Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 256/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 945.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für 6.70
die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
Gründe§
I.
„ATM Area“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 5. April 2000 zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung sei
lexikalisch nicht nachweisbar, aber eine sprachüblich gebildete, neue Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. „ATM“ sei nämlich die übliche und
geläufige Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Damit werde eine sehr
schnelle (asynchrone) Technik zur Übertragung und Übermittlung von Daten über
das Telefonnetz und in lokalen Netzwerken bezeichnet, die die Grundlage für das
Breitband-ISDN bilde. „Area“ bedeute im Deutschen „Bereich, Gebiet, Zone“, werde aber in der Werbe- und Alltagssprache auch für ein Geschäft, einen kaufmännischen Betrieb, ein Etablissement verwendet. Danach bedeute die Wortfolge
im Zusammenhang mit den in Klasse 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen,
dass diese an einem Ort erbracht würden, an dem die verschiedensten Dienstleistungen rund um die ATM-Technik bzw. mit deren Hilfe angeboten würden. Bezüglich der Waren der Klasse 9 sei „ATM Area“ lediglich ein Hinweis darauf, dass
diese in einem Geschäft verkauft würden, das ein großes Sortiment von mit ATM-
Technik ausgestatteten Geräten führe bzw. daß diese Technologie in den Geräten
einsetzbar sei. Dies gelte auch für die Waren der Klasse 16, da der Verkehr es
gewöhnt sei, in denselben Geschäften neben den Datenverarbeitungsgeräten und
elektronischen Apparaten auch entsprechende Zeitschriften, Handbücher und Anleitungen zu erwerben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt
vor, „ATM Area“ sei eine sprachliche Neuschöpfung und der Sinngehalt der Abkürzung, die selbst eine Wortkombination repräsentiere, sei nicht ohne weiteres
erfassbar, insbesondere wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Die ATM-Technologie sei gerade kein abgegrenztes Gebiet, sondern eine
schnelle Übertragungstechnik, weshalb es für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen an einer sachbeschreibenden Aussage fehle. Es bestehe auch
weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis
zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme der im Tenor genannten das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr.1, § 37
Abs. 1 MarkenG entgegen.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede,
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem
Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um
ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK
m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung im wesentlichen nicht schutzfähig.
Das Zeichen besteht aus den Bestandteilen „ATM“ und „Area“ und besitzt in
seiner Gesamtheit im Zusammenhang mit der ATM-Technologie einen im
Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalt. Die Abkürzung
„ATM“ steht für „asynchronous transfer mode“. Laut Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001, Stichwort ATM, handelt es sich um eine „Netzwerktechnologie, mit der sich Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in
Echtzeit übertragen lassen....ATM wird derzeit in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern zusammensetzen....“ Den angesprochenen Verkehrskreisen ist diese Bedeutung geläufig.
Die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich
nämlich überwiegend an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das breite Publikum. Vorliegend sollen mit der
Bezeichnung „ATM Area“ überwiegend Waren und Dienstleistungen aus
den Bereichen Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug
hierzu gekennzeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute
angesprochen sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein
bestimmtes Grundverständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist.
Der weitere Zeichenbestandteil „Area“ bedeutet im Deutschen „Bereich,
Gebiet, Zone“. Ob „Area“ in der Werbe- und Alltagssprache auch für ein
Geschäft, einen kaufmännischen Betrieb, ein Etablissement verwendet
wird, kann hier dahinstehen. Denn die vorliegend relevanten Waren und
Dienstleistungen betreffen das Gebiet der Telekommunikation, der Elektronik und der Datenverarbeitung mit einer eigenen Fachsprache. Dabei ergab
die Recherche des Senats, dass die Anmelderin selbst in ihrer als „Unterrichtsblätter“ bezeichneten Fachzeitschrift für Aus- und Weiterbildung vom
10. Februar 2001,S 65/66 unter dem Stichwort „ABR“ im Zusammenhang
mit einem Internet-Router „Area“ als Teilsystem innerhalb eines Autonomen
Systems eines Netzwerks definiert. Weiter ergab sich, dass der Begriff
„Area“ im Internet mit dem Begriff „zone“ einer Web-Site vergleichbar ist. In
einer „Aera“ können Informationen zu einem bestimmten Thema abgefragt
werden.
Das Zeichen „ATM Area“ in seiner Gesamtheit ist auch sprachüblich gebildet. Gerade auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik und der Telekommunikation sind Zusammensetzungen aus vorangestellten Abkürzungen und vollständigen Begriffen üblich, wie z.B. ATM Forum, ATM Adaptation Layer, aber auch ASCII-Datei, ASCII-Übertragung, ASCII-Zeichensatz;
CD- oder DVD-Player oder –Spieler, ISDN-Anschluss, USB-Anschluss etc.
Auch im normalen Sprachgebrauch sind derartige Abkürzungen gängig,
z.B. ZDF-Intendant, DM-Wechselkurs, Kfz-Zulassungsstelle, -schein, TÜV-
Abnahme usw. Die angesprochenen Kreise werden „ATM Area“ daher in
seinem Begriffsgehalt als Bezeichnung für ein Teilsystem innerhalb eines
mit ATM-Technologie arbeitenden Netzwerks auffassen bzw. innerhalb des
Internets als Bezeichnung einer Web-Site mit Informationen zur ATM-Technologie. Damit ist das angemeldete Zeichen insgesamt eine Bezeichnung
mit einer konkreten im Vordergrund stehenden Sachaussage. Im Zusammenhang mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard ist sie wie bereits angeführt zu verstehen und deshalb nicht
dazu geeignet, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denen eines anderen zu unterscheiden, soweit ein Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht.
Dies ist zunächst im Zusammenhang mit den in Klasse 9 beanspruchten
Waren mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“, der Fall. Hier weist das Zeichen lediglich darauf hin,
dass diese innerhalb eines ATM-gestützten betrieblichen Netzwerks als
Teilsystem eingesetzt werden können bzw. die entsprechenden für ein solches Teilsystem erforderlichen Programme enthalten.
Mit der Bedeutung „Internetseite, die Informationen über die ATM-Technologie enthält“, ist das Zeichen auch nicht geeignet, die in Klasse 38 und 42
beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ und „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.
Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM-Area“ den Inhalt der Druckschriften bzw.
die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen,
nämlich mit den Untersystemen oder den entsprechenden Internetseiten
oder deren Erstellung und Büroartikel können dafür eingesetzte beschriftete
Ordner oder Mappen sein.
3. Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ weist die Bezeichnung „ATM Area“ jedoch keinen der o.g. im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch kann das angemeldete Zeichen insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass derartige Waren im Zusammenhang mit ATM-gestützten
betrieblichen Netzwerken als Teilsysteme eingesetzt werden könne oder
die ATM-Technologie ansonsten eine Rolle spielt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Ebenso wenig liegt es nahe, dass diese Waren Gegenstände von sich mit der ATM-Technologie befassenden Web-Sites sind.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl