Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 30 W (pat) 58/01

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeanmeldung 300 35 369

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

8. November 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

"Unterrichtsapparate, Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 300 35 369 die Bezeichnung

Age Explorer

für die Waren und Dienstleistungen

"Meßinstrumente und Unterrichtsapparate, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Software, Programme

für die Datenverarbeitung

Chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische

Artikel

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel

Werbung; Marktforschung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

Gesundheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung,

insbesondere auf dem Gebiet der Psychologie und Physiologie

des Menschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und

eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf dem Beanstandungsbescheid ausgeführt, die

angemeldete Bezeichnung beinhalte den beschreibenden Hinweis, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Erforschung des Alters von Menschen

dienten oder hierbei eingesetzt würden bzw. daß sie auf der Grundlage der erforschten Auswirkungen des Alters konzipiert seien.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Diese stützt sich auf die angebliche Bedeutungsverschiedenheit der Zeichenbestandteile "Age" und "Explorer" sowie des

Gesamtzeichens. Im übrigen sei die gegenständliche Wortkombination sprachregelwidrig gebildet. Eine waren- bzw. dienstleistungsbezogene Sachaussage könne

dem Zeichen nicht entnommen werden. Die Beschwerdegebühr sei zurückzuzahlen, da der Beanstandungsbescheid nicht zugegangen und der Beschluß der

Prüferin nicht ausreichend begründet sei.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ferner beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Für die Waren

"Meßinstrumente, Software, Programme für die Datenverarbeitung; chirurgische, ärztliche und zahnärztliche

Instrumentenapparateund Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und

Zähne; orthopädische Artikel; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Werbung; Marktforschung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Gesundheitspflege; wissenschaftliche

und industrielle Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der

Psychologie und der Physiologie des Menschen; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung"

hat die Markenstelle zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung

eine freihaltungsbedürftige Sach- bzw. Bestimmungsangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.

Zutreffend geht die Prüferin von einem beschreibenden Inhalt der angemeldeten

Bezeichnung dergestalt aus, daß die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen der Erforschung des Alters (von Menschen) dienen oder hierbei eingesetzt

werden.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den englischen Begriffen "Age" und

"Explorer" zusammen. "Age" steht ohne weiteres verständlich für "Alter". "Explorer" leitet sich von dem englischen Verb "to explore" mit den Bedeutungen "erforschen, erkunden, untersuchen" (DUDEN Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990)

ab. Dieser Begriff hat auch im Deutschen wie in den Wörtern "Exploration" bzw.

"explorieren" ersichtlich eine Entsprechung und ist damit ebenfalls ohne weiteres

verständlich.

Die Gesamtbezeichnung weist daher im personalisierter Form darauf hin, daß die

so bezeichneten Waren und Dienstleistungen zur Erforschung, Erkundung oder

Untersuchung des Alters zumindest im Sinne einer Bestimmungsangabe dienen

können.

Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt der Bezeichnung auch keine,

möglicherweise schutzbegründende echte Mehrdeutigkeit zu. Vielmehr ergibt sich

in Ansehung der begehrten, oben genannten Waren und Dienstleistungen eine

eindeutige Sachangabe.

Die Bezeichnung ist auch nicht sprachregelwidrig gebildet. Die englische Sprache

kennt neben dem Verb auch das Substantiv "Explorer" (vgl DUDEN Oxford aaO).

In gleicher Weise ist die Voranstellung eines spezifizierenden Substantivs (hier:

"Age") sprachüblich.

2. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren hat die Beschwerde demgegenüber

Erfolg. In diesem Umfang kann das Vorliegen einer beschreibenden Sach- bzw.

Bestimmungsangabe nicht festgestellt werden.

Die Markenstelle hat die Zurückweisung weiter damit begründet, die angemeldete

Bezeichnung weise auch daraufhin, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Grundlage der erforschten Auswirkung des Alters konzipiert seien.

Dieser weitergehende Sinngehalt kann nach Auffassung des Senats der angemeldeten Bezeichnung nicht entnommen werden. Diese erfaßt nach der gebotenen

unmittelbaren Betrachtungsweise lediglich die Erforschung bzw. Untersuchung als

solche, jedoch nicht die aufgrund der Untersuchungergebnisse getroffene Produktausrichtung.

Demgemäß unterliegt der angefochtene Beschluß bezüglich der Waren der

Klasse 25 der Aufhebung.

Gleiches gilt für die im Tenor genannten Waren der Klasse 9. Diese Gerätschaften

sind zumindest vorwiegend universell einsetzbar. Eine engere Zweckbestimmung

erfolgt üblicherweise durch eine entsprechende Ausgestaltung der verwendeten

Software. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daß diese bereits hardwareseitig auf eine spezielle Zielsetzung der Alterserforschung abgestimmt sind

oder eine derartige Produktentwicklung in Zukunft zu erwarten ist.

3. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht

veranlasst.

Der Anmelder stützt diesen Umstand zunächst auf eine (angebliche) Verletzung

rechtlichen Gehörs durch den nach seinen Angaben ihm nicht zugegangenen Beanstandungsbescheid. Insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen Kausalität

zwischen dem (behaupteten) Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung. Es kann nicht angenommen werden, daß bei vorheriger

Kenntnis des Beanstandungsbescheides und einer entsprechenden Stellungnahme des Anmelders eine inhaltlich abweichende Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 38

mwNachw).

Ein zudem gerügter Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung ist

nicht gegeben. Diese nimmt in zulässiger Weise auf den Beanstandungsbescheid

Bezug, der die wesentlichen tragenden Gründe, wie sie auch für die Entscheidung

des angegangenen Senats maßgeblich waren, enthält.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu