Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 257/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 947.8
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für 6.70
die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
Gründe§
I.
„ATM Flexible“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft mit Beschluss vom
5. April 2000 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die in den Klassen 9, 16 und
38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Büroartikel
(ausgenommen Möbel)“. Die Bezeichnung bestehe aus einer in ihrer konkreten
Form lexikalisch nicht nachweisbaren, aber sprachüblich gebildeten, neuen Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. „ATM“ sei die übliche und in
den angesprochenen Verkehrskreisen der Datenverarbeitung und Telekommunikation geläufige Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Damit werde eine
sehr schnelle (asynchrone) Technik zur Übertragung und Übermittlung von Daten
über das Telefonnetz und in lokalen Netzwerken bezeichnet, die die Grundlage für
das Breitband-ISDN bilde. „Flexible“ bedeute im Deutschen „flexibel, anpassungsfähig“. Dementsprechend sei die angemeldete Bezeichnung insgesamt ohne weiteres verständlich für einen flexiblen asynchronen Übertragungsmodus und die mit
den in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen, die mittels ATM-
Technologie erbracht werden. Diese zeichne sich durch flexible Handhabung und
Steuerung aus und könne sich an die unterschiedlichsten Anforderungen anpassen. Die Waren der Klasse 9 seien mit dieser Technologie ausgestattet bzw. sie
sei dort einsetzbar. Bezüglich der Klasse 16 handle es sich um eine Inhaltsangabe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig hält. Sie trägt vor, „ATM Flexible“ sei eine Neuschöpfung, denn sie sei in der Zusammensetzung aus Abkürzung und Vollwort nicht
sprachüblich gebildet. Auch sei der Sinngehalt der Abkürzung, die selbst eine
Wortkombination repräsentiere, nicht ohne weiteres erfassbar. Dies gelte erst
Recht, wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Selbst wenn
man den von der Markenstelle für den weiteren Zeichenbestandteil angenommenen Begriffsinhalt zu Grunde lege, ergäbe sich nicht die im Beschluss festgestellte
Bedeutung. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe keine
sachbeschreibende Aussage, allenfalls liege ein mittelbarer Hinweis vor. Daher
bestehe auch weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Dem angemeldeten Zeichen stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
mit Ausnahme der im Tenor genannten die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2
Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung
ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede,
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem
Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um
ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK
m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung im wesentlichen nicht schutzfähig.
Das Zeichen besteht aus den Bestandteilen „ATM“ und „Flexible“ und besitzt in seiner Gesamtheit im Zusammenhang mit der ATM-Technologie einen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Begriffsinhalt. Die Abkürzung „ATM“ steht für „asynchronous transfer mode“. Laut Microsoft
Computerlexikon Ausgabe 2001, Stichwort ATM, handelt es sich um eine
„Netzwerktechnologie, mit der sich Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen lassen....ATM wird derzeit in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern zusammensetzen....“ Wie die Anmelderin in ihrer als „Unterrichtsblätter“ bezeichneten
Fachzeitschrift
für Aus-
und Weiterbildung
vom
10. Februar 2001,S 65/66 unter dem Stichwort „ATM“ schreibt, handelt es
sich hierbei um eine „standardisierte Übertragungs- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken.
Ziel ist eine diensteintegrierende Kommunikation mit flexibler Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und
Medien...“
Die angesprochenen Verkehrskreise kennen daher sowohl die Bedeutung
von ATM als auch die Eigenschaften dieser Technologie. Die vorliegend
beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten nämlich in erster Linie
an den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht
an das breite Publikum. Auch bei Nicht-Fachleuten kann hinsichtlich dieser
nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen
wegen der Spezialität der Materie ein bestimmtes fachliches Verständnis
vorausgesetzt werden. Der weitere aus dem Englischen stammende Zeichenbestandteil „flexible“ entspricht dem deutschen Wort „flexibel“ in der
Bedeutung „anpassungsfähig“.
Dementsprechend erschließt sich der Bedeutungsgehalt des Zeichens
„ATM Flexible“ insgesamt ohne weiteres im Sinne von einer ATM-
Technologie“ die sich in verschiedener Weise jeweils anpaßt - eben flexibel
ist. Im Zusammenhang mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard, ist es daher nur eine im Vordergrund stehende Sachangabe, die nicht geeignet ist die Waren und/oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.
Dieser Bedeutungsgehalt trifft auf die in Klasse 9 beanspruchten Waren mit
Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ zu, denn das Zeichen weist lediglich darauf hin, dass sie mit der flexiblen ATM-Technologie ausgestattet sind bzw. die entsprechenden Programme enthalten.
Das Zeichen ist auch nicht geeignet, die in Klasse 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ und „Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen
und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ von denen anderer Anbieter zu unterscheiden, da auch
hier nur eine Aussage über die verwendete Technologie getroffen wird.
Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Flexible“ die Thematik der Druckschriften
bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen.
2.
Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ weist die Bezeichnung „ATM Flexible“ keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch kann das angemeldete Zeichen
insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass
derartige Waren im Zusammenhang mit ATM-gestützten betrieblichen
Netzwerken als Teilsysteme eingesetzt werden können oder die ATM-Technologie mit ihrer Flexibilität ansonsten eine Rolle spielt, haben sich keine
Anhaltspunkte ergeben.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl