Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 20 W (pat) 62/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 22 084.3-45

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Dr. Hartung und

Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des

damals geltenden Anspruchs 1 im Hinblick auf

DE 38 20 852 A1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen nach Maßgabe des Hauptantrags vom 10. Juni 2002,

hilfsweise nach Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2 vom

10. Juni 2002.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Vorrichtung zur automatischen Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen für Kraftfahrzeuge, mit

mindestens je einer Eingabe- (1; 2; 3), Ausgabe- (1; 6,

7), Speicher- (5) und mechanischen Aufbewahrungseinheiten (8), die jeweils mindestens einer Steuereinheit (4)

zugeordnet sind, wobei

- die Eingabe- (1; 2; 3), Ausgabe- (1; 6; 7), Steuer- (4)

und Speichereinheiten (5) so ausgebildet und einander

zugeordnet sind, daß zwischen einem Benutzer und dem

elektronischen System ein Dialog zur Erfassung von auftragsbezogenen Daten in einen ausgewählten vordefinierten Standard-Auftrag oder zur Erfassung eines individuellen Auftrages möglich ist und

- mindestens eine Eingabeeinheit als Mikrofon (2) zur

Spracheingabe und mindestens eine Eingabeeinheit als

Tastatur und/oder touch screen (1) zur Texteingabe ausgebildet ist,

- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm ausgebildet ist,

- mindestens bei der Eingabe eines individuellen Auftrages die Spracheingabe oder Texteingabe durch den Nutzer auswählbar ist,

-

in Abhängigkeit von dem Dialogmodus von der

Steuereinheit (4) eine mechanische Aufbewahrungseinheit (8), in der Gegenstände deponiert oder deponierbar

sind, auswähl- und entriegelbar ist,

- die mechanische Aufbewahrungseinheit (8) manuell

und/oder von der Steuerungseinheit (4) verriegelbar ist

und

- eine Bestätigung des im Dialog erteilten oder abgewikkelten Auftrages mit der Ausgabeeinheit (1; 6; 7) erstellbar ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I stimmt damit bis auf folgende Änderungen

überein:

Im dritten Spiegelstrich heißt es:

"- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm und mindestens eine Ausgabeeinheit als akustische Ausgabeeinrichtung (6) ausgebildet ist,".

Zwischen dem vierten und fünften Spiegelstrich ist eingefügt:

"- dem Mikrofon (2) eine Speichereinheit zugeordnet ist,

wobei über eine Eingabeeinheit die Spracheingabe gestartet

und beendet wird, nach Beendigung der Spracheingabe die

in der Speichereinheit abgespeicherte Spracheingabe durch

den Nutzer über eine akustische Ausgabeeinrichtung (6)

abspielbar ist und die gespeicherte Spracheingabe durch

den Nutzer bestätigbar oder löschbar ist,".

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II stimmt mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag I

bis auf folgende Änderungen überein:

Im dritten Spiegelstrich heißt es:

"- mindestens eine Ausgabeeinheit als Bildschirm, mindestens eine Ausgabeeinheit als akustische Ausgabeeinrichtung (6) und mindestens eine Ausgabeeinheit als Drukker (7) ausgebildet ist, mittels dessen eine schriftliche

Bestätigung des im Dialog erteilten oder abgewickelten

Auftrages erstellbar ist,".

Im fünften Spiegelstrich ist gestrichen:

"oder löschbar".

Zwischen dem vorletzten und letzten Spiegelstrich ist eingefügt:

"- der Steuereinheit (4) und der mechanischen Aufbewahrungseinheit (8) ein Sensor (9) zur Ermittlung des

Betriebszustandes der mechanischen Aufbewahrungseinheit (8) zugeordnet sind, wobei mittels des Sensors (9) ein

nicht ordnungsgemäßes Schließen der Aufbewahrungseinheit (8) erfaßbar ist und von der Steuereinheit (4) eine

Aufforderung an den Nutzer generierbar ist, die über die

Ausgabeeinheit ausgebbar ist, die Aufbewahrungseinheit (8) zu schließen, und".

Das Merkmal zum letzten Spiegelstrich ist gestrichen.

II

A. Zum Hauptantrag

Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nach §§ 1 und 4 PatG nicht

patentfähig, weil er am Anmeldetag dem Fachmann durch die Entgegenhaltung

iVm dem Fachwissen nahelag.

a) Die Entgegenhaltung beschreibt eine Vermietmaschine, insbesondere für

Kraftfahrzeuge, die es ermöglicht, Kraftfahrzeuge ohne Personaleinsatz zu vermieten, abzuholen oder zurückzugeben. Sie hat folgenden Aufbau (Fig 1, 2):

Eine Eingabetastatur 28, 32, eine Bildschirmausgabe 26, eine Druckerausgabe 322, ein Speicher und eine Aufbewahrungseinheit 44 sind jeweils einem

Computer zugeordnet dergestalt, daß mittels eines Bildschirmmenüs ein Dialog

zwischen dem Benutzer und dem elektronischen System möglich ist (Sp 7 Z 5 bis

25, Sp 3 Z 28 bis 36, Anspruch 1). Die mechanische Aufbewahrungseinheit 44, in

der Gegenstände deponiert oder deponierbar sind, ist abhängig vom Dialogmodus

rechnergesteuert auswähl- oder entriegelbar (Anspruch 1 vorletzter Spiegelstrich,

Sp 7 Z 50 bis 60). Als Bestätigung des Dialogs erhält der Nutzer über den Ausgabeschlitz 322 des Druckers einen automatisch bearbeiteten Mietvertrag für ein

Kraftfahrzeug (Sp 5 Z 17 bis 20).

b) Ein Computerfachmann, zu dessen beruflichen Aufgaben es gehört, sich

Gedanken darüber zu machen, wie man auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik

dem Nutzer eines Kraftfahrzeuges auf für ihn komfortable Weise mit möglichst

wenig Personaleinsatz einschlägige Dienstleistungen zur Verfügung stellt, kennt

die Vermietmaschine nach dem Stand der Technik. Damit sind ihm aber auch die

technischen Mittel für eine Vorrichtung zur automatischen Bearbeitung von Reparatur- und Inspektionsaufträgen für Kraftfahrzeuge bekannt. Ob die Vorrichtung

nach dem Stand der Technik als automatische Vermietmaschine dient, oder ob sie

der Fachmann zum andern statt dessen für die automatische Bearbeitung von

Reparatur- und Inspektionsaufträgen vorsieht, betrifft lediglich eine Frage ihrer

Programmierung mit entsprechend anderen Bedeutungsinhalten, insbesondere

ihres vor Augen gebrachten Bildschirmmenüs. Daß die Maschine im letzten Fall

vom Kunden nicht nur vorbestimmte Standardaufträge, sondern auch individuelle

Wünsche entgegennehmen muß, ist dabei ein Gebot ihrer Bedienungsfreundlichkeit. Hierzu verwendet der Fachmann zweckmäßig eine Spracheingabe über ein

Mikrofon neben der Texteingabe über eine Tastatur. Die Ermittelung von individuellen Kundenwünschen mit Hilfe eines Bildschirmmenüs zieht er wegen der notwendigen Fülle an Auswählmöglichkeiten als zu fehleranfällig und zeitaufwendig

nicht ernsthaft in Betracht.

B. Zu den Hilfsanträgen

Die Ansprüche 1 nach den beiden Hilfsanträgen sind gleichfalls nicht gewährbar.

Die zusätzlichen Maßnahmen, daß nach Beendigung der – als Auftrag zwangsläufig in einer Speichereinheit zu speichernden - Spracheingabe die aufgezeichneten

Sprachsignale durch den Nutzer über eine akustische Ausgabeeinheit abspielbar

sind, und er diese wiedergegebenen und abgespeicherten Signale bestätigen oder

löschen kann (Hilfsantrag I), daß ferner ein Drucker den Auftrag bestätigt und ein

Sensor erfaßt, ob die Aufbewahrungseinheit ordnungsgemäß geschlossen ist und

ggf an den Benutzer die Aufforderung zum Schließen ergeht (Hilfsantrag II), heben

den Gegenstand nicht in den Rang einer patentfähigen Erfindung.

Wenn schon der Fachmann bei der Maschine eine Spracheingabe vorsieht, so

kommt er lediglich einem dringenden Benutzerverlangen nach, wenn er dabei dem

Kunden beim Gebrauch die Möglichkeit schafft, sich zu vergewissern, ob der Auftrag auch richtig, wie von ihm gewollt, eingegeben worden ist. Dies erreicht man

am einfachsten durch die Wiedergabe der aufgezeichneten Sprachsignale über

einen Lautsprecher mit der damit einhergehenden Aufforderung an den Kunden

nach Bestätigung oder Löschung.

Einen Drucker zur schriftlichen Bestätigung des automatisch erstellten Auftrags

zeigt bereits der Stand der Technik, und auch bei der bekannten Maschine wird

die Aufbewahrungseinheit von optischen Sensoren überwacht (Sp 6 Z 54 bis 62).

Treten beim Öffnen und Schließen von Schleusen und Toren im Ein/Ausgabeschacht (Sp 6 Z 43 bis 54) Probleme auf, ist eine Handlungsaufforderung an den

Nutzer zweckmäßig.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

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