Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 86/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 48 373.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Juni 2002 durch den Richter

Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

sportwetten.com

Angemeldet ist

für

"Veranstalter von Wetten und Lotterien, nämlich Abschluß

von Sportwetten für alle regionalen, bundesweiten und internationalen Sportereignisse am Amateur- und Profisport."

Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine

Schutzhindernisse entgegen, weil eine Internetadresse Kennzeichnungskraft

besitze. Sie verweist hierzu auf eine Reihe von eingetragenen Marken mit dem

Zusatz ".com".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 10. Januar 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben dienen, die im Verkehr

u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier der Fall.

"sportwetten" beschreibt unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich "Wetten im

Bereich des Sports" zu vermitteln; dies gilt einschließlich des Domain-Zusatzes

"com". Eine beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines

wesentlichen Teils davon beschreibender Sachhinweis. Eine beschreibende

Angabe in einer Internet-Domain kann beispielsweise Vorteile bei der Auswahl

durch Suchmaschinen bieten und ist deshalb ebenso freihaltebedürftig wie die

beschreibende Angabe selbst.

Soweit die Anmelderin sich auf verschiedene Eintragungen von Marken mit dem

Zusatz ".com" beruft, vermögen diese Voreintragungen keine andere Beurteilung

zu rechtfertigen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken könnte nicht

zu einer Bindung des Bundespatentgerichts führen (vgl BGH GRUR 1989, 420,

421 – KSÜD). Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung (OLG München MMR

2000, 100 – buecherde.com) betraf eine Wettbewerbssache und enthält nicht die

Aussage, dass jede Wortmarke in der Form einer Internetadresse von Haus aus

kennzeichnungskräftig und daher als Marke eintragbar ist.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Klante

Fa