Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 152/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 66 297.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 12. März 2001 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Die unter anderem für "Unternehmensberatung, insbesondere Konfliktmoderation
und Streitvermittlung bei Auseinandersetzungen des Geschäftslebens, innerbetrieblich und zwischen Betrieben (Wirtschaftsmediation)" angemeldete Marke
success@work
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 12. März 2001 zurückgewiesen, weil das @-Zeichen mit "at" und die gesamte Marke mit "Erfolg bei der
Arbeit" verstanden werde. Diese Aussage sei freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, @ sei
mehrdeutig. Es stehe oft für ein "a" oder für "and" und beziehe sich auf einen informationstechnischen Bereich, in dem sie nicht tätig werde.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Dienstleistungsverzeichnis
auf "Unternehmensberatung, nämlich Konfliktmoderation und Streitvermittlung bei
Auseinandersetzungen des Geschäftslebens, innerbetrieblich und zwischen Betrieben (Wirtschaftsmediation)" beschränkt. Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 12. März 2001
aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung in das Markenregister steht für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen weder das
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen.
Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen,
fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR
2000, 722 – LOGO). Dabei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,
so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden.
"success@work" ist im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren nicht beschreibend – auch wenn man der Prüfung die Aussage "Erfolg bei der Arbeit" als
Begriffsinhalt zu Grunde legt. Eine Verwendung von "success@work" im beschreibenden Sinn für Streitschlichtung ist nicht nachweisbar und auch nicht zu
erwarten, denn diese noch beanspruchten Dienstleistungen zielen nicht unmittelbar darauf ab, Arbeitserfolg herbeizuführen oder Menschen zu befähigen, erfolgreich zu arbeiten.
Ohne beschreibende Aussage fällt "success@work" auch nicht unter § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung als freihaltungsbedürftig ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren bzw. Dienstleistungen oder zur Bezeichnung ihrer
sonstigen Merkmale dienen können.
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Hu