Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 20 W (pat) 62/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 22 084.3-45
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Dr. Hartung und
Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des
damals geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf
DE 38 20 852 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
erteilen nach Maßgabe des Hauptantrags vom 10. Juni 2002,
hilfsweise nach Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2 vom
10. Juni 2002.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Vorrichtung zur automatischen Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen für Kraftfahrzeuge, mit
mindestens je einer Eingabe- (1; 2; 3), Ausgabe- (1; 6,
7), Speicher- (5) und mechanischen Aufbewahrungseinheiten (8), die jeweils mindestens einer Steuereinheit (4)
zugeordnet sind, wobei
- die Eingabe- (1; 2; 3), Ausgabe- (1; 6; 7), Steuer- (4)
und Speichereinheiten (5) so ausgebildet und einander
zugeordnet sind, daß zwischen einem Benutzer und dem
elektronischen System ein Dialog zur Erfassung von auftragsbezogenen Daten in einen ausgewählten vordefinierten Standard-Auftrag oder zur Erfassung eines individuellen Auftrages möglich ist und
- mindestens eine Eingabeeinheit als Mikrofon (2) zur
Spracheingabe und mindestens eine Eingabeeinheit als
Tastatur und/oder touch screen (1) zur Texteingabe ausgebildet ist,
- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm ausgebildet ist,
- mindestens bei der Eingabe eines individuellen Auftrages die Spracheingabe oder Texteingabe durch den Nutzer auswählbar ist,
-
in Abhängigkeit von dem Dialogmodus von der
Steuereinheit (4) eine mechanische Aufbewahrungseinheit (8), in der Gegenstände deponiert oder deponierbar
sind, auswähl- und entriegelbar ist,
- die mechanische Aufbewahrungseinheit (8) manuell
und/oder von der Steuerungseinheit (4) verriegelbar ist
und
- eine Bestätigung des im Dialog erteilten oder abgewikkelten Auftrages mit der Ausgabeeinheit (1; 6; 7) erstellbar ist."
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I stimmt damit bis auf folgende Änderungen
überein:
Im dritten Spiegelstrich heißt es:
"- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm und mindestens eine Ausgabeeinheit als akustische Ausgabeeinrichtung (6) ausgebildet ist,".
Zwischen dem vierten und fünften Spiegelstrich ist eingefügt:
"- dem Mikrofon (2) eine Speichereinheit zugeordnet ist,
wobei über eine Eingabeeinheit die Spracheingabe gestartet
und beendet wird, nach Beendigung der Spracheingabe die
in der Speichereinheit abgespeicherte Spracheingabe durch
den Nutzer über eine akustische Ausgabeeinrichtung (6)
abspielbar ist und die gespeicherte Spracheingabe durch
den Nutzer bestätigbar oder löschbar ist,".
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II stimmt mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag I
bis auf folgende Änderungen überein:
Im dritten Spiegelstrich heißt es:
"- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm, mindestens eine Ausgabeeinheit als akustische Ausgabeeinrichtung (6) und mindestens eine Ausgabeeinheit als Drukker (7) ausgebildet ist, mittels dessen eine schriftliche
Bestätigung des im Dialog erteilten oder abgewickelten
Auftrages erstellbar ist,".
Im fünften Spiegelstrich ist gestrichen:
"oder löschbar".
Zwischen dem vorletzten und letzten Spiegelstrich ist eingefügt:
"- der Steuereinheit (4) und der mechanischen Aufbewahrungseinheit (8) ein Sensor (9) zur Ermittlung des
Betriebszustandes der mechanischen Aufbewahrungseinheit (8) zugeordnet sind, wobei mittels des Sensors (9) ein
nicht ordnungsgemäßes Schließen der Aufbewahrungseinheit (8) erfaßbar ist und von der Steuereinheit (4) eine
Aufforderung an den Nutzer generierbar ist, die über die
Ausgabeeinheit ausgebbar ist, die Aufbewahrungseinheit (8) zu schließen, und".
Das Merkmal zum letzten Spiegelstrich ist gestrichen.
II
A. Zum Hauptantrag
patentfähig, weil er am Anmeldetag dem Fachmann durch die Entgegenhaltung
iVm dem Fachwissen nahelag.
a) Die Entgegenhaltung beschreibt eine Vermietmaschine, insbesondere für
Kraftfahrzeuge, die es ermöglicht, Kraftfahrzeuge ohne Personaleinsatz zu vermieten, abzuholen oder zurückzugeben. Sie hat folgenden Aufbau (Fig 1, 2):
Eine Eingabetastatur 28, 32, eine Bildschirmausgabe 26, eine Druckerausgabe 322, ein Speicher und eine Aufbewahrungseinheit 44 sind jeweils einem
Computer zugeordnet dergestalt, daß mittels eines Bildschirmmenüs ein Dialog
zwischen dem Benutzer und dem elektronischen System möglich ist (Sp 7 Z 5 bis
25, Sp 3 Z 28 bis 36, Anspruch 1). Die mechanische Aufbewahrungseinheit 44, in
der Gegenstände deponiert oder deponierbar sind, ist abhängig vom Dialogmodus
rechnergesteuert auswähl- oder entriegelbar (Anspruch 1 vorletzter Spiegelstrich,
Sp 7 Z 50 bis 60). Als Bestätigung des Dialogs erhält der Nutzer über den Ausgabeschlitz 322 des Druckers einen automatisch bearbeiteten Mietvertrag für ein
Kraftfahrzeug (Sp 5 Z 17 bis 20).
b) Ein Computerfachmann, zu dessen beruflichen Aufgaben es gehört, sich
Gedanken darüber zu machen, wie man auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik
dem Nutzer eines Kraftfahrzeuges auf für ihn komfortable Weise mit möglichst
wenig Personaleinsatz einschlägige Dienstleistungen zur Verfügung stellt, kennt
die Vermietmaschine nach dem Stand der Technik. Damit sind ihm aber auch die
technischen Mittel für eine Vorrichtung zur automatischen Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen für Kraftfahrzeuge bekannt. Ob die Vorrichtung
nach dem Stand der Technik als automatische Vermietmaschine dient, oder ob sie
der Fachmann zum andern statt dessen für die automatische Bearbeitung von
Reparatur- und Inspektionsaufträgen vorsieht, betrifft lediglich eine Frage ihrer
Programmierung mit entsprechend anderen Bedeutungsinhalten, insbesondere
ihres vor Augen gebrachten Bildschirmmenüs. Daß die Maschine im letzten Fall
vom Kunden nicht nur vorbestimmte Standardaufträge, sondern auch individuelle
Wünsche entgegennehmen muß, ist dabei ein Gebot ihrer Bedienungsfreundlichkeit. Hierzu verwendet der Fachmann zweckmäßig eine Spracheingabe über ein
Mikrofon neben der Texteingabe über eine Tastatur. Die Ermittelung von individuellen Kundenwünschen mit Hilfe eines Bildschirmmenüs zieht er wegen der notwendigen Fülle an Auswählmöglichkeiten als zu fehleranfällig und zeitaufwendig
nicht ernsthaft in Betracht.
B. Zu den Hilfsanträgen
Die Ansprüche 1 nach den beiden Hilfsanträgen sind gleichfalls nicht gewährbar.
Die zusätzlichen Maßnahmen, daß nach Beendigung der – als Auftrag zwangsläufig in einer Speichereinheit zu speichernden - Spracheingabe die aufgezeichneten
Sprachsignale durch den Nutzer über eine akustische Ausgabeeinheit abspielbar
sind, und er diese wiedergegebenen und abgespeicherten Signale bestätigen oder
löschen kann (Hilfsantrag I), daß ferner ein Drucker den Auftrag bestätigt und ein
Sensor erfaßt, ob die Aufbewahrungseinheit ordnungsgemäß geschlossen ist und
ggf an den Benutzer die Aufforderung zum Schließen ergeht (Hilfsantrag II), heben
den Gegenstand nicht in den Rang einer patentfähigen Erfindung.
Wenn schon der Fachmann bei der Maschine eine Spracheingabe vorsieht, so
kommt er lediglich einem dringenden Benutzerverlangen nach, wenn er dabei dem
Kunden beim Gebrauch die Möglichkeit schafft, sich zu vergewissern, ob der Auftrag auch richtig, wie von ihm gewollt, eingegeben worden ist. Dies erreicht man
am einfachsten durch die Wiedergabe der aufgezeichneten Sprachsignale über
einen Lautsprecher mit der damit einhergehenden Aufforderung an den Kunden
nach Bestätigung oder Löschung.
Einen Drucker zur schriftlichen Bestätigung des automatisch erstellten Auftrags
zeigt bereits der Stand der Technik, und auch bei der bekannten Maschine wird
die Aufbewahrungseinheit von optischen Sensoren überwacht (Sp 6 Z 54 bis 62).
Treten beim Öffnen und Schließen von Schleusen und Toren im Ein/Ausgabeschacht (Sp 6 Z 43 bis 54) Probleme auf, ist eine Handlungsaufforderung an den
Nutzer zweckmäßig.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Fa