Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 77/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 05 665.3

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth 6.70

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 1999 wird aufgehoben.

Die Wortfolge

Gründe§

I.

„uni @ schule“

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung.

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen.

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung von Büchern,

Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von

Einrichtungen für die Telekommunikation

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 15. November 1999 zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen weise sowohl in sprachlicher als auch in grafischer Hinsicht

schlagwortartig und werbeüblich auf die Art und die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin, nämlich eine Verbindung zwischen Universität und Schule zu schaffen, mit der sich die Universität elektronisch in den Schulen

ihren zukünftigen Studenten präsentiere und über Studienangebote informiere.

Der Sinngehalt ergebe sich im Zusammenhang mit den angebotenen Waren und

Dienstleistungen sowie der öffentlichen Diskussion über Bildung Universitäten und

Praxisbezug des Studiums ohne weiteres. „uni @ schule“ sei damit freihaltungsbedürftig und auf Grund des glatt beschreibenden Inhalts das Zeichen auch nicht

geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, dass die angemeldete Marke die erforderliche geringe Unterscheidungseignung besitze. „uni

@ schule“ sage nichts über die Eigenschaften der angemeldeten Dienstleistungen

aus. Der Begriff sei vielmehr unscharf und müsse mit weiteren sinntragenden

Wörtern ergänzt werden, um zu einer hinreichend deutlichen Inhaltsangabe zu

gelangen, und wecke beim angesprochenen breiten Publikum lediglich Assoziationen. Da die Bezeichnung „uni @ schule“ keinen beschreibenden Inhalt habe,

fehle es auch an einem konkreten Freihaltungsbedürfnis.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke weder das

Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch das des Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs.2 Nrn.1 und 2 MarkenG entgegen stehen.

1.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt

und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.

jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,

wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn

es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK

m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden für sich genommen nicht

schutzfähigen Worten „uni“ als gängiges Kurzwort für Universität und

„schule“ zusammen sowie dem ebenfalls für sich genommen nicht schutzfähigen @ (vgl. 29 W (pat) 195/98). In ihrer maßgeblichen Gesamtheit enthält sie aber keinen hinreichend konkreten im Vordergrund stehenden

sprach- oder werbeüblich beschreibenden Sachhinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Durch das @-Zeichen wird, wie die

Markenstelle zutreffend festgestellt hat, grundsätzlich zwar eine Verbindung

zwischen den beiden Markenteilen „uni“ und „schule“ sowie zur Elektronik

hergestellt. Welcher Art die Verbindung ist, lässt sich jedoch nicht eindeutig

erkennen. Der Annahme, dass die angemeldete Marke im Zusammenhang

mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachangabe aufgefasst wird, nämlich als Bestimmungsangabe im Sinne eines speziellen

Zuschnitts auf Schulen und Universitäten, steht auch unter Berücksichtigung von Aktionen wie „Schulen ans (ins) Internet“, Wettbewerben oder

Sondertarifen von Providern für Schüler und Studenten sowie spezielle Angebote von und für „Schüler-PCs“ entgegen, dass das Zeichen nicht einfach als „Uni und Schule“ interpretiert werden kann und von dem angesprochenen Fachpublikum auch nicht so aufgefasst wird. „@“ ist in seiner

Grundbedeutung im englischsprachigen kaufmännischen Verkehr seit langer Zeit üblich und bezeichnet als Symbol statt des englischen Wortes „at“

eine Zuordnung, z.B. eines Preises zu einer Ware - „3 units @ 3 $“ entsprechend dem französischen „à“, das auch im Deutschen vor allem in der

Kaufmannssprache i.S.v. „zu je“ verwendet wird (vgl. Glossar, Bl. 54 d.A.).

Hiervon ausgehend wird es seit Jahrzehnten im EDV-Bereich als Sonderzeichen im Rahmen des genormten ASCII-Zeichensatzes geführt und ist

wegen seiner Gebräuchlichkeit auf jeder PC-Tastatur zu finden, zumal es

auch als standardisiertes Zeichen bei der Programmentwicklung dient.

Schließlich ist das „@“ seit langem unverzichtbarer Bestandteil von e-mail-

Adressen, um den Provider-Server-Rechner zu bezeichnen und ihn

zugleich von der übrigen Adresse zu unterscheiden (vgl. Langenscheidts

Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch, 1997, S. 5 und zu alledem die in der

mündlichen Verhandlung erörterten Nachweise) (vgl. Senatsbeschluss

29 W (pat) 195/98). @ steht hiervon abgeleitet im Deutschen sinngemäß für

„bei“ oder „je“, nicht aber für „and“ (= und), was angesichts der steigenden

Verbreitung des Internets als Medium für alle Berufs- und Bevölkerungsgruppen auch allgemein bekannt ist. Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und es

keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht, bedeutet die angemeldete Marke entweder „Uni(versität) je Schule“, was keinerlei vernünftige

Bedeutung hat, oder „Uni(versität) bei Schule“. Darin liegt weder ein beschreibender noch ein sonst klar verständlicher Sinn, vielmehr bleibt der

Bedeutungsgehalt vage. Insbesondere bei der letztgenannten naheliegenderen Bedeutung bleibt offen, inwiefern sich eine Universität bei welcher

Schule befindet. „uni @ schule“ könnte auf einen rein geografischen Bezug

hinweisen, wobei aber nicht klar wäre, ob sich beide Institutionen nur in örtlicher Nähe oder z.B. im selben Gebäude befänden oder eine Einheit darstellten. Diese Interpretationen stünden aber in keinem sinnvollen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auch bei der

noch naheliegenden Überlegung, dass sich eine Universität zu einer Schule

hinbewegt, ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob dies beispielsweise dadurch geschieht, dass die Universität Lehrpersonal für

(Nachhilfe-)Unterricht zur Verfügung stellt, ob gemeinsame wissenschaftliche Projekte durchgeführt werden oder ob die Universität Untersuchungen

innerhalb des Schulbetriebs anstellt. Auch wenn das @ als Bestandteil der

Marke als Hinweis auf Elektronik und/oder Internet angesehen werden

kann, enthält das Zeichen insgesamt nicht die Aussage, ob die Verbindung

durch elektronische Mittel hergestellt wird oder die möglichen Projekte oder

Unterrichtsbeiträge mittels elektronischer Geräte oder gegebenenfalls über

das Internet durchgeführt werden. Auch für die von der Markenstelle angesprochene Deutung, dass die Verbindung darin bestehe, dass sich die Universität elektronisch in den Schulen ihren zukünftigen Studenten präsentiere und über Studienangebote informiere, bedürfte es noch weiterer Gedankenschritte, nämlich einmal dass eine Präsentation der Universität gegenüber den Schülern als zukünftigen Studenten gemeint ist, so dass trotz

des allgemein gehaltenen Markenteils „schule“ nur bestimmte Schulzweige

überhaupt angesprochen sein könnten, und zum anderen, dass diese Präsentation über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erfolgt.

Die Marke wirkt auch nicht wie eine (nach der Rechtsprechung des Senats

schutzunfähige) gebräuchliche e-Mail- oder Internet-Adresse rein beschreibenden Inhalts. Erstens fehlt ein durch einen Punkt abgetrennte Top-Level-Domain des Servers wie „fr, de, com, gov, org, net“ und zweitens ist das

Wort „schule“ als Adresse für einen Server äußerst ungewöhnlich, was dem

hier angesprochenen fachkundigen Verkehrskreisen bekannt ist.

2. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG liegt ebenfalls nicht

vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Zeichen von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen

können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000,

420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988,

989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann der Marke in ihrer konkret angemeldeten Form keine

klare Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

zugeordnet werden. Die angemeldete Marke erlaubt vielmehr lediglich allgemeine, diffuse Assoziationen. Anhaltspunkte dafür, daß Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der

angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

haben könnten, sind somit nicht ersichtlich.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl