Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 20 W (pat) 52/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 36 40 555
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders
sowie
die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung
und
Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt – Patentabteilung 35 – hat das Patent 36 40 555 durch Beschluß
vom 28. Juni 2000 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten mit den Unterlagen gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit dem einzigen Patentanspruch gemäß überreichtem Hilfsantrag.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 lautet nach der Patentschrift wie folgt:
"1. Frequenzsynthesizereinheit für ein Funktelefonsystem zur
Übertragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Frequenzkanal wobei die Frequenzsynthesizereinheit den
Synthesizer zur Erzeugung eines Signals auf der zugeordneten
Frequenz und einen Nur-Lese-Speicher (ROM) umfaßt, der
eine Vielzahl von Gruppen erster und zweiter Signale, die mit
verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, speichert, wobei der Synthesizer umfaßt:
einen ersten Phasenregelkreis (12) (PLL), umfassend:
einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) (VCO) zur
Erzeugung eines Ausgangssignals auf einer Frequenz innerhalb eines ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahl von
zuordenbaren Frequenzen umfaßt;
einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des
ersten VCO (26) mit einem ersten Referenzfrequenzsignal;
einen ersten Phasenvergleicher (32) zum Vergleich eines Produkts von dem Mischer mit einem zweiten Referenzfrequenzsignal, das eine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten
vorbestimmten Bereichs liegt und von einem zweiten Phasenregelkreis (14) abgeleitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten
Spannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleiches anzeigt; und
einen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des
ersten Spannungssignals zu dem ersten VCO (26) zur Steuerung des ersten VCO (26), wobei der Durchlaßbereich des ersten Bandpaßfilters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrauschen und elektronischem Rauschen in
Folge von Mikrofonie aufweist;
einen zweiten Phasenregelkreis (14), umfassend:
einen zweiten VCO (36) zur Erzeugung eines dritten Referenzsignals innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;
einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem ROM verbunden
ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals von dem
zweiten VCO (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal
von den ROM (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbare Frequenz verknüpft ist;
einen zweiten Phasenvergleicher (40) zum Vergleichen des
geteilten Ausgangssignals von dem zweiten VCO (36) mit einem vierten Referenzfrequenzsignal und zum Bereitstellen eines zweiten Spannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; und
einen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten des
zweiten Spannungssignals zum zweiten VCO (36) zur Steuerung des zweiten VCO (36) bei dem der Durchlaßbereich des
zweiten Bandpaßfilters eine große Bandbreite zur Verringerung
von Phasenrauschen und elektronischem Rauschen infolge von
Mikrophonie aufweist; und einen zweiten Frequenzteiler (16)
der mit dem ROM (10) verbunden ist zur Teilung der Frequenz
des Ausgangssignals vom zweiten VCO (36) um einen Betrag,
der durch ein zweites Signal von dem ROM (10) angezeigt wird,
mit dem die gegebene zuordenbare Frequenz verknüpft ist, um
das zweite Referenzfrequenzsignal dem ersten Phasenvergleicher (32) zur Verfügung zu stellen."
Der – einzige - Patentanspruch gemäß Hilfsantrag lautet wie der Patentanspruch 1
nach Hauptantrag mit folgenden, durch Unterstrich gekennzeichneten Änderungen:
"Frequenzsynthesizereinheit
für ein Funktelefonsystem zur
Übertragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Übertragungsfrequenzkanal wobei die Frequenzsynthesizereinheit den Synthesizer zur Erzeugung eines Signals auf der
zugeordneten Frequenz
und
einen
programmierbaren
Nur-Lese-Speicher (PROM) umfaßt, der eine Vielzahl von
Gruppen erster und zweiter Signale, die mit verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, speichert wobei die speziell zugeordnete Frequenz durch einen
Computer bestimmt wird, der den PROM ansteuert, um auf die
Gruppe von Signalen zuzugreifen, die mit der zugeordneten
Frequenz verbunden sind, wobei der Synthesizer umfaßt:
einen ersten Phasenregelkreis (12) (PLL), umfassend:
einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) (VCO) zur
Erzeugung eines Ausgangssignals auf einer Übertragungsfrequenz innerhalb eines ersten vorbestimmten Bereichs, der die
Vielzahl von zuordenbaren Übertragungsfrequenzen, die
schrittweise voneinander getrennt sind, umfasst;
einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des
ersten VCO (26) mit einem ersten Referenzfrequenzsignal;
einen ersten Phasenvergleicher (32) zum Vergleich eines Produkts von dem Mischer mit einem zweiten Referenzfrequenzsignal, das eine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten
vorbestimmten Bereichs liegt und von einem zweiten Phasenregelkreis (14) abgeleitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten
Spannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleiches anzeigt; und
einen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des
ersten Spannungssignals zu dem ersten VCO (26) zur Steuerung des ersten VCO (26), wobei der Durchlaßbereich des ersten Bandpaßfilters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrauschen und elektronischem Rauschen in
Folge von Mikrofonie aufweist;
einen zweiten Phasenregelkreis (14), umfassend:
einen zweiten VCO (36) zur Erzeugung eines dritten Referenzsignals innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;
einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem PROM verbunden
ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals von dem
zweiten VCO (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal
von den ROM (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbare Frequenz verknüpft ist;
einen zweiten Phasenvergleicher (40) zum Vergleichen des
geteilten Ausgangssignals von dem zweiten VCO (36) mit einem vierten Referenzfrequenzsignal und zum Bereitstellen eines zweiten Spannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; und
einen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten des
zweiten Spannungssignals zum zweiten VCO (36) bei dem der
Durchlaßbereich des zweiten Bandpaßfilters eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrauschen und elektronischem Rauschen infolge von Mikrophonie aufweist, und einen
zweiten Frequenzteiler (16) der mit dem PROM (10) verbunden
ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zweiten
VCO (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal von
dem ROM (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbare Frequenz verknüpft ist, um das zweite Referenzfrequenzsignal dem ersten Phasenvergleicher (32) zur Verfügung zu
stellen."
Erörtert wurden die folgenden Entgegenhaltungen:
(D1) Motorola Instruction Manual MICOM S/TRITON 40 S,
insbesondere der daraus entnommene Abschnitt
68P81060E78, betreffend ein Synthesizer ("S") Board,
Model TLN2390A;
(D2) GB 2 045 556 A.
Das Dokument (D1) trägt die Datumsangabe 1/29/82 und ist unstrittig seit 1982
frei zugänglich gewesen. Die Offenlegungsschrift (D2) wurde seitens des Senats
aufgegriffen und stammt aus dem GB-Parallelverfahren zum Streitpatent.
Zur Begründung ihres Hauptantrages trägt die Patentinhaberin u. a. vor, daß aus
den erörterten Druckschriften der Fachmann keinen Hinweis darauf habe entnehmen können, die mit verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen
verbundene Vielzahl erster und zweiter Signale (Teilverhältnisse) in einer festen
Zuordnung in einem Nur-Lese-Speicher abzuspeichern. Die aus (D1) bekannte
Schaltungs-Anordnung sehe bei den einschlägig auf den Patentgegenstand lesbaren Teilen der Frequenzsynthesizereinheit vor, nur ein Teilverhältnis einem batteriegepufferten RAM zu entnehmen und einem einstellbaren Teiler zuzuführen. Bei
der aus der Druckschrift (D2) als bekannt entnehmbaren Frequenzsynthesizereinheit stelle sich dem Fachmann das Problem, aus der umfangreichen gesamten
Anordnung die Teile herauszugreifen, die für den Gegenstand des Streitpatents
relevant seien, dies sei jedenfalls nur rückschauend, in Kenntnis der Erfindung
möglich. Letzteres zeige sich auch daran, daß eine derart umfangreiche Schaltung
wohl kaum für ein (Mobil-) Funktelefon geeignet gewesen sei und die Frequenzsynthesizereinheit gemäß der Entgegenhaltung (D1) nicht der aus (D2) bekannt
gewordenen Entwicklungslinie gefolgt sei.
Die im Patentanspruch gemäß Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen verdeutlichen nach Auffassung der Patentinhaberin einmal mehr die (rigide) Zuordnung
der ersten und zweiten Signale und stellen außerdem klar, daß es sich bei den
von der Frequenzsynthesizereinheit erzeugten Frequenzen um Übertragungs-
(Träger-) Frequenzen handelt.
Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen. Ihrer Auffassung nach werden sowohl die nach Hauptantrag wie auch die gemäß Hilfsantrag beanspruchten Vorrichtungen schon durch die Druckschrift (D1) so weit vorweggenommen, daß sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Sie äußert auch Zweifel hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung einzelner, in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag hinzugefügter Merkmale.
II
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, der Gegenstand des Patents ist nach den
1. Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag ist nicht patentfähig, sein Gegenstand
ist dem Fachmann - hier ein Ingenieur, der eine Hochschulausbildung in der Fachrichtung Hochfrequenztechnik absolviert hat, mit besonderer Erfahrung in der
Funk- und Telekommunikationstechnik - durch die Druckschrift (D2) nahegelegt.
Nach der Entgegenhaltung (D2), vgl die Figur 1 iVm Seite 2 Zeilen 20 bis 103,
enthält die dort beschriebene Frequenzsynthesizer-Anordnung einen als "low frequency section" bezeichneten Synthesizer-Schaltungsteil 20 mit einem (ersten)
Phasenregelkreis 50, umfassend einen VCO 52, einen Frequenzteiler 56 (Teilerfaktor N1) und einen Phasenvergleicher 54, und mit einem (zweiten) Phasenregelkreis 64, umfassend einen VCO 66, einen Frequenzteiler 61 (Teilerfaktor N2), einen Phasenvergleicher 62 und einen Mischer 68.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift (D2) außerdem die Funktion der vorstehend beschriebenen Schaltungsanordnung: diese liefert an ihrem Ausgang ein
Signal F2, dessen Frequenz nach der Beziehung (3) (S 2 Z 100-103) in Abhängigkeit von den Teilerfaktoren N1 und N2 über einen großen – wählbaren – Frequenzbereich mit einer ebenfalls wählbaren Schrittweite einstellbar ist. Die Teilerfaktoren
N1 und N2 werden dabei durch einen Computer (microprocessor controller) 44 bestimmt, vgl Seite 3 Zeilen 17-20.
Aufbau und Funktion der aus (D2) als bekannt entnehmbaren Schaltungsanordnung vermitteln dem Fachmann demnach die Lehre, daß eine solcherart gestaltete Frequenzsynthesizereinheit eigenständig funktionsfähig ist und dem jeweiligen Bedarf entsprechend eine Vielzahl von realen (Übertragungs-) Frequenzen
liefert, die schrittweise voneinander getrennt sind und zur Übertragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Übertragungsfrequenzkanal dienen
können. Eine speziell zugeordnete Frequenz wird dabei durch einen Computer
bestimmt, der eine Vielzahl von Gruppen erster und zweiter Signale (Teilerfaktoren N1 und N2) bereitstellt, die mit den verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag ist somit mit Ausnahme
der Merkmale, die einen programmierbaren Nur-Lese-Speicher (PROM) an sich
betreffen, und mit Ausnahme der das erste und zweite Bandpaßfilter betreffenden
Merkmalsgruppen für den Fachmann ohne weiteres aus (D2) entnehmbar.
Ob der Fachmann die Vielzahl von Gruppen erster und zweiter Signale (Teilerfaktoren N1 und N2), die mit den verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, immer wieder neu durch den diese Signale bestimmenden Computer berechnen läßt, oder ob er diese Signale abspeichert und dann
mittels des Computers auf sie zugreift, indem dieser den Speicher ansteuert, ist
eine Frage der Rechenzeit und des Speicheraufwandes. Wenn es sich – wie bei
Trägerfrequenzen üblich – um immer wiederkehrende Teilerfaktoren handelt und
der Fachmann Rechenzeit sparen will oder muß, so speichert er die Gruppen
erster und zweiter Signale, die mit den verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, in einem Speicher ab. Selbstverständlich wird
der Fachmann nur die zum Betrieb des Funktelefons notwendigen Signale abspeichern, und zwar in Gruppen – oder in der von der Patentinhaberin ins Feld geführten festen Beziehung zwischen jeweils erstem und zweitem Signal, sofern dieser Sachverhalt durch die vorliegende Formulierung des Patentanspruchs überhaupt ausreichend gestützt wird –, da es zu den grundlegenden Bestrebungen des
Fachmanns gehört, Speicherplatz zu sparen und den Zugriff auf den Speicher zu
optimieren.
Falls der Fachmann nicht schon von sich aus überlegt, ob er für die Frequenzsynthesizereinheit der Frage der Rechenzeit oder des Speicheraufwandes Vorrang einräumt, so weist ihn zumindest die Druckschrift (D1) unmittelbar auf die
Möglichkeit hin, die Gruppen erster und zweiter Signale, die mit den verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, in einem Speicher
abzulegen (D1 Synthesizer ("S") Board S 2 liSp Kap 2.2.1 bis reSp Kap 2.2.2).
Zwar mag es sich bei den nach (D1) abgespeicherten Wertepaaren um Teilerfaktoren handeln, die mit den Teilerfaktoren des Streitpatents nur partiell übereinstimmen (bzgl des Frequenzteilers des VCO2 Synthesizers, vgl S 3 Fig 1), dies ist
jedoch für den hier betrachteten Sachverhalt ohne Belang. Einschlägig tragend ist
vielmehr, daß Teilerfaktoren für zwei einstellbare Teiler in zwei miteinander verbundenen Frequenzsynthesizern (S 3 Fig 1: First Injection Synthesizer und Second Injection Synthesizer) mit einer festen Beziehung zueinander, die mit einer
zugeordneten Frequenz verbunden sind, in einen RAM – Speicher abgespeichert
sind (S 2 re Sp Kap 2.2.2). Im Lichte des in (D1) verwendeten programmierbaren
Schreib-Lese-Speichers (RAM) zur Speicherung der Teilerfaktoren, der außerdem
durch eine Lithium-Batterie gegen Spannungsausfall gesichert ist (S 2 liSp Kap
2.2.1), vermag auch die Verwendung eines programmierbaren Nur-Lese-Speichers (PROM) die Erfindungshöhe des mit dem Patentanspruch nach Hilfsantrag
beanspruchten Gegenstandes nicht zu stützen.
Schließlich vermögen auch die dem ersten und zweiten aktiven Bandpaßfilter zugeordneten Merkmale des Gegenstandes gemäß Patentanspruch nach Hilfsantrag
ein Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit nicht zu begründen. Für den Fachmann im
Bereich der Hochfrequenztechnik liegt es auf der Hand, bei Störungen geeignete
Filtermaßnahmen zur Abhilfe anspruchsgemäß vorzusehen (vgl dazu zB die bereits im Prüfungsverfahren genannte Abhandlung Dirks, C.: PC unterstützt Entwurf
von Frequenzsynthesizern. In: der elektroniker, 1985, Nr. 8, S 46 Bild 2 iVm liSp
vorle Abs).
In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die in den Patentanspruch nach
Hilfsantrag aufgenommenen Merkmale in dieser Form den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar sind, dahingestellt bleiben.
2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein
Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs nach Hilfsantrag mit umfaßt und daher aus den gleichen Gründen nicht rechtsbeständig ist.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Pr