Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 229/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 66 573.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juni 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Kl. 41 – vom
26. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldete Marke
dogsworld
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen
fehlender Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Ton-, Bild- und Datenträger aller
Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compact Discs,
Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-
ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und
unbespielter Form; belichtete Filme, bespielte und unbespielte Ton- und/oder Bildträger (ausgenommen unbelichtete
Filme); Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften;
Bücher, Photographien, Poster; Post- und Grußkarten,
Tauschkarten, Abziehbilder, (auch zum Aufbügeln und als
vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), Milch und Milchprodukte; Mehle und
Getreidepräparate, Speiseeis; Kühleis; nichtmedizinische
Kaugummi; lebende Tiere und Pflanzen, Futtermittel; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Meinungsforschung;
Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-,
Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte
Medien; Veröffentlichung von Prospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; telefonische Bestallannahme für
Teleshopping-Angebote; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-,
Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder
-Sendungen, insbesondere Werbespots; Ausstrahlung von
Teleshopping –Sendungen; Internetdienstleistungen, nämlich
Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen
und Nachrichten aller Art im Internet, Veröffentlichung und
Herausgabe von Texten, Datensammlungen in elektronischen Medien, auch im Internet; Erziehung, Ausbildung,
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-,
Rundfunk-, BTX-Videotext-, Teletext-Programmen oder Sendungen; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
Dressur von Tieren; Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit
zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass - wenn
"dogsworld" auch nicht lexikalisch nachweisbar sei -, es doch sprachüblich gebildet sei. Soweit die Anmeldung zurückgewiesen werde, handle es sich jeweils um
Waren und Dienstleistungen rund um den Hund.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, dass "world" durchaus ein Ladengeschäft bezeichnen könne, das auf einem
bestimmten Gebiet über ein umfangreiches Produktsortiment verfüge. Beschreibende Marken aus diesem Bereich seien jedoch ersichtlich anders gebildet als die
angemeldete Marke (z.B. WOM-World of Music; WOS-World of Sex). Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass "dogsworld" zwingend ein Hinweis auf ein
Ladengeschäft sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke "dogsworld"
steht auch für die eingangs bezeichneten Waren und Dienstleistungen weder das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),
noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Sie fehlt nur dann, wenn der beanspruchten Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann (stRspr; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die Markenbestandteile "dogs" (Hunde) und "world" (Welt, als in Wortzusammensetzung verwendete Bezeichnung eines Anbieters mit großem Angebot) verstehen
die allgemeinen Verkehrskreise wegen der auch im Inland gebräuchlichen Verwendung dieser Wörter ohne weiteres. "Dogsworld" bedeutet insoweit nichts
anderes als "Hundewelt" und ist eine sprachübliche Begriffsbildung für Tierbedarfsgeschäfte Dies gilt jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen insoweit ist
"dogsworld" bzw. "Hundewelt" keine im Vordergrund stehende Sachangabe derart.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei "dogsworld" um eine
Angabe handelt, die zur Bezeichnung von (sonstigen) Merkmalen der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
dienen kann.
Die Tatsache, dass die Marke – wie hier – vom Verkehr als Hinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden wird, macht es nicht entbehrlich, Feststellungen zu treffen, die dies belegen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 365 – HOUSE OF
BLUES). Dies war weder der Markenstelle, noch dem Senat möglich. Eine Internet-Recherche mit den Suchsystem "Google" vom 24. Mai 2002 ergab 372 Treffer
von denen die ersten 50 ausgewertet wurden. "dogsworld" wurde dort hauptsächlich für entsprechende Handelsunternehmen verwendet. Eine Bezeichnung von
Waren erfolgte nicht.
Soweit es Dienstleistungen betrifft, konnte eine Fernsehsendung mit diesem Titel
festgestellt werden. Insoweit ist durchaus anzunehmen, dass sich diese mit der
"Welt des Hundes" befasst. Ein Freihaltungsbedürfnis entfällt jedoch deshalb, weil
es sich bei der Marke nicht um sprachregelgerechtes Englisch handelt.
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Na/Fa