Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.06.2002 – 32 W (pat) 68/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 43 888.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch

Beschluss vom 28. Februar 2001, wird insoweit aufgehoben, als

die Anmeldung der Marke 300 43 888.5 zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

KICK – Die ganze Welt des Fußballs

wird beansprucht für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluss vom 28. Februar 2001, hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die folgenden

Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

Videofilme und Videokassetten, Magnetaufzeichnungsträger,

CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und

Periodika; Fotografien; Spiele und Spielzeug, Nachrichten-

und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere

PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-

Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Kommunikation

durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten,

Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über

Internet; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem)

und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden

Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Verlegung von Büchern und

Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen;

Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnetaufzeichnungsträgern,

soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Sendung von Fernsehprogrammen, auch

durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche

technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von

Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik,

sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von

Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren;

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Turn- und Sportartikel

(soweit in Klasse 28 enthalten).

Dies ist damit begründet, dass sich das angemeldete Zeichen aus einer Reihe von

beschreibenden Angaben zusammensetze, die keinen Herkunftshinweis erkennen

ließen. KICK stehe für Stoß und den Anstoß beim Fußball. Im Zusammenhang mit

den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gebe das angemeldete Zeichen in nicht unterscheidungskräftiger Weise die Thematik an. Insgesamt fehle

der Marke jegliche Unterscheidungskraft, und sie sei Mitbewerbern freizuhalten.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der

Bestandteil KICK sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, wie

die frühere Eintragung 300 36 586 von KICK in Alleinstellung beweise. Auch

andere Kombinationen mit KICK seien eingetragen worden. Die Markenstelle habe

die Bedeutung von KICK nicht richtig bewertet.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

26. Oktober 2000,

berichtigt

durch

Beschluss§

vom

28. Februar 2001, aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl BGH MarkenR

2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Das Wort "KICK" entstammt zwar dem Englischen, hat aber im Deutschen unterschiedliche Bedeutungen. Es steht dort umgangssprachlich für "Tritt" oder "Stoß",

insbesondere beim Fußballspielen. Daneben kann es aber auch das Besondere

an einer Sache oder einem Ereignis bzw. den damit verbundenen Nervenkitzel

beschreiben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass KICK als Synonym mit "Kikker, Kickern" oder "kicken" gleichgesetzt wird, konnten nicht gefunden werden.

Diese Mehrdeutigkeit des Begriffs "KICK" bleibt auch in der angemeldeten Wortfolge erhalten. Der Verbraucher wird das Wortspiel aufnehmen und den "Kick" im

übertragenen Sinn jedenfalls mithören.

Mangels beschreibenden Gehalts ist die angemeldete Marke auch keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, zumal auch ein aktuell

noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender

Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht festzustellen ist

(BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION

mwNachw).

Winkler

Dr. Albrecht

Klante

Hu/Fa