Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 193/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 193/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 28 484

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Juni 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Gegen die am 23. Februar 1998 für

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele,

Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

eingetragene Wortmarke 397 28 484

Marathon-Welle

ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 1 135 913

die seit 3. August 1989 u.a. für

Marathon

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch mit Beschluss vom

23. Mai 2001 zurückgewiesen, weil in der angegriffenen Marke der Bestandteil

"Marathon" nicht prägend sei. Er sei sogar kennzeichnungsschwach. Außerdem

ergebe "Marathon-Welle" einen Gesamtbegriff, wie er auch

in anderen

Zusammensetzungen (z.B. Joggingwelle) entstehe.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu

deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Waren seien identisch.

"Marathon" stehe am Anfang der angegriffenen Marke und präge daher deren

Gesamteindruck, zumal "Welle" beschreibend sei. Es handle sich um eine sich

auftürmende Wassermasse und nicht um eine ansteigende Beliebtheit.

Die Widersprechende beantragt,

"die Markenanmeldung "Marathon-Welle" zurückzuweisen."

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von

Verwechslungen besteht.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 – Drei-

Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (BGH GRUR 1999, 995, - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000,

1040 - FRENORM/FRENON).

Die angegriffene Marke hält von der Widerspruchsmarke einen trotz teilweiser

Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausreichenden Abstand ein, weil in der angegriffenen Marke der Bestandteil "Marathon" nicht allein kollisionsbegründend wirkt.

Beim Vergleich der Marken ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden

Grundsatz auszugehen, dass auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Wegen der deutlich unterschiedlichen

Zeichenlängen sind dabei hier keine Verwechslungen zu befürchten. Das gilt

auch, wenn sich das ältere Zeichen in dem jüngeren zusammengesetzten Zeichen

identisch wiederfindet (BGH GRUR 1996, 777 - JOY; 1996, 547 - Blendax Pep;

1996, 406 - JUWEL).

Etwas anderes würde nur gelten, wenn "Marathon" in der angegriffenen Marke

eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen wäre (BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze). Hier sind jedoch

keine Tatsachen feststellbar, die dies annehmen ließen oder es erlauben würden,

dem Bestandteil "Welle" eine zumindest mitprägende Funktion innerhalb des

Kennzeichens abzusprechen (vgl. BGH GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano),

denn "Welle" ist auch im Zusammenhang mit Getränken kein glatt beschreibendes

Element, wie dies etwa bei "Marathon-Drink" o.ä. der Fall wäre.

Eine Verwechslungsgefahr bei Hinzutreten einer abweichenden Silbe ist ausgeschlossen, wenn die zusätzliche Silbe - wie hier - Klangwirkung, Schriftbild und

Sinngehalt der jüngeren Marke bestimmt und damit von der älteren Bezeichnung

abhebt (BGH GRUR 1993, 972 - Sana/Schosana). In der angegriffenen Marke

verbinden sich "Marathon" und "Welle" zu einem Gesamtbegriff, der angibt, dass

"Marathon" von vielen betrieben wird (vgl. Joggingwelle) oder über längere Zeit

aktuell ist (vgl. Hitzewelle). Außerdem kann "Marathon-Welle" eine besonders lang

anhaltende, große Welle beschreiben (vgl. Marathonsitzung). Solche Kombinationen sind allgemein bekannt. Ihre zergliedernde, abspaltende Betrachtungsweise wäre zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur zulässig, wenn dafür besondere Gründe vorlägen (vgl. BGH GRUR 1977, 218 - ESSOARCOL/MERCOL;

BlPMZ 1977, 371 - ABELRAP; 1996, 200 - Innovadiclophlont/Diclophlogont). Solche Gründe sind hier nicht feststellbar. Insbesondere handelt es sich bei "Welle"

um keine abgegriffene und branchenübliche Endung (vgl. BGH GRUR 1998, 924

- salvent/Salventerol).

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei "Welle" um ein

bekanntes Unternehmenskennzeichen oder einen Serienstamm handelt und der

Verbraucher daher seine Aufmerksamkeit zur Individualisierung der Ware allein

auf "Marathon" richten wird (vgl. BGH aaO – DRANO/P3-drano).

Somit tritt "Marathon" in "Marathon-Welle" nicht als eigenständiger, selbständig

kennzeichnender Bestandteil hervor, womit keine unmittelbare Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann – gleiches gilt für eine begriffliche. Für diese reicht

es nämlich nicht aus, dass "Marathon" und "Marathon-Welle" einen identischen

Teil aufweisen. Voraussetzung

ist vielmehr das Vorliegen eines übereinstimmenden Sinngehalts. Von einem solchen kann hier aber nicht ausgegangen

werden, weil "Marathon-Welle" die oben beschriebenen Bedeutungen aufweist,

die sich alle von "Marathon" absetzen, das eine Sportart oder eine Stadt in

Griechenland bezeichnet.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dazu wäre erforderlich, dass "Marathon" in der angegriffenen Marke selbständig hervortritt, was durch den neuen Gesamtbegriff nicht

der Fall ist. In "Marathon-Welle" kommt dem übereinstimmenden Element "Marathon" daher kein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zu. "Marathon" ist weder ein bekanntes Kennzeichen, noch verwendet die Widersprechende

eine Serie, zu der dann auch "Marathon-Welle" gehören könnte. Jedenfalls ist

dazu von der Widersprechenden nichts vorgetragen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu