Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 54/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 25 755.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Juni 2002 durch den Richter
Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Netgamezone
Angemeldet ist
für
Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellung von Programmen
zur Datenverarbeitung.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich weder vor der
Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert hat.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich als Angaben dienen, die im Verkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier der Fall.
Das englische Wort "Net" ist Teil der deutschen Gegenwartssprache und wird
ohne weiteres im Sinne von "Netz, Netzwerk“ verstanden und zunehmend als
gängige Abkürzung für das Internet mit diesem wirtschaftlich bedeutendsten
Netzwerk gleichgesetzt. Das englische Wort "game" ist gleichfalls Teil der deutschen Gegenwartssprache und bedeutet "Spiel". "Zone" bedeutet "abgegrenztes
Gebiet, festgelegter Bereich" (Duden, 20. Auflage, S. 820).
"Netgamezone" in seiner Gesamtheit beschreibt in bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen "Telekommunikation; Unterhaltung; Erstellung von Programmen
zur Datenverarbeitung" unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich das Bereitstellen einer "Internetspielzone". Der Senat hat in seinen Internetrecherchen, die
der Anmelderin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt worden sind
und die ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28. März 2002 zugegangen sind, festgestellt, dass die Begriffe "Netgame" als Internet-Spiel sowie "Games zone" als Bereich einer Website für Spiele vielfach und bei unterschiedlichen
Anbietern beschreibend Verwendung finden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sind die Spiele (games) in der Regel Internet-Spiele
(netgames), so dass auch der Begriff "Netgamezone" ohne weiteres zur Bezeichnung eines Homepagebereichs, von dem aus auf "Netgames" zugegriffen werden
kann, dienen kann.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Klante
Ju