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BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 256/00

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 54 945.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für 6.70

die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

Gründe§

I.

„ATM Area“

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 5. April 2000 zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung sei

lexikalisch nicht nachweisbar, aber eine sprachüblich gebildete, neue Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. „ATM“ sei nämlich die übliche und

geläufige Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Damit werde eine sehr

schnelle (asynchrone) Technik zur Übertragung und Übermittlung von Daten über

das Telefonnetz und in lokalen Netzwerken bezeichnet, die die Grundlage für das

Breitband-ISDN bilde. „Area“ bedeute im Deutschen „Bereich, Gebiet, Zone“, werde aber in der Werbe- und Alltagssprache auch für ein Geschäft, einen kaufmännischen Betrieb, ein Etablissement verwendet. Danach bedeute die Wortfolge

im Zusammenhang mit den in Klasse 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen,

dass diese an einem Ort erbracht würden, an dem die verschiedensten Dienstleistungen rund um die ATM-Technik bzw. mit deren Hilfe angeboten würden. Bezüglich der Waren der Klasse 9 sei „ATM Area“ lediglich ein Hinweis darauf, dass

diese in einem Geschäft verkauft würden, das ein großes Sortiment von mit ATM-

Technik ausgestatteten Geräten führe bzw. daß diese Technologie in den Geräten

einsetzbar sei. Dies gelte auch für die Waren der Klasse 16, da der Verkehr es

gewöhnt sei, in denselben Geschäften neben den Datenverarbeitungsgeräten und

elektronischen Apparaten auch entsprechende Zeitschriften, Handbücher und Anleitungen zu erwerben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt

vor, „ATM Area“ sei eine sprachliche Neuschöpfung und der Sinngehalt der Abkürzung, die selbst eine Wortkombination repräsentiere, sei nicht ohne weiteres

erfassbar, insbesondere wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Die ATM-Technologie sei gerade kein abgegrenztes Gebiet, sondern eine

schnelle Übertragungstechnik, weshalb es für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen an einer sachbeschreibenden Aussage fehle. Es bestehe auch

weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis

zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit

Ausnahme der im Tenor genannten das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr.1, § 37

Abs. 1 MarkenG entgegen.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und

unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede,

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem

Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um

ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK

m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung im wesentlichen nicht schutzfähig.

Das Zeichen besteht aus den Bestandteilen „ATM“ und „Area“ und besitzt in

seiner Gesamtheit im Zusammenhang mit der ATM-Technologie einen im

Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalt. Die Abkürzung

„ATM“ steht für „asynchronous transfer mode“. Laut Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001, Stichwort ATM, handelt es sich um eine „Netzwerktechnologie, mit der sich Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in

Echtzeit übertragen lassen....ATM wird derzeit in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern zusammensetzen....“ Den angesprochenen Verkehrskreisen ist diese Bedeutung geläufig.

Die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich

nämlich überwiegend an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das breite Publikum. Vorliegend sollen mit der

Bezeichnung „ATM Area“ überwiegend Waren und Dienstleistungen aus

den Bereichen Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug

hierzu gekennzeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute

angesprochen sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein

bestimmtes Grundverständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist.

Der weitere Zeichenbestandteil „Area“ bedeutet im Deutschen „Bereich,

Gebiet, Zone“. Ob „Area“ in der Werbe- und Alltagssprache auch für ein

Geschäft, einen kaufmännischen Betrieb, ein Etablissement verwendet

wird, kann hier dahinstehen. Denn die vorliegend relevanten Waren und

Dienstleistungen betreffen das Gebiet der Telekommunikation, der Elektronik und der Datenverarbeitung mit einer eigenen Fachsprache. Dabei ergab

die Recherche des Senats, dass die Anmelderin selbst in ihrer als „Unterrichtsblätter“ bezeichneten Fachzeitschrift für Aus- und Weiterbildung vom

10. Februar 2001,S 65/66 unter dem Stichwort „ABR“ im Zusammenhang

mit einem Internet-Router „Area“ als Teilsystem innerhalb eines Autonomen

Systems eines Netzwerks definiert. Weiter ergab sich, dass der Begriff

„Area“ im Internet mit dem Begriff „zone“ einer Web-Site vergleichbar ist. In

einer „Aera“ können Informationen zu einem bestimmten Thema abgefragt

werden.

Das Zeichen „ATM Area“ in seiner Gesamtheit ist auch sprachüblich gebildet. Gerade auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik und der Telekommunikation sind Zusammensetzungen aus vorangestellten Abkürzungen und vollständigen Begriffen üblich, wie z.B. ATM Forum, ATM Adaptation Layer, aber auch ASCII-Datei, ASCII-Übertragung, ASCII-Zeichensatz;

CD- oder DVD-Player oder –Spieler, ISDN-Anschluss, USB-Anschluss etc.

Auch im normalen Sprachgebrauch sind derartige Abkürzungen gängig,

z.B. ZDF-Intendant, DM-Wechselkurs, Kfz-Zulassungsstelle, -schein, TÜV-

Abnahme usw. Die angesprochenen Kreise werden „ATM Area“ daher in

seinem Begriffsgehalt als Bezeichnung für ein Teilsystem innerhalb eines

mit ATM-Technologie arbeitenden Netzwerks auffassen bzw. innerhalb des

Internets als Bezeichnung einer Web-Site mit Informationen zur ATM-Technologie. Damit ist das angemeldete Zeichen insgesamt eine Bezeichnung

mit einer konkreten im Vordergrund stehenden Sachaussage. Im Zusammenhang mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard ist sie wie bereits angeführt zu verstehen und deshalb nicht

dazu geeignet, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens

von denen eines anderen zu unterscheiden, soweit ein Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht.

Dies ist zunächst im Zusammenhang mit den in Klasse 9 beanspruchten

Waren mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“, der Fall. Hier weist das Zeichen lediglich darauf hin,

dass diese innerhalb eines ATM-gestützten betrieblichen Netzwerks als

Teilsystem eingesetzt werden können bzw. die entsprechenden für ein solches Teilsystem erforderlichen Programme enthalten.

Mit der Bedeutung „Internetseite, die Informationen über die ATM-Technologie enthält“, ist das Zeichen auch nicht geeignet, die in Klasse 38 und 42

beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ und „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.

Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM-Area“ den Inhalt der Druckschriften bzw.

die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen,

nämlich mit den Untersystemen oder den entsprechenden Internetseiten

oder deren Erstellung und Büroartikel können dafür eingesetzte beschriftete

Ordner oder Mappen sein.

3. Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ weist die Bezeichnung „ATM Area“ jedoch keinen der o.g. im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch kann das angemeldete Zeichen insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass derartige Waren im Zusammenhang mit ATM-gestützten

betrieblichen Netzwerken als Teilsysteme eingesetzt werden könne oder

die ATM-Technologie ansonsten eine Rolle spielt, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Ebenso wenig liegt es nahe, dass diese Waren Gegenstände von sich mit der ATM-Technologie befassenden Web-Sites sind.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl