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BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 257/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 54 947.8

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für 6.70

die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

Gründe§

I.

„ATM Flexible“

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft mit Beschluss vom

5. April 2000 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die in den Klassen 9, 16 und

38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Büroartikel

(ausgenommen Möbel)“. Die Bezeichnung bestehe aus einer in ihrer konkreten

Form lexikalisch nicht nachweisbaren, aber sprachüblich gebildeten, neuen Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. „ATM“ sei die übliche und in

den angesprochenen Verkehrskreisen der Datenverarbeitung und Telekommunikation geläufige Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Damit werde eine

sehr schnelle (asynchrone) Technik zur Übertragung und Übermittlung von Daten

über das Telefonnetz und in lokalen Netzwerken bezeichnet, die die Grundlage für

das Breitband-ISDN bilde. „Flexible“ bedeute im Deutschen „flexibel, anpassungsfähig“. Dementsprechend sei die angemeldete Bezeichnung insgesamt ohne weiteres verständlich für einen flexiblen asynchronen Übertragungsmodus und die mit

den in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen, die mittels ATM-

Technologie erbracht werden. Diese zeichne sich durch flexible Handhabung und

Steuerung aus und könne sich an die unterschiedlichsten Anforderungen anpassen. Die Waren der Klasse 9 seien mit dieser Technologie ausgestattet bzw. sie

sei dort einsetzbar. Bezüglich der Klasse 16 handle es sich um eine Inhaltsangabe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig hält. Sie trägt vor, „ATM Flexible“ sei eine Neuschöpfung, denn sie sei in der Zusammensetzung aus Abkürzung und Vollwort nicht

sprachüblich gebildet. Auch sei der Sinngehalt der Abkürzung, die selbst eine

Wortkombination repräsentiere, nicht ohne weiteres erfassbar. Dies gelte erst

Recht, wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Selbst wenn

man den von der Markenstelle für den weiteren Zeichenbestandteil angenommenen Begriffsinhalt zu Grunde lege, ergäbe sich nicht die im Beschluss festgestellte

Bedeutung. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe keine

sachbeschreibende Aussage, allenfalls liege ein mittelbarer Hinweis vor. Daher

bestehe auch weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

mit Ausnahme der im Tenor genannten die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2

Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und

unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede,

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem

Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um

ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK

m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung im wesentlichen nicht schutzfähig.

Das Zeichen besteht aus den Bestandteilen „ATM“ und „Flexible“ und besitzt in seiner Gesamtheit im Zusammenhang mit der ATM-Technologie einen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalt. Die Abkürzung „ATM“ steht für „asynchronous transfer mode“. Laut Microsoft

Computerlexikon Ausgabe 2001, Stichwort ATM, handelt es sich um eine

„Netzwerktechnologie, mit der sich Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen lassen....ATM wird derzeit in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern zusammensetzen....“ Wie die Anmelderin in ihrer als „Unterrichtsblätter“ bezeichneten

Fachzeitschrift

für Aus-

und Weiterbildung

vom

10. Februar 2001,S 65/66 unter dem Stichwort „ATM“ schreibt, handelt es

sich hierbei um eine „standardisierte Übertragungs- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken.

Ziel ist eine diensteintegrierende Kommunikation mit flexibler Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und

Medien...“

Die angesprochenen Verkehrskreise kennen daher sowohl die Bedeutung

von ATM als auch die Eigenschaften dieser Technologie. Die vorliegend

beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten nämlich in erster Linie

an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht

an das breite Publikum. Auch bei Nicht-Fachleuten kann hinsichtlich dieser

nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen

wegen der Spezialität der Materie ein bestimmtes fachliches Verständnis

vorausgesetzt werden. Der weitere aus dem Englischen stammende Zeichenbestandteil „flexible“ entspricht dem deutschen Wort „flexibel“ in der

Bedeutung „anpassungsfähig“.

Dementsprechend erschließt sich der Bedeutungsgehalt des Zeichens

„ATM Flexible“ insgesamt ohne weiteres im Sinne von einer ATM-

Technologie“ die sich in verschiedener Weise jeweils anpaßt - eben flexibel

ist. Im Zusammenhang mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard, ist es daher nur eine im Vordergrund stehende Sachangabe, die nicht geeignet ist die Waren und/oder Dienstleistungen

eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.

Dieser Bedeutungsgehalt trifft auf die in Klasse 9 beanspruchten Waren mit

Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ zu, denn das Zeichen weist lediglich darauf hin, dass sie mit der flexiblen ATM-Technologie ausgestattet sind bzw. die entsprechenden Programme enthalten.

Das Zeichen ist auch nicht geeignet, die in Klasse 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ und „Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen

und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ von denen anderer Anbieter zu unterscheiden, da auch

hier nur eine Aussage über die verwendete Technologie getroffen wird.

Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Flexible“ die Thematik der Druckschriften

bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen.

2.

Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ weist die Bezeichnung „ATM Flexible“ keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch kann das angemeldete Zeichen

insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass

derartige Waren im Zusammenhang mit ATM-gestützten betrieblichen

Netzwerken als Teilsysteme eingesetzt werden können oder die ATM-Technologie mit ihrer Flexibilität ansonsten eine Rolle spielt, haben sich keine

Anhaltspunkte ergeben.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl