Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 85/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 48 372.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Juni 2002 durch den Richter
Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
sportwetten.de
Angemeldet ist
für
„Veranstalter von Wetten und Lotterien, nämlich Abschluß
von Sportwetten für alle regionalen, bundesweiten und internationalen Sportereignisse am Amateur- und Profisport“.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine
Schutzhindernisse entgegen, weil eine Internetadresse Kennzeichnungskraft besitze. Sie verweist hierzu auf eine Reihe von eingetragenen Marken mit dem Zusatz „.de“.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 10. Januar 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben dienen, die im Verkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier der Fall.
„sportwetten“ beschreibt unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich „Wetten im
Bereich des Sports“ zu vermitteln; dies gilt einschließlich des Domain-Zusatzes
„de“. Eine beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines
wesentlichen Teils davon ein beschreibender Sachhinweis. Eine beschreibende
Angabe in einer Internet-Domain kann beispielsweise Vorteile bei der Auswahl
durch Suchmaschinen bieten und ist deshalb ebenso freihaltebedürftig wie die beschreibende Angabe selbst.
Soweit die Anmelderin sich auf verschiedene Eintragungen von Marken mit dem
Zusatz „.de“ beruft, vermögen diese Voreintragungen keine andere Beurteilung zu
rechtfertigen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken könnte nicht zu
einer Bindung des Bundespatentgerichts führen (vgl BGH GRUR 1989, 420, 421
- KSÜD). Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung
(OLG München
MMR 2000, 100 – buecherde.com) betraf eine Wettbewerbssache und enthält
nicht die Aussage, dass jede Wortmarke in der Form einer Internetadresse von
Haus aus kennzeichnungskräftig und daher als Marke eintragbar ist.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Klante
Ko