Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 30 W (pat) 58/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markeanmeldung 300 35 369
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. November 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"Unterrichtsapparate, Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 35 369 die Bezeichnung
Age Explorer
für die Waren und Dienstleistungen
"Meßinstrumente und Unterrichtsapparate, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Software, Programme
für die Datenverarbeitung
Chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische
Artikel
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel
Werbung; Marktforschung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten
Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung,
insbesondere auf dem Gebiet der Psychologie und Physiologie
des Menschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf dem Beanstandungsbescheid ausgeführt, die
angemeldete Bezeichnung beinhalte den beschreibenden Hinweis, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Erforschung des Alters von Menschen
dienten oder hierbei eingesetzt würden bzw. daß sie auf der Grundlage der erforschten Auswirkungen des Alters konzipiert seien.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich auf die angebliche Bedeutungsverschiedenheit der Zeichenbestandteile "Age" und "Explorer" sowie des
Gesamtzeichens. Im übrigen sei die gegenständliche Wortkombination sprachregelwidrig gebildet. Eine waren- bzw. dienstleistungsbezogene Sachaussage könne
dem Zeichen nicht entnommen werden. Die Beschwerdegebühr sei zurückzuzahlen, da der Beanstandungsbescheid nicht zugegangen und der Beschluß der
Prüferin nicht ausreichend begründet sei.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Ferner beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Für die Waren
"Meßinstrumente, Software, Programme für die Datenverarbeitung; chirurgische, ärztliche und zahnärztliche
Instrumentenapparateund Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und
Zähne; orthopädische Artikel; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Werbung; Marktforschung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Gesundheitspflege; wissenschaftliche
und industrielle Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der
Psychologie und der Physiologie des Menschen; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung"
hat die Markenstelle zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung
eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.
Zutreffend geht die Prüferin von einem beschreibenden Inhalt der angemeldeten
Bezeichnung dergestalt aus, daß die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen der Erforschung des Alters (von Menschen) dienen oder hierbei eingesetzt
werden.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den englischen Begriffen "Age" und
"Explorer" zusammen. "Age" steht ohne weiteres verständlich für "Alter". "Explorer" leitet sich von dem englischen Verb "to explore" mit den Bedeutungen "erforschen, erkunden, untersuchen" (DUDEN Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990)
ab. Dieser Begriff hat auch im Deutschen wie in den Wörtern "Exploration" bzw.
"explorieren" ersichtlich eine Entsprechung und ist damit ebenfalls ohne weiteres
verständlich.
Die Gesamtbezeichnung weist daher im personalisierter Form darauf hin, daß die
so bezeichneten Waren und Dienstleistungen zur Erforschung, Erkundung oder
Untersuchung des Alters zumindest im Sinne einer Bestimmungsangabe dienen
können.
Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt der Bezeichnung auch keine,
möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit zu. Vielmehr ergibt sich
in Ansehung der begehrten, oben genannten Waren und Dienstleistungen eine
eindeutige Sachangabe.
Die Bezeichnung ist auch nicht sprachregelwidrig gebildet. Die englische Sprache
kennt neben dem Verb auch das Substantiv "Explorer" (vgl DUDEN Oxford aaO).
In gleicher Weise ist die Voranstellung eines spezifizierenden Substantivs (hier:
"Age") sprachüblich.
2. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren hat die Beschwerde demgegenüber
Erfolg. In diesem Umfang kann das Vorliegen einer beschreibenden Sach- bzw.
Bestimmungsangabe nicht festgestellt werden.
Die Markenstelle hat die Zurückweisung weiter damit begründet, die angemeldete
Bezeichnung weise auch daraufhin, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der erforschten Auswirkung des Alters konzipiert seien.
Dieser weitergehende Sinngehalt kann nach Auffassung des Senats der angemeldeten Bezeichnung nicht entnommen werden. Diese erfaßt nach der gebotenen
unmittelbaren Betrachtungsweise lediglich die Erforschung bzw. Untersuchung als
solche, jedoch nicht die aufgrund der Untersuchungergebnisse getroffene Produktausrichtung.
Demgemäß unterliegt der angefochtene Beschluß bezüglich der Waren der
Klasse 25 der Aufhebung.
Gleiches gilt für die im Tenor genannten Waren der Klasse 9. Diese Gerätschaften
sind zumindest vorwiegend universell einsetzbar. Eine engere Zweckbestimmung
erfolgt üblicherweise durch eine entsprechende Ausgestaltung der verwendeten
Software. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß diese bereits hardwareseitig auf eine spezielle Zielsetzung der Alterserforschung abgestimmt sind
oder eine derartige Produktentwicklung in Zukunft zu erwarten ist.
3. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht
veranlasst.
Der Anmelder stützt diesen Umstand zunächst auf eine (angebliche) Verletzung
rechtlichen Gehörs durch den nach seinen Angaben ihm nicht zugegangenen Beanstandungsbescheid. Insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität
zwischen dem (behaupteten) Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung. Es kann nicht angenommen werden, daß bei vorheriger
Kenntnis des Beanstandungsbescheides und einer entsprechenden Stellungnahme des Anmelders eine inhaltlich abweichende Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 38
mwNachw).
Ein zudem gerügter Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung ist
nicht gegeben. Diese nimmt in zulässiger Weise auf den Beanstandungsbescheid
Bezug, der die wesentlichen tragenden Gründe, wie sie auch für die Entscheidung
des angegangenen Senats maßgeblich waren, enthält.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu