Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 32 W (pat) 66/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 41 909.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, den Richter Dr. Albrecht
und die Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. November 2000, berichtigt
durch Beschluss
vom
28. Februar 2001, wird
insoweit
aufgehoben, als die Anmeldung der Marke 300 41 909.0
zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
KICK – DAS FUSSBALLMAGAZIN
wird beansprucht für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Mit Beschluss vom 13. November 2000, berichtigt durch Beschluss vom 28. Februar 2001, hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die folgenden
Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Videofilme und Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger,
CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und
Periodika; Fotografien; Spiele und Spielzeug, Nachrichten-
und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere
PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-
Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Kommunikation
durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten,
Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über
Internet; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem)
und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden
Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Verlegung von Büchern und
Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen;
Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern,
soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Sendung von Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche
technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von
Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik,
sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von
Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren;
sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus einer
Reihe von beschreibenden Angaben zusammen, die keinen Herkunftshinweis
erkennen ließen. KICK stehe für Stoß und den Anstoß beim Fußball. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen in nicht unterscheidungskräftiger Weise die Thematik an. Insgesamt fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft, und sie sei Mitbewerbern freizuhalten.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der
Bestandteil KICK sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, wie
die frühere Eintragung 300 36 586 von KICK in Alleinstellung beweise. Auch
andere Kombinationen mit KICK seien eingetragen worden. Die Markenstelle habe
die Bedeutung von KICK nicht richtig bewertet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
13. November 2000,
berichtigt
durch
Beschluss§
vom
28. Februar 2001, aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr .1 MarkenG)
noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl BGH MarkenR
2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Das Wort "KICK" entstammt zwar dem Englischen, hat aber im Deutschen unterschiedliche Bedeutungen. Es steht dort umgangssprachlich für "Tritt" oder "Stoß",
insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen. Daneben kann es aber auch
das Besondere an einer Sache oder einem Ereignis bzw. den damit verbundenen
Nervenkitzel beschreiben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass KICK als Synonym mit "Kicker, Kickern" oder "kicken" gleichgesetzt wird, konnten nicht gefunden
werden.
Diese Mehrdeutigkeit des Begriffs "KICK" bleibt auch in der angemeldeten Wortfolge erhalten. Der Verbraucher wird das Wortspiel aufnehmen und den "Kick" im
übertragenen Sinn jedenfalls mithören.
Mangels beschreibenden Gehalts ist die angemeldete Marke auch keine Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, zumal auch ein aktuell noch nicht
bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit
prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht festzustellen ist (BGH
BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw).
Winkler
Dr. Albrecht
Klante
Hu/Fa