beispielen gemäß (1) eine hautpflegende

Reinigungsmilch und eine schützende Feuchtigkeitslotion angegeben werde und

in den Beispielen 4 und 6 das angegebene Verhältnis Biotin zu Citronensäure getroffen werden.

Ferner beruhten Zusammensetzungen, die Biotinester anstelle von Biotin oder

Ascorbinsäure oder deren Derivate als Antioxidans enthielten, in Hinblick auf die

Entgegenhaltungen

(3) US 45 84 101

(4) US 47 04 280

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach (3) läge es nämlich nahe, Biotin ganz

oder teilweise durch Biotinester zu ersetzen, weil diese bei topischer Anwendung

besser aufgenommen würden als Biotin und sich in der Folge in Biotin umwandelten. Die Verwendung von Ascorbinsäure oder Ascorbaten neben Biotin und

Vitamin E in kosmetischen Zusammensetzungen wiederum sei aus (4) bekannt.

Auch die mit dem Anspruch 6 beanspruchte Verwendung der Zusammensetzung

zur Stimulierung der körpereigenen Fähigkeiten Hautfette oder deren biochemische Vorläufer zu synthetisieren, beruhe gegenüber (3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat

keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt.

Auch die Einsprechenden 1 und 2 haben sich nicht geäußert und gleichfalls keine

Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 – Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung

des Beschlusses führen könnte.

Eine mündliche Verhandlung ist weder von der Patentinhaberin noch von einer der

Einsprechenden beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für

sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im

schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Ju