Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 32 W (pat) 95/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 32 519.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Juni 2002 durch den Richter

Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist

für

www.wirspielenlotto.de.

Betreiben einer Lottostelle im Internet.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine

Schutzhindernisse entgegen.

Zudem benannte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2001 die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie folgt:

"Vermittlung von Lotterien und Wettspielen; Veröffentlichung

von Magazinen: Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen; Sammeln und Bereitstellen von Nachrichten: Geschäftsführung, Auskunftsdienste in Geschäftsangelegenheiten, Bereitstellung kommerzieller Informationen; Bereitstellung von statistischen Informationen; statistische Analysen und Zusammenstellungen; Datenbankverwaltungsdienste".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit mit der Beschwerdeschrift zusätzlich die Dienstleistungen "Veröffentlichung

von Magazinen: Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen;

Sammeln und Bereitstellen von Nachrichten: Geschäftsführung, Auskunftsdienste

in Geschäftsangelegenheiten, Bereitstellung kommerzieller Informationen; Bereitstellung von statistischen Informationen; statistische Analysen und Zusammenstellungen; Datenbankverwaltungsdienste" beansprucht werden, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Dienstleistungsverzeichnisses dar, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.

Nach § 39 Abs. 1 MarkenG kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und

Dienstleistungen einschränken. Auch sind Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zuzulassen, die nur beispielhafte Erläuterungen zulassen,

ohne den Schutzbereich der Marke zu verändern. Nicht zulässig ist eine Erweiterung des Schutzbereichs.

Die Anmelderin hat ursprünglich die Dienstleistung "Betreiben einer Lottostelle im

Internet" beantragt. Von dieser Dienstleistung ist die "Vermittlung von Lotterien

und Wettspielen" erfasst. Die anderen in der Beschwerdeschrift aufgeführten

Dienstleistungen hingegen haben zu der Dienstleistung "Betreiben einer Lottostelle im Internet" keinen Bezug.

Soweit die Eintragung der angemeldeten Wortmarke für die Dienstleistung "Betreiben einer Lottostelle im Internet; Vermittlung von Lotterien und Wettspielen" beansprucht wird, steht der begehrten Eintragung das Eintragungshindernis einer

bezeichnenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

"wirspielenlotto" beschreibt unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich "Lottospiel" zu vermitteln; dies gilt einschließlich der Domain-Zusätze (www., .de). Eine

beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines wesentlichen Teils davon ein beschreibender Sachhinweis. Eine beschreibende Angabe in

einer Internet-Domain kann beispielsweise Vorteile bei der Auswahl durch Suchmaschinen bieten und ist deshalb ebenso freihaltebedürftig wie die beschreibende

Angabe selbst.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Klante

Fa