Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 229/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 66 573.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Juni 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Kl. 41 – vom

26. Juli 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldete Marke

dogsworld

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen

fehlender Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse

sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse

für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche

Zwecke, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Ton-, Bild- und Datenträger aller

Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compact Discs,

Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-

ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und

unbespielter Form; belichtete Filme, bespielte und unbespielte Ton- und/oder Bildträger (ausgenommen unbelichtete

Filme); Druckerzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften;

Bücher, Photographien, Poster; Post- und Grußkarten,

Tauschkarten, Abziehbilder, (auch zum Aufbügeln und als

vorübergehende Tätowierung), Rubbelbilder, Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von

Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Gallerten (Gelees), Milch und Milchprodukte; Mehle und

Getreidepräparate, Speiseeis; Kühleis; nichtmedizinische

Kaugummi; lebende Tiere und Pflanzen, Futtermittel; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Meinungsforschung;

Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-,

Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte

Medien; Veröffentlichung von Prospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; telefonische Bestallannahme für

Teleshopping-Angebote; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-,

Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder

-Sendungen, insbesondere Werbespots; Ausstrahlung von

Teleshopping –Sendungen; Internetdienstleistungen, nämlich

Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen

und Nachrichten aller Art im Internet, Veröffentlichung und

Herausgabe von Texten, Datensammlungen in elektronischen Medien, auch im Internet; Erziehung, Ausbildung,

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk-

und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-,

Rundfunk-, BTX-Videotext-, Teletext-Programmen oder Sendungen; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;

Dressur von Tieren; Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem

Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit

zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass - wenn

"dogsworld" auch nicht lexikalisch nachweisbar sei -, es doch sprachüblich gebildet sei. Soweit die Anmeldung zurückgewiesen werde, handle es sich jeweils um

Waren und Dienstleistungen rund um den Hund.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, dass "world" durchaus ein Ladengeschäft bezeichnen könne, das auf einem

bestimmten Gebiet über ein umfangreiches Produktsortiment verfüge. Beschreibende Marken aus diesem Bereich seien jedoch ersichtlich anders gebildet als die

angemeldete Marke (z.B. WOM-World of Music; WOS-World of Sex). Es könne

nicht davon ausgegangen werden, dass "dogsworld" zwingend ein Hinweis auf ein

Ladengeschäft sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke "dogsworld"

steht auch für die eingangs bezeichneten Waren und Dienstleistungen weder das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),

noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Sie fehlt nur dann, wenn der beanspruchten Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann (stRspr; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).

Die Markenbestandteile "dogs" (Hunde) und "world" (Welt, als in Wortzusammensetzung verwendete Bezeichnung eines Anbieters mit großem Angebot) verstehen

die allgemeinen Verkehrskreise wegen der auch im Inland gebräuchlichen Verwendung dieser Wörter ohne weiteres. "Dogsworld" bedeutet insoweit nichts

anderes als "Hundewelt" und ist eine sprachübliche Begriffsbildung für Tierbedarfsgeschäfte Dies gilt jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen insoweit ist

"dogsworld" bzw. "Hundewelt" keine im Vordergrund stehende Sachangabe derart.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei "dogsworld" um eine

Angabe handelt, die zur Bezeichnung von (sonstigen) Merkmalen der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

dienen kann.

Die Tatsache, dass die Marke – wie hier – vom Verkehr als Hinweis auf einen

bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden wird, macht es nicht entbehrlich, Feststellungen zu treffen, die dies belegen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 365 – HOUSE OF

BLUES). Dies war weder der Markenstelle, noch dem Senat möglich. Eine Internet-Recherche mit den Suchsystem "Google" vom 24. Mai 2002 ergab 372 Treffer

von denen die ersten 50 ausgewertet wurden. "dogsworld" wurde dort hauptsächlich für entsprechende Handelsunternehmen verwendet. Eine Bezeichnung von

Waren erfolgte nicht.

Soweit es Dienstleistungen betrifft, konnte eine Fernsehsendung mit diesem Titel

festgestellt werden. Insoweit ist durchaus anzunehmen, dass sich diese mit der

"Welt des Hundes" befasst. Ein Freihaltungsbedürfnis entfällt jedoch deshalb, weil

es sich bei der Marke nicht um sprachregelgerechtes Englisch handelt.

Dr. Albrecht

Klante

Sekretaruk

Na/Fa